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   LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21   

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https://dejure.org/2022,33118
LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21 (https://dejure.org/2022,33118)
LG München I, Entscheidung vom 23.11.2022 - 29 O 7754/21 (https://dejure.org/2022,33118)
LG München I, Entscheidung vom 23. November 2022 - 29 O 7754/21 (https://dejure.org/2022,33118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    InsO § 38, § 39, § 199 Abs. 2; WpHG § 97, § 98; BGB § 826, § 823 Abs. 2; AktG § 57, § 71, § 400; Marktmissbrauchs-VO Art. 17
    Insolvenzrechtliche Einordnung von kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Aktionäre gegen die Gesellschaft

  • rewis.io

    Einfache Insolvenzforderung, Zwischenfeststellungswiderklage, Insolvenzgläubiger, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Zwischenfeststellungsantrag, Zwischenfeststellungsklage, Elektronischer Rechtsverkehr, Mitgliedschaftsrechte, Naturalrestitution, Insolvenztabelle, ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz für Wirecard-Aktionäre - und ihre Anmeldung zur Insolvenztabelle

  • lto.de (Kurzinformation)

    Insolvenzforderungen: Wirecard-Aktionäre sind keine Gläubiger

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Insolvenzrechtliche Einordnung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WireCard: Aktionäre sind keine Insolvenzgläubiger!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirecard-Aktionäre gehen im Insolvenzverfahren leer aus - Anmeldung zur Musterklage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirecard - Aktionäre haben keine Ansprüche im Insolvenzverfahren - Anmeldung zum Musterverfahren

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2505
  • NZI 2023, 116
  • NZG 2023, 118
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.01.2020 - II ZR 10/19

    Berücksichtigung einer Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Von reinen Drittgläubigerrechten unterscheiden sie sich indes dadurch, dass sie trotz ihrer Verselbstständigung ihren gesellschaftsrechtlichen Sinngehalt behalten haben und daher insoweit weiterhin gesellschaftsrechtlichen Bindungen unterliegen können (BGH NZG 2020, 384).

    Andernfalls würde der Zweck dieser materiellrechtlichen Bindungen unterlaufen (BGH NZG 2020, 384).

    Dagegen stellen Drittgläubigerrechte, die den Gesellschaftern unabhängig von ihrer Mitgliedschaft aus einem Schuldverhältnis gegen die Gesellschaft zustehen, grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar, gegebenenfalls mit Nachrang gemäß § 39 InsO (BGH NZG 2020, 384).

    Eine Forderung, die den danach zu berücksichtigenden gesellschaftsrechtlichen Auszahlungsverboten unterfällt, kann nicht als Insolvenzforderung nach § 38 insO berücksichtigt werden (vgl. BGH NZI 2020, 371; Jungmann/Schmidt, InsO, § 199 Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind nämlich bei der Einordnung der Aktionärsansprüche in die Rangordnung de insolvenzrechtlichen Verteilung insbesondere etwaigen gesellschaftsrechtlichen haftungs- oder kapitalerhaltungsrechtlichen Bindungen der Forderungen, die eine gleichrangigen Befriedigung mit Forderungen anderer Gläubiger entgegenstehen können, Rechnung zu tragen (BGHZ 224, 235).

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Dass die kapitalerhaltungsrechtlichen Vorschriften zugunsten der kapitalmarktrechtlichen Haftung generell schon tatbetandlich nicht einschlägig seien, lässt sich der zum Vorrang der kapitalmarktrechtlichen Haftung ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 2450) für die werbende Gesellschaft nicht entnehmen.

    Ein solcher lässt sich nicht mit der EM.TV-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 2450) begründen.

    Danach ist für die werbende Gesellschaft im Rahmen de Haftung nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2971; BGH NJW 2005, 2450).

    Die dabei als Schadensausgleich gem. § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 2450).

  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation in erster Linie dem Vermögensschutz der Anleger, selbst wenn sie zusätzlich einen generalpräventiven Charakter habe (BGH NJW 2013, 2114, 34).

    Richtig ist, dass das Kapitalmarktrecht dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes im Allgemeinen dient (BGH NJW 2013, 2114, 34).

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil v. 17.05.1977 - VI ZR 174/74; 07.03.2013 - VII ZR 223/11).
  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil v. 17.05.1977 - VI ZR 174/74; 07.03.2013 - VII ZR 223/11).
  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18

    Gasnetz Leipzig

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Daran fehlt es, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist (BGH, Urteil v. 28.01.2020, BeckRS 2020, 9287); hier hat ein Ausspruch übe den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende rechtliche Bedeutung.
  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 94/15

    Aktiengesellschaft: Einlagenrückgewähr durch Besicherung eines

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Als zentrale Vorschrift der Kapitalerhaltung bestimmt § 57 AktG, dass die Aktiengesellschaft Leistungen an ihre Aktionäre grundsätzlich nur aus dem festgestellten Bilanzgewinn (§§ 172 f., 174 Abs. 2 Nr. 1 AktG) auf Grundlage eines dahingehenden Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG) erbringen darf (Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, AktG, § 57 Rn. 1; BGH NZG 2017, 344).
  • OLG München, 07.10.2021 - 6 U 6333/20

    Unzulässigkeit einer auf die Feststellung der Löschungsreife gerichteten

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Ihre Abweisung wirkt sich daher auf die Kostenverteilung nicht aus (vgl. OLG München Urteil v. 7.10.2021 - 6 U 6333/20).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Danach ist für die werbende Gesellschaft im Rahmen de Haftung nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2971; BGH NJW 2005, 2450).
  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

    Auszug aus LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
    Dies ist von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil v. 25.10.2007 - VII ZR 27/06).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 353/15

    Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt

  • KG, 09.03.2015 - 23 U 112/11

    Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters wegen unrichtiger anwaltlicher

  • BGH, 30.06.2009 - IX ZA 21/09

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der

  • BGH, 21.03.2013 - III ZR 260/11

    Forderungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

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