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   LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18   

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LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18 (https://dejure.org/2018,25862)
LG München I, Entscheidung vom 24.05.2018 - 18 Qs 3/18 (https://dejure.org/2018,25862)
LG München I, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18 (https://dejure.org/2018,25862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 112 Abs. 1, § ... 126 a Abs. 1, § 203, § 407 Abs. 1 S. 1, § 408 Abs. 2 S. 2; VereinsG § 3 Abs. 3 S. 1 u. 2, § 8 Abs. 1, § 9, § 14 Abs. 3 S. 1, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 u. 5; StGB § 86 a Abs. 1
    Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes

  • rewis.io

    Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 387/96

    Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Veröffentlichung von

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    Der BGH nahm in seinem Urteil vom 09.04.1997 in der Rechtssache 3 StR 387/96 (BGH, NJW 1997, 2248), das eine Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot der PKK durch Betätigung für ihre militante Teilorganisation ARGK betraf, jedoch sogar an, dass aus Gründen des Bestimmtheitsgebotes, trotz § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, jedenfalls für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erforderlich sein, dass die von einem Betätigungsverbot mitumfasste Teilorganisation in der Verbotsverfügung selbst ausdrücklich benannt wurde.

    Da zudem die Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf die kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Fraktion "Die Linke" zum Thema "Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole" (BT-Drucksache 18/11839) darauf verweist, dass der Bundesregierung keine Aktivitäten der YPG im Bundesgebiet bekannt sind, ist darüber hinaus zusätzlich zumindest fraglich, ob das allein im Anwendungsbereich des VereinsG gültige Betätigungsverbot der PKK die rein hypothetische Tätigkeit der im Bundesgebiet real gar nicht aktiven YPG überhaupt mit umfassen und auf diese Weise zu einem Kennzeichenverbot nach § 9 VereinsG und in der Folge zu einer Strafbarkeit des Verwendens der YPG Flagge nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 führen kann (siehe hierzu ebenfalls BGH, NJW 1997, 2248).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    Mit weiterer Stellungnahme vom 20.03.2018 verwies die Staatsanwaltschaft München I erneut, wie bereits in ihrer vorangegangenen Stellungnahme, maßgeblich darauf, dass die YPG Flagge ein Kennzeichen eines in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins sei und es daher, entsprechend der Rechtsprechung des BGH in seiner "Bandidos-Entscheidung" vom 09.07.2016 (BGH, NJW 2015, 3590) gerade darauf ankomme, dass sich der Angeschuldigte bei der Verwendung der YPG-Flagge als Profilbild in seinem Facebook-Account nicht ausdrücklich von der PKK distanziert habe.

    ((vgl. BGH, NJW 1999, 435 (im Folgenden "Wiking-Jugend-Entscheidung"), sowie fortführend BGH, NJW 2009, 928 (im Folgenden "Keltenkreuz-Entscheidung") und BGH, NJW 2015, 3590 (im Folgenden "Bandidos-Entscheidung")).

  • Drs-Bund, 24.03.2017 - BT-Drs 18/11839
    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    Da zudem die Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf die kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Fraktion "Die Linke" zum Thema "Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole" (BT-Drucksache 18/11839) darauf verweist, dass der Bundesregierung keine Aktivitäten der YPG im Bundesgebiet bekannt sind, ist darüber hinaus zusätzlich zumindest fraglich, ob das allein im Anwendungsbereich des VereinsG gültige Betätigungsverbot der PKK die rein hypothetische Tätigkeit der im Bundesgebiet real gar nicht aktiven YPG überhaupt mit umfassen und auf diese Weise zu einem Kennzeichenverbot nach § 9 VereinsG und in der Folge zu einer Strafbarkeit des Verwendens der YPG Flagge nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 führen kann (siehe hierzu ebenfalls BGH, NJW 1997, 2248).

    Darüber hinaus führt die Bundesregierung in ihrer bereits zitierten Antwort vom 21.04.2017 auf die kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Fraktion "Die Linke" zum Thema "Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole" (BT-Drucksache 18/11839) aus, die vom BMI im Anhang zum Rundschrieben vom 02.03.2017 zusammengestellte Liste von Symbolen fasse "sowohl die Eigensymbolik der PKK wie auch jene Symbolik zusammen, deren sich die Organisation ersatzweise bedient, weil deren organisatorischer Bezug zu ihr aus Sicht ihrer Anhänger offenkundig und damit geeignet ist, den Zusammenhalt der PKK zu fördern".

  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 10 CS 18.405

    Versammlungsrechtliche Beschränkung von Kundgebungsmitteln

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    Selbst der 10. Senat des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs führte in seiner kürzlich erlassenen Eilentscheidung 10 CS 18.405 vom 16.02.2018 (BeckRS 2018, 5688) zur Frage, ob das Zeigen von YPG-Flaggen auf öffentlichen Demonstrationen verboten sei, hierzu aus:.

    Lediglich ergänzend sei insoweit angemerkt, dass eine für den subjektiven Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG relevante Klärung zukünftig möglicherweise im Rahmen eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens in der bisher nur im Eilverfahren entschiedenen, bereits zitierten, vor dem BayVGH anhängigen Rechtssache 10 Cs 18.405 und einer anschließenden Veröffentlichung einer entsprechenden Entscheidung erfolgen könnte.

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    ((vgl. BGH, NJW 1999, 435 (im Folgenden "Wiking-Jugend-Entscheidung"), sowie fortführend BGH, NJW 2009, 928 (im Folgenden "Keltenkreuz-Entscheidung") und BGH, NJW 2015, 3590 (im Folgenden "Bandidos-Entscheidung")).
  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    ((vgl. BGH, NJW 1999, 435 (im Folgenden "Wiking-Jugend-Entscheidung"), sowie fortführend BGH, NJW 2009, 928 (im Folgenden "Keltenkreuz-Entscheidung") und BGH, NJW 2015, 3590 (im Folgenden "Bandidos-Entscheidung")).
  • BGH, 04.02.1998 - 3 StR 390/97

    Zuwiderhandeln gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Verdacht der Bildung

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    Hierzu bedarf es einer genauen Abgrenzung anhand umfangreicher Feststellungen (vgl. entsprechend in Bezug auf die DHKP-C: BGH, NStZ 1998, 304).
  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2018 - 14 L 337/18

    Versammlung; Fahnen; YPG; PYD; YPJ; Kurde; PKK; Afrin; Auflage; Parole;

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    In diesem Sinne sind offenbar auch die betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen vom 19.02.2018 (BeckRS 2018, 1813, des VG Darmstadt vom 02.03.2018 (BeckRS 2018, 5477), und die bereits zitierte Eilentscheidung des BayVGH vom 16.02.2018 (BayVGH a.a.O.) zu verstehen.
  • LG Aachen, 13.02.2018 - 66 Qs 73/17

    Kurdische Volksverteidigungseinheit YPG, PKK-Flagge, Facebook-Profilbild

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    Insoweit vermischt auch die Entscheidung des Landgerichts Aachens, Az. 66 Qs 73/17 vom 13.02.2018 (BeckRS 2018, 5195), die im Ergebnis das Einstellen einer YPG Flagge als Profilbild in einen Facebook-Account nicht als Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG wertet, nach Auffassung der Kammer zu Unrecht die für die Bewertung der Kennzeicheneigenschaft eines bestimmten Symbols für einen bestimmte Verein irrelevante Frage, in welchem konkreten Kontext gerade der konkrete Verwender (der dem Verein gar nicht angehören muss) dieses Zeichen stellt, mit der für die Bestimmung des Kennzeichenwertes für einen Verein entscheidenden Frage, welche kontextualen Indizien dafür sprechen, dass der betreffende verbotene Verein und seine Anhänger in ihrer Gesamtheit gerade dieses Symbol wie ihr eigenes verwenden.
  • VG München, 16.02.2018 - M 13 S 18.743

    Rechtmäßiges Verbot von Öcalan-Bildern und Schriftzügen der YPG, PYD und YPJ auf

    Auszug aus LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
    Auch die Tatsache, dass die Sachverhalte der bereits zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Darmstadt und Gelsenkirchen zur Frage der Zulässigkeit des Zeigens von YPG-Fahnen auf öffentlichen Demonstrationen stets Fallkonstellationen betreffen, bei denen neben YPG-Fahnen auch PKK-Symbole wie etwa das Öcalan-Bildnis mit Parolen wie "Freiheit für Öcalan!" gezeigt werden bzw. werden sollen, oder Parolen wie "Weg mit dem PKK-Verbot!" gerufen werden oder werden sollen (vgl. u.a. VG Darmstadt a.a.O.; VG Gelsenkirchen a.a.O.; ebenso VG München, BeckRS 2018, 2380), deutet darauf hin, dass die YPG-Fahne von der PKK und ihren Anhängern ersatzweise als eigenes Symbol verwendet wird und in der Öffentlichkeit grundsätzlich gerade nicht nur für die YPG selbst sondern zumindest auch für die PKK steht.
  • VG Darmstadt, 02.03.2018 - 3 L 522/18

    Versammlungsrechtliche Auflage

  • BGH, 18.06.1970 - III ZR 95/68

    Anklage - Legalitätsprinzip - Ermessensentscheidungen - Tatverdacht -

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 20.93

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Teilorganisation der

  • VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21

    Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen

    Für die Frage, ob die hier in Rede stehenden Fahnen als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, war seitens des Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführungen in jedem Fall - unabhängig von der allgemeinen Usurpation - (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (vgl. zur "Rojava-Fahne": VG Mainz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 1 K 581/19.MZ -, S. 13 UA; ausdrücklich zu Fahnen der PYD, YPG und YPJ: VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 337/18 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 - juris, Rn. 30; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18 -, juris, Rn. 30; anders VG Oldenburg, wonach Fahnen und Transparente u.a. der PYD wegen der engen Verbindung zur PKK bei allen Versammlungen mit spezifischen Anliegen der kurdischen Gemeinschaft auch als Symbole der PKK betrachtet werden, vgl. Beschlüsse vom 2. März 2018 - 7 B 1045/18 - und vom 1. Juni 2018 - 7 B 2198/18 -, juris, Rn. 17; die Frage der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 10 CS 18.405 -, juris, Rn. 12; siehe zur Einordnung der PYD im Rahmen des Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 14 A 2105/18.A -, juris, Rn. 78 ["Schwesterpartei der terroristischen PKK"]).

    Dabei ist insbesondere der jeweilige Versammlungszweck zu berücksichtigen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 11; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 LC 334/20

    Einbürgerungsausschluss; Facebook; PKK; PyD; Unterstützungshandlung; YPG

    Die Frage, ob die beiden Organisationen materiell-rechtlich als Teilorganisationen der PKK zu qualifizieren sind, ist zudem in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang offengelassen worden (vgl. Bay. VGH , Beschl. v. 16.02.2018 - 10 CS 18.405, juris Rn. 12; LG München I, Beschl. v. 24.05.2018 - 18 Qs 3/18, juris Rn. 21 ff.).
  • VG München, 24.09.2018 - M 13 K 18.742

    Verbot von Kundgebungsmitteln mit Bezug zur PKK

    Dafür, dass die PKK die Flagge der YPG tatsächlich als eigenes Kennzeichen usurpiert habe, lägen bereits ausreichende Anhaltspunkte vor (vgl. insgesamt LG München I, B.v. 24.5.2018 - 18 Qs 3/18 - juris; ähnlich VG Oldenburg, B.v. 1.6.2018 - 7 B 2198/18 - juris).
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