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   LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22 WEG   

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LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22 WEG (https://dejure.org/2022,19902)
LG München I, Entscheidung vom 18.05.2022 - 1 S 2338/22 WEG (https://dejure.org/2022,19902)
LG München I, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 1 S 2338/22 WEG (https://dejure.org/2022,19902)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 28, § 16, § 19, § 20; GKG § 49; HeizKV § 19, § 3, § 1, § 11b
    Teilanfechtung des Abrechnungsbeschlusses?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage gegen wen? Gasheizung statt Ölheizung noch möglich?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einbau einer neuen Gasheizung: nur mit Vergleichsangeboten!

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Keine Teilanfechtung der Jahresabrechnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Teilanfechtung der Jahresabrechnung im neuen Recht? (IMR 2022, 452)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungsklage gegen wen? Gasheizung statt Ölheizung noch möglich? (IMR 2022, 451)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Sie verweist zudem auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, die nach ihrer Auffassung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

    Denn durch eine nicht den Anforderungen des § 253 II ZPO genügende Klageschrift kann eine Frist i. S. des § 1, 167 ZPO nicht gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 13; BGH, Urteil vom 17.03.2016, Az: III ZR 200/15, juris Rn 27).

    Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Erhebung einer Anfechtungsklage, die gem. § 46 I Satz 1 WEG aF gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden konnte, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 7, 8, 12; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 7), ist diese Rechtsprechung nicht auf die seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage in dem Sinne übertragbar, dass die Klagefrist des nunmehr geltenden § 45 WEG auch durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingehalten werden könnte (vgl. Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand: 01.03.2022, Rn 24 zu § 45 WEG).

    Denn die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung wurde auf die Vorschrift des § 44 WEG aF gestützt, nach der für eine Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu deren näheren Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, des Verwalters und des gemäß § 45 II Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreters genügte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 15; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9) und darauf, dass sowohl die Klage gegen den Verband als auch die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich dem Verwalter als gesetzlichen Vertreter des Verbands (§ 27 III Nr. 1, 2 WEG aF) bzw. Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer (§§ 27 II Nr. 1, 45 I WEG aF) zuzustellen war, der gem. § 27 I Nr. 7 WEG aF die Wohnungseigentümer unverzüglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten hatte, so dass der durch die Klagefrist des § 46 I Satz 2 WEG aF verfolgte Zweck, den übrigen Wohnungseigentümern möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 16; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9).

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 5).

    Denn der Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 9).

    Hinzu kommt die erforderliche Zeit für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei durch deren Prozessbevollmächtigten, die im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 13, 14).

  • AG Lindau, 14.02.2022 - 4 C 19/21

    Beschlussklage gegen die übrigen Eigentümer

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 14.02.2022, Az. 4 C 19/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des AG Lindau vom 14.02.2022, 4 C 19/21, wird aufgehoben.

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Der Mangel kann nicht mit Rückwirkung, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2016, Az: III ZR 200/15, juris Rn 27; Greger in Zöller, 34. Aufl., Rn 23 zu § 253 ZPO).

    Denn durch eine nicht den Anforderungen des § 253 II ZPO genügende Klageschrift kann eine Frist i. S. des § 1, 167 ZPO nicht gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 13; BGH, Urteil vom 17.03.2016, Az: III ZR 200/15, juris Rn 27).

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Erhebung einer Anfechtungsklage, die gem. § 46 I Satz 1 WEG aF gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden konnte, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 7, 8, 12; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 7), ist diese Rechtsprechung nicht auf die seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage in dem Sinne übertragbar, dass die Klagefrist des nunmehr geltenden § 45 WEG auch durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingehalten werden könnte (vgl. Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand: 01.03.2022, Rn 24 zu § 45 WEG).

    Denn die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung wurde auf die Vorschrift des § 44 WEG aF gestützt, nach der für eine Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu deren näheren Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, des Verwalters und des gemäß § 45 II Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreters genügte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 15; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9) und darauf, dass sowohl die Klage gegen den Verband als auch die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich dem Verwalter als gesetzlichen Vertreter des Verbands (§ 27 III Nr. 1, 2 WEG aF) bzw. Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer (§§ 27 II Nr. 1, 45 I WEG aF) zuzustellen war, der gem. § 27 I Nr. 7 WEG aF die Wohnungseigentümer unverzüglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten hatte, so dass der durch die Klagefrist des § 46 I Satz 2 WEG aF verfolgte Zweck, den übrigen Wohnungseigentümern möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 16; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9).

  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 166/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Der Streitwert des unter TOP 4 gefassten Beschlusses über die Entlastung des Rechnungsprüfers, Herrn ., war entsprechend dem für die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsbeirates regelmäßig anzusetzenden Wert auf 500, 00 EUR festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2017, Az: V ZR 113/16, juris Rn 10), der Streitwert für die unter TOP 5 beschlossene Entlastung der Verwalterin auf 1.000,00 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az: V ZB 166/13, juris Rn 10).
  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 121/18

    Wohnungseigentumssache: Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Mit der Entlastung sind in der Regel die Folgen eines negativen Schuldanerkenntnisses (§ 397 II BGB) verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2019, Az: V ZB 121/18, juris Rn 9; Becker in Bärmann, 14. Aufl., Rn 195 zu § 28 WEG und Rn 117 zu § 29 WEG; Munzig in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand 01.03.2022, Rn 140 zu § 28 WEG).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    § 139 BGB ist nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, juris Rn 15, 40).
  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Das führt nämlich dazu, dass sich Ansprüche der GdWE wegen der mangelhaften Erstellung der Jahresabrechnung bzw. einer unzureichenden Prüfung der Abrechnung nicht von vornherein ausschließen lassen und ist ein Entlastungsbeschluss auf eine Anfechtungsklage hin in der Regel für ungültig zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az: V ZR 202/09, NJW 2010, 2654, Rn 17; Munzig in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand 01.03.2022, Rn 142 zu § 28 WEG).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22
    Ob es sich bei dem Betrag, um den sich die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse bei Abzug der fehlerhaft umgelegten Kosten für Heizung und Wasser/Kanal verändern würde, überhaupt um einen abtrennbaren Teil der gefassten Beschlüsse handelt oder ob sich dann der übrig bleibende Teil der Beschlüsse inhaltlich von den in der Versammlung gefassten Beschlüssen unterscheiden würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az: V ZR 233/11, juris Rn 9), kann letztlich dahingestellt bleiben.
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

  • BGH, 03.06.2016 - V ZR 166/15

    Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Umlage der Kosten des

  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

    Teilweise wird für das neue Recht an dieser Rechtsprechung festgehalten (LG Frankfurt aM ZMR 2022, 398; ähnlich LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 2338/22; allerdings begrenzt auf das Interesse der inhaltlich gerügten Positionen).

    Selbst bei einem Obsiegen im Anfechtungsverfahren, welches jetzt in jedem Fall zur Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses führt (LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 2338/22; Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 98), ist jedenfalls bei hohen Vorschussanpassungen für die Eigentümer klar, dass sie bei einer Neuabrechnung mit Kosten belastet werden, die zu einer Vorschussanpassung führen, die Abrechnungsspitze bildet daher das Interesse der Kläger nicht zutreffend ab.

  • LG Dresden, 21.11.2022 - 2 T 441/22

    Streitwert bei Totalanfechtung eines Beschlusses nach § 28 WEG

    Daher ist nach richtiger Auffassung weiterhin der gesamte Betrag aller Ausgaben zur Berechnung des Gesamtinteresses zugrunde zu legen (So auch LG Frankfurt 8.8.2022 - 2-13 S 35/22, WuM 2022, 565; LG München 118.5.2022 - 1 S 2338/22, ZWE 2022, 362, Rn. 52 f.; LG Köln 13.6.2022 - 29 T 44/22, ZMR 2022, 739).
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