Rechtsprechung
   LG München I, 17.02.2017 - 4 O 9827/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48383
LG München I, 17.02.2017 - 4 O 9827/16 (https://dejure.org/2017,48383)
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 O 9827/16 (https://dejure.org/2017,48383)
LG München I, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 4 O 9827/16 (https://dejure.org/2017,48383)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,48383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    StBVV § 4; BGB § 273, § 280 Abs. 1, § 320, § 626, § 627; StBerG § 66 Abs. 2 S. 1
    Honoraranspruch eines Steuerberaters nach Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

  • rewis.io

    Honoraranspruch eines Steuerberaters nach Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

  • ra.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 114/09

    Steuerberatervertrag: Jederzeitige Kündbarkeit trotz Vereinbarung dauerhaft

    Auszug aus LG München I, 17.02.2017 - 4 O 9827/16
    Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden (BGH, Urteil vom 11.2.2010 - IX ZR 114/09; NJW 2010, 1520).

    Die festen Bezüge müssen vielmehr nach einhelliger Auffassung für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich abdecken (BGH NJW 2010, 1520).

  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 262/86

    Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an eigenen Arbeitsergebnissen

    Auszug aus LG München I, 17.02.2017 - 4 O 9827/16
    Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Steuerberaters an seinen Arbeitsergebnissen kann insbesondere dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn seine Gegenforderung unverhältnismäßig gering ist oder wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde (BGH NJW 1988, 2607).
  • OLG München, 14.05.2012 - 15 W 813/12

    Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters bei Einschränkung der

    Auszug aus LG München I, 17.02.2017 - 4 O 9827/16
    Ein Zurückbehaltungsrecht nach dieser Vorschrift besteht nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann (OLG München, Beschluss vom 14.5. 2012 - 15 W 813/12, DStRE 2012, 1486).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 23 U 184/00

    Steuerberatervertrag: Fälligkeit der Gebührenrechnung; Berechnung einer

    Auszug aus LG München I, 17.02.2017 - 4 O 9827/16
    Nach der Begründung zur StBGebV ist eine Gebühr entstanden, "sobald der Steuerberater auf Grund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat" (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.11.2001 - 23 U 184/00, DStRE 2002, 1287).
  • OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17

    Fristlose Kündigung eines Steuerberatervertrages gemäß § 627 Abs. 1 BGB -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des am 17.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az. 4 O 9827/16) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 137.547,22 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der Zinsstaffel im Schriftsatz vom 19.05.2017, Seite 2 (= Bl. 273 d.A.) zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17.05.2017 (Bl. 256 d. A.), unter Abänderung des am 17.02.2017 verkündeten und am 11.04.2017 berichtigten Urteils des Landgericht München I (Az. 4 O 9827/16) die Klage abzuweisen und den Widerbeklagten Dr. J. O. zur Bezahlung weiterer 12.283,11 EUR nebst Zinsen aus 3.309,75 EUR in Höhe von 4%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 sowie Zinsen aus 8.991,11 EUR in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 sowie Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz aus 3.292,00 EUR seit 15.10.2016 zu verurteilen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht