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   LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15   

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https://dejure.org/2018,58270
LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15 (https://dejure.org/2018,58270)
LG München I, Entscheidung vom 22.06.2018 - 41 O 16423/15 (https://dejure.org/2018,58270)
LG München I, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 41 O 16423/15 (https://dejure.org/2018,58270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    InsO § § 15a, § 80 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 4, § 64 S. 4; BGB § 823 Abs. 2
    Verjährungshemmung bei fehlerhafter öffentlicher Zustellung der Klage

  • rewis.io

    Verjährungshemmung bei fehlerhafter öffentlicher Zustellung der Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.2016 - II ZR 311/14

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

    Auszug aus LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15
    Denn die Frage, ob der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist, kann nicht ohne Berücksichtigung der einem Kläger zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantwortet werden (OLG München, Urteil vom 24. September 2012 - 19 U 2647/12 -, juris und BGH NJW 2017, 886).

    Denn eine unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt keine Hemmung der Verjährung (vgl. BGH NJW 2017, 886).

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15
    Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311).

    Der Aufenthaltsort einer Partei ist unbekannt im Sinne des Gesetzes, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314).

  • OLG München, 24.09.2012 - 19 U 2647/12

    Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils gegen den

    Auszug aus LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15
    Denn die Frage, ob der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist, kann nicht ohne Berücksichtigung der einem Kläger zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantwortet werden (OLG München, Urteil vom 24. September 2012 - 19 U 2647/12 -, juris und BGH NJW 2017, 886).
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15
    Sie beginnt nach § 200 S. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die die Masse schmälernde Zahlung geleistet oder die schmälernde Maßnahme ergriffen worden ist (vgl. BGH NZI 2009, 486).
  • BGH, 08.12.2016 - III ZR 89/15

    Hemmung der Verjährung trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung

    Auszug aus LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15
    Die Berufung auf eine für ihn unabwendbare Beantragung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift aufgrund des Verhaltens des Gerichts setzt aber voraus, dass der Kläger seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, eine zustellungsfähige Adresse des Beklagten herauszufinden (vgl. BGH NJW 2017, 1735).
  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 61/07

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer öffentlichen

    Auszug aus LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15
    Ein solches Berufen ist dann rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn der Beklagte zielgerichtet versucht hätte, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1310).
  • OLG München, 17.07.2019 - 7 U 2463/18

    Sunstantiierung einer behaupteten faktischen Geschäftsführung und

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.06.2018, Az. 41 O 16423/15, wird zurückgewiesen.

    Da der Beklagte keine Verteidigungsanzeige übermittelte, erließ das Landgericht München I am 31.05.2016 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil (Az. 41 O 16423/15), mit dem dieser entsprechend des Klageantrags zur Zahlung von 426.367,68 EUR an den Kläger verurteilt wurde (Bl. 41/43 d.A.).

    Das Landgericht München I hob mit Endurteil vom 22.06.2018, Az. 41 O 16423/15, sein Versäumnisurteil vom 31.05.2016 auf und wies die Klage ab, da die Ansprüche des Klägers verjährt seien (Bl. 125/138 d.A.).

    Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München [sic] - Az. 41 O 16423/15 - vom 22.06.2018, verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 426.367,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen.

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