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   LG München I, 22.09.1998 - 16 T 12496/98   

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LG München I, 22.09.1998 - 16 T 12496/98 (https://dejure.org/1998,20686)
LG München I, Entscheidung vom 22.09.1998 - 16 T 12496/98 (https://dejure.org/1998,20686)
LG München I, Entscheidung vom 22. September 1998 - 16 T 12496/98 (https://dejure.org/1998,20686)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 855
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 141/08

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines sog. Drei-Zeugen-Testaments

    Ob es im Einzelfall ein Indiz für eine das Warten auf den Notar oder Bürgermeister nicht zulassende nahe Todesgefahr darstellt, wenn der Erblasser einen Tag (vgl. BayObLGZ 1990, 294/297) oder zwei Tage (vgl. LG München I FamRZ 2000, 855; kritisch Staudinger/Baumann § 2250 Rn. 17) nach der Testamentserrichtung verstirbt, kann hier dahinstehen, denn bei dem hier vorliegenden Zeitraum mehr als zwei Wochen zwischen Testamentserrichtung und Tod kann eine solche Indizwirkung keinesfalls angenommen werden.
  • KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21

    Wirksamkeit eines Testaments: Errichtung eines Drei-Zeugen-Notlagentestaments

    Ob es im Einzelfall ein Indiz für eine das Warten auf den Notar oder Bürgermeister nicht zulassende nahe Todesgefahr darstellt, wenn der Erblasser einen Tag (vgl. BayObLGZ 1990, 294/297) oder zwei Tage (vgl. LG München I FamRZ 2000, 855; kritisch Staudinger/Baumann § 2250 Rn. 19, 21) nach der Testamentserrichtung verstirbt, kann hier dahinstehen, denn bei dem hier vorliegenden Zeitraum von 12 Tagen zwischen Testamentserrichtung und Tod kann eine solche Indizwirkung keinesfalls angenommen werden (vergl. OLG München a.a.O., Rn. 14, juris für den Zeitraum von "mehr als zwei Wochen").
  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 3 W 109/22

    Beschwerde gegen die Feststellung als Alleinerbe Voraussetzungen zur wirksamen

    Ob es im Einzelfall ein Indiz für eine das Warten auf den Notar oder Bürgermeister nicht zulassende nahe Todesgefahr darstellt, wenn der Erblasser einen Tag (vgl. BayObLGZ 1990, 294/297) oder zwei Tage (vgl. LG München I FamRZ 2000, 855; kritisch Staudinger/Baumann § 2250 Rn. 19, 21) nach der Testamentserrichtung verstirbt, kann hier dahinstehen, denn bei dem hier vorliegenden Zeitraum von drei Wochen zwischen Testamentserrichtung und Tod kann eine solche Indizwirkung keinesfalls angenommen werden (vergl. OLG München a.a.O., Rn. 14, juris für den Zeitraum von "mehr als zwei Wochen").
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