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   LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99   

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https://dejure.org/2000,5710
LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99 (https://dejure.org/2000,5710)
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2000 - 7 O 11900/99 (https://dejure.org/2000,5710)
LG München I, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - 7 O 11900/99 (https://dejure.org/2000,5710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Deaktivierungsgebühr unwirksam?!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Vertragsklauseln in Mobilfunk-Vertrag

  • beck.de (Leitsatz)

    Service-Gebühren von Mobilfunkunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 9 § 10 Nr. 7 b
    Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln im Bereich der Telekommunikation; unwirksame Forderung von Service-Gebühren in Mobilfunkverträgen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 278
  • MMR 2000, 568
  • BB 2000, 2173
  • K&R 2000, 614
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 74/91

    Langfristige Bindung an Breitbandkabelanschluß

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    In diesen - nach dem Verständnis des Durchschnittskunden, auf das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1996, Seite 857) bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen ist - vom Wortlaut der Klausel erfaßten Fällen stellt sich die Risikoabwälzung auf den Kunden als unbillige und nicht mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbarende Benachteiligung dar (vgl. BGH NJW 1993, Seite 1133; NJW 1991, Seiten 2559, 2563).
  • OLG Schleswig, 15.05.1997 - 2 U 37/96

    Unwirksamkeit von Klauseln in Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    Auch das OLG Schleswig habe in seinem Urteil vom 15.5.1997 (NJW-RR 1998, 54) eine = wie hier - den tatsächlichen Aufwand deckende Deaktivierungsgebühr nicht beanstandet.
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    Wie der BGH (NJW 1989, Seite 222) in seiner grundlegenden Entscheidung ausgeführt hat, haben Allgemeine Geschäftsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und klar zu sein.
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    In diesen - nach dem Verständnis des Durchschnittskunden, auf das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1996, Seite 857) bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen ist - vom Wortlaut der Klausel erfaßten Fällen stellt sich die Risikoabwälzung auf den Kunden als unbillige und nicht mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbarende Benachteiligung dar (vgl. BGH NJW 1993, Seite 1133; NJW 1991, Seiten 2559, 2563).
  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    Insbesondere obliegt es dem Verwender, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittskunde in der Lage ist, die Reichweite und Wirkung einer Klausel ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen (BGHZ 106, 49).
  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    Unabhängig davon, daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BGHZ 67, 312; Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 10 Rn. 37) Beklagte jeglichen Sachvortrag zur Angemessenheit der vorgesehenen Gebühr vermissen lässt.
  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    .Dagegen sind preis- oder leistungsmodifizierende Nebenabreden, die das Hauptleistungsversprechen näher ausgestalten oder für besondere Eventualfälle antizipierend regeln (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage, AGBG § 8 Rn. 5 c) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 124, 254; 95, 370; 118, 127) stets der gerichtlichen Überprüfung unterworfen.
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90

    Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse

    Auszug aus LG München I, 17.02.2000 - 7 O 11900/99
    In diesen - nach dem Verständnis des Durchschnittskunden, auf das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1996, Seite 857) bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen ist - vom Wortlaut der Klausel erfaßten Fällen stellt sich die Risikoabwälzung auf den Kunden als unbillige und nicht mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbarende Benachteiligung dar (vgl. BGH NJW 1993, Seite 1133; NJW 1991, Seiten 2559, 2563).
  • LG München I, 22.06.2021 - 33 O 7985/20

    Anschlusspreis-Klausel beim Abschluss von Mobilfunkverträgen zulässig

    Weiter unterscheidet sich der Anschlusspreis auch dadurch deutlich von den Preisnebenabreden, dass es sich bei ihm gerade nicht um ein von der Beklagten angebotenes Nebenprodukt handelt, das nach dem Konzept des Vertrags nur als Ausnahme anfällt, und auf das der primär an der Hauptleistung interessierte Vertragschließende regelmäßig nicht sein zentrales Augenmerk lenkt (vgl. LG München I NJW-RR 2001, 278).

    Er lässt sich damit von einer Deaktivierungsgebühr (BGH MMR 2002, 542), einem Pfand für eine SIM-Karte (BGH MMR 2015, 240), einer Nichtnutzungsgebühr (OLG Schleswig MMR 2012, 809) sowie einem Einzelgesprächsnachweis, einer Rücklastschriftgebühr/doppelte Bearbeitung und Sperrkosten bei Nichtzahlung der Rechnung (LG München I NJW-RR 2001, 278), welche allesamt letztgenannte Kriterien erfüllen und von der Rechtsprechung als Preisnebenabrede eingeordnet werden, unterscheiden.

  • LG Düsseldorf, 11.07.2001 - 12 O 506/00

    Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG);

    Allein diese Möglichkeit der Beklagten benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise (vgl. LG München, BB 2000, 2173, 2174), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte - wie sie vorträgt - im Regelfall gar kein Interesse daran haben kann, einen Anschluß oder eine Mobilbox unabhängig vom Willen des Kunden zu deaktivieren.
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