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LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19 |
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- BAYERN | RECHT
BGB § 309 Nr. 5a, § 314, § 505d, § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
Widerruf eines Darlehensvertrags
Verfahrensgang
- LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
- OLG München, 20.08.2019 - 5 U 3840/19
- OLG München, 30.09.2019 - 5 U 3840/19
- BGH, 30.06.2020 - XI ZR 532/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im …
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Diese können vielmehr auch "klar und verständlich" in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16).Zudem ist es ausreichend, wenn sich diese Information (nur) in den - hier ohnehin als Bestandteil der Vertragsurkunde - ausgehändigten ADB befindet (vgl. BGH XI ZR 741/16, Rz. 25, juris, und XI ZR 253/15, Rz. 25, juris).
- OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 17 U 58/16
Immobiliardarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage in …
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von der gleichzeitigen Übersendung eines separaten Merkblatts, wie es offenbar in dem von der Klagepartei zitierten Urteil des OLG Karlsruhe (17 U 58/16) der Fall war.Insbesondere kann der Verbraucher durchaus damit rechnen, dass sich auf den Seiten 1 bis 3 der ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Informationen befinden (wiederum im Gegensatz zu dem Fall des OLG Karlsruhe, 17 U 58/16, juris, Rn. 32).
- BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. enthalten ist.
- BGH, 20.06.2017 - XI ZR 72/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger …
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Das Gericht hat - entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 - XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) - die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von dem Kläger beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. - LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den …
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). - BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Die Frage, ob Pflichtangaben "klar und verständlich" formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, Rz. 33 f.). - OLG Hamburg, 11.10.2017 - 13 U 334/16
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gericht das beklagtenseits erwähnten Urteil des OLG Hamburg vom 11.10.2017 (Az. 13 U 334/16), welches das vorgenannte Urteil des LG Hamburg aufhob und die Angabe "0,00 Euro" für unschädlich erklärte, für zutreffend hält. - LG Hamburg, 23.11.2016 - 305 O 74/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Damit erübrigt sich die Frage, ob das von der Klagepartei in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des LG Hamburg (Az. 305 O 74/16) zutreffend ist. - BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, Urteil vom 24.9.1997 - XII ZR 234/95, DStR 1997, 1980). - BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
Auszug aus LG München I, 19.06.2019 - 27 O 4216/19
Zudem ist es ausreichend, wenn sich diese Information (nur) in den - hier ohnehin als Bestandteil der Vertragsurkunde - ausgehändigten ADB befindet (vgl. BGH XI ZR 741/16, Rz. 25, juris, und XI ZR 253/15, Rz. 25, juris). - BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
- OLG München, 30.09.2019 - 5 U 3840/19
Anforderungen an Widerrufsinformation
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2019, Az.: 27 O 4216/19, wird zurückgewiesen.Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2019, Az.: 27 O 4216/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG München, 20.08.2019 - 5 U 3840/19
Kein Einfluss nicht ordnungsgemäßer Zusätze auf Wirksamkeit einer …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.06.2019, Az. 27 O 4216/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.