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   LG München I, 22.04.2004 - 5 HK O 7245/03   

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LG München I, 22.04.2004 - 5 HK O 7245/03 (https://dejure.org/2004,30407)
LG München I, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 HK O 7245/03 (https://dejure.org/2004,30407)
LG München I, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 HK O 7245/03 (https://dejure.org/2004,30407)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Kein unzulässiges Darlehen für Formel 1-Rechte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 179/99

    Eigenkapitalersetzende Wirkung bei Verbundenheit eines Gesellschafters mit dem

    Auszug aus LG München I, 22.04.2004 - 5 HKO 7245/03
    Die Einbeziehung eines an der Leistungsempfängerin nicht beteiligten, jedoch mit ihr verbundenen Unternehmens rechtfertigt sich aus der typischen, gesellschaftsrechtlich fundierten Einflussmöglichkeit des Gesellschafters auf die Gewährung oder den Abzug einer Kredithilfe, wozu auch die Tilgung eines bestehenden; Darlehens gehören muss, weshalb ihre Leistung nicht als die eines außenstehenden Dritten erscheint (vgl. BGH NZG 2001, 223 [BGH 27.11.2000 - II ZR 179/99] f; ZIP 1991, 366 [BGH 18.02.1991 - II ZR 259/89] ; Karsten Schmitt in: Scholz, GmbHG , 9. Aufl., Rdn. 135 zu §§ 32a, 32 bj.
  • BGH, 13.11.1995 - II ZR 113/94

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

    Auszug aus LG München I, 22.04.2004 - 5 HKO 7245/03
    Demzufolge sind Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Aktionär nicht von vornherein unzulässig; vielmehr können sie vorgenommen werden, wenn das Rechtsgeschäft unter sonst gleichen Umständen zu den gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtaktionär abgeschlossen worden wäre, also betrieblich veranlasst war (vgl: BGH NJW, 1996, 589, 590 [BGH 13.11.1995 - II ZR 113/94] ; Bayer in: Münchner Kommentar zum AktG , 2. Aufl.,- Rdn. 7 und 26 zu § 57).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 259/89

    Kapitalersetzende Darlehen von nahen Angehörigen eines Gesellschafters

    Auszug aus LG München I, 22.04.2004 - 5 HKO 7245/03
    Die Einbeziehung eines an der Leistungsempfängerin nicht beteiligten, jedoch mit ihr verbundenen Unternehmens rechtfertigt sich aus der typischen, gesellschaftsrechtlich fundierten Einflussmöglichkeit des Gesellschafters auf die Gewährung oder den Abzug einer Kredithilfe, wozu auch die Tilgung eines bestehenden; Darlehens gehören muss, weshalb ihre Leistung nicht als die eines außenstehenden Dritten erscheint (vgl. BGH NZG 2001, 223 [BGH 27.11.2000 - II ZR 179/99] f; ZIP 1991, 366 [BGH 18.02.1991 - II ZR 259/89] ; Karsten Schmitt in: Scholz, GmbHG , 9. Aufl., Rdn. 135 zu §§ 32a, 32 bj.
  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

    Auszug aus LG München I, 22.04.2004 - 5 HKO 7245/03
    Das vom Kläger gegen diese Überlegung herangezogene Urteil dös BGH vom 24.11.2003 ( BGH NJW 2004,,1111 [BGH 24.11.2003 - II ZR 171/01] ).
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