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   LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19   

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LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19 (https://dejure.org/2021,39722)
LG München I, Entscheidung vom 21.09.2021 - 33 O 14670/19 (https://dejure.org/2021,39722)
LG München I, Entscheidung vom 21. September 2021 - 33 O 14670/19 (https://dejure.org/2021,39722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242; UWG § 3, § 4 Nr. 4
    Rechtsmissbrauchseinwand durch Repräsentant

  • rewis.io

    Wortmarke, Kaufvertrag, Markenanmeldung, Marke, Eintragung, Zeichen, Werbung, Beschwerde, Unterlassungsanspruch, Behinderung, Sperrwirkung, Anlage, Verwechslungsgefahr, Auskunft, Bundesrepublik Deutschland, Gegenstand des Unternehmens, verbundene Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Zur Behinderungsabsicht im Rahmen einer langjährigen Vertriebsbeziehung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Zur Behinderungsabsicht im Rahmen einer langjährigen Vertriebsbeziehung

Besprechungen u.ä. (2)

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Markenanmeldung als Mittel des Wettbewerbskampfes unzulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Markenanmeldung als Mittel des Wettbewerbskampfes unzulässig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    (1) Von einer Behinderungsabsicht ist dann auszugehen, wenn im Rahmen einer langjährigen Vertriebsbeziehung einer der Partner das innerhalb eines Vertriebssystems genutzte Zeichen als Marke anmeldet, obwohl ihm das Zeichen und das zugehörige Produkt nach den innervertraglichen Regelungen und der gelebten Praxis nicht allein zusteht (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS).

    Ein eigener Benutzungswille schließt die Bösgläubigkeit nicht aus (vgl. BGH GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2008, 917 - EROS).

    Die Behinderung des Vorbenutzers muss auch nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; vielmehr kann für die Annahme einer Bösgläubigkeit ausreichen, dass diese Absicht wesentliches Motiv des Anmelders darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 62 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2008, 917 - EROS).

    Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Klägerin jedenfalls auch beabsichtigte, durch die Markeneintragung die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb ihrer Produkte unter den Zeichen "GL" und "GR" in Deutschland zu behindern und künftig nur ihre eigenen Produkte unter dieser Bezeichnung vertreiben zu können (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG, Beschluss vom 26.01.2017, 30 W (pat) 8/14, BeckRS 2017, 113862 - EXPODOME).

    Mit Blick auf die weltweite Vermarktung der Funkfernsteuerungen mit den Bezeichnungen "GL" und "GR" und den innervertraglichen Regelungen und der gelebten Praxis hätte die Klägerin die Benutzungsabsicht auch der Beklagten zu 1) kennen können und müssen (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000), wobei der Anmelder nicht schon deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

    Vielmehr ist von einer Unlauterkeit des Handelns erst dann auszugehen, wenn beim Anmelder besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

    Solche Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder gleichartige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen eintragen lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu).

    Das wettbewerblich Unlautere (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) liegt in derartigen Fällen darin, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

    Ausreichend ist insoweit, dass diese Absicht das wesentliche Motiv war, sie muss nicht das einzige Motiv gewesen sein (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000), wobei der Anmelder nicht schon deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

    Vielmehr ist von einer Unlauterkeit des Handelns erst dann auszugehen, wenn beim Anmelder besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

    Das wettbewerblich Unlautere (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) liegt in derartigen Fällen darin, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

    Ausreichend ist insoweit, dass diese Absicht das wesentliche Motiv war, sie muss nicht das einzige Motiv gewesen sein (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Solche Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder gleichartige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen eintragen lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu).

    Das wettbewerblich Unlautere (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) liegt in derartigen Fällen darin, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Solche Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder gleichartige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen eintragen lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu).

    Das wettbewerblich Unlautere (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) liegt in derartigen Fällen darin, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Ein eigener Benutzungswille schließt die Bösgläubigkeit nicht aus (vgl. BGH GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2008, 917 - EROS).

    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf ihre eigenen prioritätsälteren Markenrechte berufen, weil diese besseren Rechte - wie oben dargestellt - bösgläubig und damit missbräuchlich erworben wurden (Hacker, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rn. 50 m.w.N. insbesondere auf BGH GRUR 2009, 515 - Motorradreiniger und BGH GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS).

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Solche Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder gleichartige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen eintragen lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu).

    Das wettbewerblich Unlautere (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) liegt in derartigen Fällen darin, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Die Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom Übergang der Rechte auf die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 1), wie sie im Mitarbeiterunterrichtungsschreiben (Anlage B 11) niedergelegt war, muss sie sich zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 1990, 2808; NJW-RR 1990, 343).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09

    LIMES LOGISTIK

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Solche Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder gleichartige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen eintragen lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; BGH GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu).
  • BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14

    Anforderungen an den Nachweis der Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Marke i.S.d.

    Auszug aus LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19
    Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Klägerin jedenfalls auch beabsichtigte, durch die Markeneintragung die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb ihrer Produkte unter den Zeichen "GL" und "GR" in Deutschland zu behindern und künftig nur ihre eigenen Produkte unter dieser Bezeichnung vertreiben zu können (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG, Beschluss vom 26.01.2017, 30 W (pat) 8/14, BeckRS 2017, 113862 - EXPODOME).
  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

  • BPatG, 01.02.2010 - 27 W (pat) 87/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KRYSTALLPALAST VARIETÉ

  • BGH, 10.04.1990 - VI ZR 288/89

    Verjährungsbeginn bei Unterlassen einer Aufklärung

  • BPatG, 21.08.2009 - 28 W (pat) 113/08

    - Rechtsmißbräuchliche Anmeldung einer Marke bei Abmahnung des ausländischen

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91

    Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 63/06

    Motorradreiniger

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

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