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   LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20   

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LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20 (https://dejure.org/2021,4817)
LG München I, Entscheidung vom 25.02.2021 - 7 O 14276/20 (https://dejure.org/2021,4817)
LG München I, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 7 O 14276/20 (https://dejure.org/2021,4817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    PatG § 143; ZPO § 936, § 928, § 929 Abs. 2; BGB § 23, § 1004
    Erstbegehungsgefahr bei Erlass einer Anti-Suit-Injunction

  • rewis.io

    Patent, Untersagung, Bewilligung, Zustellung, Berufung, proceedings, Patentverletzung, Verfahren, application, Frist, Erlass, Patentinhaber, Zwangsvollstreckung, Zeitpunkt, Bundesrepublik Deutschland, Kosten des Rechtsstreits, Kosten des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG München, 12.12.2019 - 6 U 5042/19

    Unterlassungsanspruch wegen behaupteter drohender Verletzung ihrer Patentrechte

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Beantragung, Erlangung und Vollstreckung derartiger ASIs greifen, wenn sie mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung im Inland zu verhindern, auf andere Art und Weise rechtwidrig in die eigentumsähnliche Rechtsposition der Verfügungsklägerinnen an ihren in der Bundesrepublik Deutschland validierten Patenten ein und stellen daher unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (OLG München GRUR 2020, 379), die (auch) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im OLG Bezirk München begangen werden, so dass die örtliche Zuständigkeit und mit ihr auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I aus §§ 937, 32 ZPO i.V.m. § 38 Nr. 1 BayGZVJu folgt.

    Der Argumentation Xs, die sie im indischen nicht aber im deutschen Verfahren haben vortragen lassen (Anlage AR 26 S. 28 Ziffer 24), es fehle ID am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie darauf zu verweisen seien, sich gegen die ASI im Rahmen des Reconsideration-Verfahrens in China zu verteidigen, kann aus den vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 12. Dezember 20219 niedergelegten Gründen (GRUR 2020, 379 Rn. 51, 68 ff.) nicht gefolgt werden.

    Denn auch wenn die ASI im Heimatstaat als ein zulässiges prozessuales Mittel angesehen wird, so stellt sie sich aus der allein maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts als rechtwidriger Eingriff in die eigentumsähnlich geschützte Rechtsposition des Patentinhabers dar (vgl. OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 5-7).

    Wie bereits vom Oberlandesgericht München (GRUR 2020, 379), geklärt, streitet für die Verfügungsbeklagten auch nicht der Grundsatz des prozessualen Privilegs (Rn. 67), weil die Beantragung einstweiliger Gegenmaßnahmen durch Notwehr gem. § 227 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist (Rn. 75) und vorliegend, wie ausgeführt, nicht damit gerechnet werden kann, dass die Interessen der Verfügungsklägerinnen an dem Schutz der Möglichkeit, Patentverletzungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig zu machen, durch das Gericht in Wuhan hinreichend gewahrt werden (Rn. 76).

    Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379; LG München I BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).

    Für die Verfügungsklägerinnen streitet zusätzlich das Notwehrrecht gem. § 227 Abs. 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 75; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).

    Da sich die zugrunde liegenden Vorgänge und Entscheidungsprozesse naturgemäß der Kenntnis der Verfügungsklägerinnen entziehen, genügen diese ihrer Darlegungslast, wenn sie, wie geschehen, ausreichende Anhaltspunkte für eine gemeinsame Abstimmung vortragen mit der Folge, dass die Verfügungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast für die Behauptung trifft, dass eine solche Abstimmung nicht stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 2019, 3638 Rn. 47; Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 505/19 Rn. 15 ff.; OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 77 ff., 81 f.).

    Denn die Stellung eines Antrags auf Erlass einer ASI begründet nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf einen Eingriff in ein absolutes Recht i.S.v. § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 55 f.).

    Denn sie war schon mit der Antragsschrift vom 30. Oktober 2020 Teil des Antragsbegehrens (vgl. OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 59).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 50 mwN - Neuausgabe).

    So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

    Der Erklärung muss bei Würdigung der Einzelumstände des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Bei einer Vielzahl von Patentbenutzern würde dies aber zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall bereits greifbare Anhaltspunkt im Sinne dieser Rechtsprechung dafür vorliegen, ob ein konkreter Patentbenutzer, z.B. nach Erhalt des in der Entscheidung Huawei v. ZTE (EuGH GRUR 2015, 764) im Regelfall zwingend vorgeschriebenen Verletzerhinweises, einen Antrag auf Erlass einer ASI in einem konkreten Land stellen wird.

    Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden.

    Als Mitglieder einer großen Gruppe von produzierenden und importierenden Industrieunternehmen müssten sie die Patentlage ohnehin ständig prüfen (BGH X ZR 30/14 Rn. 133 - Glasfasern II) und vor der Benutzungsaufnahme sich die notwendigen Lizenzen verschaffen (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 58 - Huawei v. ZTE).

  • OLG München, 13.03.2020 - 29 W 275/20

    Öffentliche Zustellung bei bekannten Problemen mit der Zustellung im Wege der

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Eine Zustellung im Ausland ist insbesondere auch dann nicht erfolgsversprechend, wenn ihre Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der die Zustellung betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 2009, 855 Rn. 13; BAG NZWRR 2015, 546, OLG München GRUR-RR 2020, 511 Rn. 10; Häublein/Müller in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 185 Rn. 21; Stöber in Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 185 Rn. 7).

    Manche Gesuche würden sogar nach wie vor unerledigt zurückgeleitet (OLG München GRUR-RR 2020, 511, Rn. 11).

    Gerade bei einer einstweiligen Verfügung gerichtet gegen eine ausländische ASI mit Zwangsgeldandrohung würde der Justizgewährungsanspruch der Gläubigerin leerlaufen, würde man trotz der bekannten Probleme bei der Zustellung in China im Wege der Rechtshilfe ein vorheriges Scheitern eines konkreten Rechtshilfeersuchens fordern (vgl. OLG München GRUR-RR 2020, 511, Rn. 11 zur Entbehrlichkeit einer vorherigen Anhörung im Rahmen des § 891 Satz 2 ZPO per Rechtshilfeersuchen).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 335/81

    Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Unabhängig hiervon ist nach der Ratio der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1983 (NJW 1983, 1269) aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes für von ASIs betroffene Patentinhaber aber in jedem Fall eine Ausnahme zuzulassen, weil die Patentinhaber das ausländische Verfahren auf Erlass einer ASI nicht selbst angestrengt haben und andernfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechtsschutzes erleiden müssten.

    Die Frage, ob vorliegend die anderweitige Rechtshängigkeit im Ausland dem Verfahren im Inland ausnahmsweise nicht entgegensteht, weil die Verfügungsklägerinnen nach Lage des Falls durch die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechtsschutzes erleiden würden (BGH NJW 1983, 1269), bedarf daher insoweit keiner Entscheidung.

  • LG München I, 02.10.2019 - 21 O 9333/19

    Bestätigung einer einstweiligen Verfügung im Streit um eine Anti-Suit-Injunction

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (nachfolgend: AASI), die gegen die Beantragung und/oder Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht erlassenen oder zu erlassenden Anti-Suit-Injunction (nachfolgend: ASI) gerichtet ist, handelt es sich, soweit durch die ASI Patentverletzungsklagen oder Anträge auf Erlass einer AASI unterbunden worden sollen, um eine Patentstreitsache (LG München I BeckRS 2019, 25536 Rn. 40-42).

    Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379; LG München I BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).

  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 47/08

    Anspruch auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung einer Klage an einen

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Eine Zustellung im Ausland ist insbesondere auch dann nicht erfolgsversprechend, wenn ihre Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der die Zustellung betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 2009, 855 Rn. 13; BAG NZWRR 2015, 546, OLG München GRUR-RR 2020, 511 Rn. 10; Häublein/Müller in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 185 Rn. 21; Stöber in Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 185 Rn. 7).

    Der Zweck des § 185 Nr. 3 ZPO liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (BGH, NJW-RR 2009, 855 Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 22.02.2019 - V ZR 244/17

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Da sich die zugrunde liegenden Vorgänge und Entscheidungsprozesse naturgemäß der Kenntnis der Verfügungsklägerinnen entziehen, genügen diese ihrer Darlegungslast, wenn sie, wie geschehen, ausreichende Anhaltspunkte für eine gemeinsame Abstimmung vortragen mit der Folge, dass die Verfügungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast für die Behauptung trifft, dass eine solche Abstimmung nicht stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 2019, 3638 Rn. 47; Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 505/19 Rn. 15 ff.; OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 77 ff., 81 f.).
  • LG München I, 30.09.2020 - 21 O 13026/19

    Unberechtigte Nutzung eines patentgeschützten Videokompressionsstandards

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden.
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20
    Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden.
  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • LG München I, 10.09.2020 - 7 O 8818/19

    Technologiezugang bei standardessentiellen Patenten in Wertschöpfungsketten

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

  • BGH, 10.01.2017 - X ZR 17/13

    Vakuumtransportsystem - Restitutionsverfahren: Zulassung der Revision gegen ein

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

  • OLG München, 04.10.2005 - 20 U 3557/05
  • BGH, 26.01.1989 - X ZR 23/87

    Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung; Einseitige Bestellung des

  • LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21

    Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction

    Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379; LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 120; BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).

    Ebenso verhält es sich mit der Beantragung, Aufrechterhaltung und Vollstreckung einer ASI bzw. einer AEI oder einer Entscheidung, die die Beantragung einer Entscheidung der vorliegenden Art (AASI) untersagt (AAASI), vor einem chinesischen Gericht (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120).

    Für die Verfügungsklägerin streitet zusätzlich das Notwehrrecht gem. § 227 Abs. 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 75; LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).

    Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20 (BeckRS 2021, 3995), die Rechtsprechung zur Begründung einer Erstbegehungsgefahr im Kontext der Gefahr der Beantragung und des Erlasses eines weltweiten Klageverbots dahingehend weiterentwickelt, dass es das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr in Zukunft grundsätzlich immer dann annehmen werde, wenn das Vorliegen einer der nachfolgend aufgezählten Situationen glaubhaft gemacht wird (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 144), wobei diese Situationen als nicht abschließende Regelbeispiele zu verstehen sind (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 146):.

    Zum selben Konzern gehörende Unternehmen sind dabei in der Regel wie der Patentinhaber bzw. wie der Patentbenutzer zu betrachten (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 143).

    b) Dem kann für den Fall drohender ASIs, insbesondere wenn sie ohne konkreten Bezug zu einer gerichtlichen Maßnahme des Patentinhabers erlassen werden, nicht in vollem Umfang beigetreten werden (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).

    Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG München I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden.

    Mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erklärt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).

    Der Verletzungshinweis und die nachfolgenden vorgerichtlichen Schritte müssten entfallen, so dass der Zustand nach BGH - Orange-Book-Standard (GRUR 2009, 694) wiederhergestellt wäre, dass nämlich der das Patent benutzende Lizenzsucher den ersten Schritt im Verhandlungsablauf zu unternehmen hat (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 147).

    Letztlich kann in den genannten Fällen nur mittels der wie hier vertretenen Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr der gebotene Zugang zu den Gerichten überhaupt gewährleistet werden (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 148).

    Dieses Ergebnis widerspräche aber den Wertungen der Art. 9-11 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 149).

    Dieses Verhalten erfüllt zwar nicht wörtlich das oben genannte Regelbeispiel der Beantragung des Erlasses einer ASI gegen einen anderen Patentinhaber (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich).

    b) Die Bezugnahme des Herrn X., Director der Abteilung IP Licensing & Transaction der Verfügungsbeklagten zu 1), in der Videokonferenz mit u.a. Herrn H., Director des Bereichs Licensing der Verfügungsklägerin, am 18.12.2020 stellt zudem eine Androhung eines Antrags auf Erlass einer ASI im Sinne des oben erstgenannten Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) dar.

    Das Abstellen auf einen objektiven Empfängerhorizont stellt dabei auch keine unverhältnismäßige Benachteiligung der die Äußerung tätigenden Partei dar, weil diese durch das Tätigen der Äußerung überhaupt erst den Anlass für die Prüfung der Erstbegehungsgefahr gesetzt hat (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146) und zugleich grundsätzlich jederzeit durch eine entsprechende explizite (Gegen-)Erklärung, sie werde keine ASI beantragen, die Erstbegehungsgefahr beseitigen kann (vgl. LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. und 5. Spiegelstrich; Kühnen, 13. Aufl. 2021, D.IV.1., Rn. 500; Haedicke/Timmann, in: Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, § 14 Rn. 74).

    Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Klage auf Feststellung einer globalen Lizenzgebühr in einer Jurisdiktion, die ASIs grundsätzlich bereitstellt, im Sinne des oben genannten Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3. Spiegelstrich), da jedenfalls nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien das FRAND-Feststellungsverfahren auf eine chinesische Lizenzgebühr beschränkt ist.

    Zum einen kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Landgerichts München I gerade keine Lizenzwilligkeit angenommen werden, wenn nach den objektiven Umständen eine Drohung mit einer ASI erfolgt ist (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).

    In der vorliegenden Verfahrenskonstellation kann für den Fristbeginn nicht an die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Antrags der Verfügungsbeklagten zu 1) auf Erlass einer AEI im Verfahren gegen C. am 27.08.2020 (s.o. C.II.2.a)) angeknüpft werden, weil die grundsätzliche Annahme einer Erstbegehungsgefahr für dieses Regelbeispiel (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich) eine Fortentwicklung in der Rechtsprechung des Landgerichts München I darstellt (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146: "maßvolle zeitliche Vorverlagerung"), so dass insoweit frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen dieser Entscheidung des Landgerichts München I vom 25.02.2021 abgestellt werden könnte.

    Vielmehr kann im vorliegenden Fall für den Fristbeginn frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Androhung des Antrags auf Erlass einer ASI durch die Äußerung des Herrn X. in der Videokonferenz am 18.12.2020 (s.o. C.II.2.b)) abgestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass sich das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr bei Verwirklichung dieses Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) bereits aus den allgemeinen Maßstäben für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe) ergibt.

    Soweit für die Begründung der Erstbegehungsgefahr auf die Einreichung der Klage im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren am 05.03.2021 (s.o. C.II.2.c); vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3.

    Spiegelstrich) bzw. auf den Ablauf der seitens der Verfügungsklägerin gesetzten Frist für die Abgabe einer Erklärung der Verfügungsbeklagten, sie würden keine ASI beantragen (s.o. C.II.2.d); vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 5.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das Recht dem Unrecht nicht beugen muss und nicht beugen darf (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 169).

    Mithin ist ein Konflikt mit dem Gegenstand des chinesischen Verfahrens nicht zu erwarten (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 170).

    Verteidigungsvorbringen definiert nicht den Streitgegenstand, sondern nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff das Klagebegehren in Verbindung mit dem Klageantrag (BGH GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II, Rn. 23; LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 172; Zigann/Werner, in: Cepl/Voss, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 253 Rn. 53 mwN).

    Eine weitere Verzögerung ist der Verfügungsklägerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 173).

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 25/21

    Einstweilige Verfügung gerichtet auf Untersagung der Beantragung einer

    Das OLG München (Urt. v. 12.12.2019, Az.: 6 U 5042/19, GRUR 2020, 379) sowie das LG München I (Urt. v. 02.10.2019, Az.: 21 O 9333/19, BeckRS 2019, 25536; Urt. v. 25.02.2021, Az.: 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995; Urt. v. 24.06.2021, Az.: 7 O 36/21, GRUR-RS 2021, 17662) haben in dem Betreiben eines anti-suit-injunction-Verfahrens einen rechtswidrigen Eingriff in die eigentumsgleichen Rechte des von dem ausländischen Prozessführungsverbot betroffenen Inhabers eines standardessentiellen Patents (nachfolgend: SEP) gesehen und zu dessen Gunsten, gestützt auf §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten verboten wird, in einer anderen Jurisdiktion (in den dort entschiedenen Fällen USA bzw. China) um eine anti-suit-injunction nachzusuchen oder, falls ein derartiges Verfahren bereits eingeleitet ist, dieses weiter zu betreiben.

    Unter welchen Voraussetzungen eine derartige anti-anti-suit-injunction ergehen kann, wenn der Verfügungsbeklagte noch nicht um den Erlass einer anti-suit-injunction nachgesucht hat, erörtert insbesondere das LG München I und verortet die betreffende Frage bei der für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendigen Erstbegehungsgefahr (GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 89 ff., wobei dort die Erstbegehungsgefahr im Rahmen des Verfügungsgrundes als für den Beginn der Dringlichkeitsfrist maßgeblicher Zeitpunkt diskutiert wird; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 33 ff.).

    Die besagte Konstellation repräsentiere eine Fallgruppe, die nach der Art eines Regelbeispiels zukünftig regelmäßig die Annahme einer Erstbegehungsgefahr und damit den Erlass einer vorgreifenden anti-anti-suit-injunction rechtfertige (GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 90 ff.; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 34 ff., siehe dort jeweils auch zu den weiteren vom LG München I entwickelten Fallgruppen der Erstbegehungsgefahr).

    Verweigere er dies, sei die Annahme einer Erstbegehungsgefahr für ein lizenzwidriges Verhalten begründet (GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 94; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 37).

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 27/21

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der

    Das OLG München (Urt. v. 12.12.2019, Az.: 6 U 5042/19, GRUR 2020, 379) sowie das LG München I (Urt. v. 02.10.2019, Az.: 21 O 9333/19, BeckRS 2019, 25536; Urt. v. 25.02.2021, Az.: 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995; Urt. v. 24.06.2021, Az.: 7 O 36/21, GRUR-RS 2021, 17662) haben in dem Betreiben eines anti-suit-injunction-Verfahrens einen rechtswidrigen Eingriff in die eigentumsgleichen Rechte des von dem ausländischen Prozessführungsverbot betroffenen Inhabers eines standardessentiellen Patents (nachfolgend: SEP) gesehen und zu dessen Gunsten, gestützt auf §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten verboten wird, in einer anderen Jurisdiktion (in den dort entschiedenen Fällen USA bzw. China) um eine anti-suit-injunction nachzusuchen oder, falls ein derartiges Verfahren bereits eingeleitet ist, dieses weiter zu betreiben.

    Unter welchen Voraussetzungen eine derartige anti-anti-suit-injunction ergehen kann, wenn der Verfügungsbeklagte noch nicht um den Erlass einer anti-suit-injunction nachgesucht hat, erörtert insbesondere das LG München I und verortet die betreffende Frage bei der für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendigen Erstbegehungsgefahr (GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 89 ff., wobei dort die Erstbegehungsgefahr im Rahmen des Verfügungsgrundes als für den Beginn der Dringlichkeitsfrist maßgeblicher Zeitpunkt diskutiert wird; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 33 ff.).

    Die besagte Konstellation repräsentiere eine Fallgruppe, die nach der Art eines Regelbeispiels zukünftig regelmäßig die Annahme einer Erstbegehungsgefahr und damit den Erlass einer vorgreifenden anti-anti-suit-injunction rechtfertige (GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 90 ff.; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 34 ff., siehe dort jeweils auch zu den weiteren vom LG München I entwickelten Fallgruppen der Erstbegehungsgefahr).

    Verweigere er dies, sei die Annahme einer Erstbegehungsgefahr für ein lizenzwidriges Verhalten begründet (GRUR-RS 2021, 3995 Rz. 94; GRUR-RS 2021, 17662 Rz. 37).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

    Der vorliegende Rechtsstreit bietet keinen Anlass sich der nachfolgend zitierten Ansicht des LG München I (vgl. GRUR-RS 2021, 3995 - FRAND-Lizenzwilligkeit) anzuschließen, die besagt:.
  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 73/20

    Anti-Suit Injunction

    Insoweit tritt die Kammer nicht der Ansicht der LG München I (Urt. v. 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20, Anlage ES 11) bei, dass in Sachverhaltskonstellationen, welche die Beantragung und den Erlass von ASIs zum Gegenstand haben, für einen effektiven Rechtsschutz stets eine maßvolle zeitliche Vorverlagerung zugunsten des Patentinhabers angenommen werden müsse.
  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 75/20

    Anti-Suit Injunction 3

    Insoweit tritt die Kammer nicht der Ansicht der LG München I (Urt. v. 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20, Anlage ES 11) bei, dass in Sachverhaltskonstellationen, welche die Beantragung und den Erlass von ASIs zum Gegenstand haben, für einen effektiven Rechtsschutz stets eine maßvolle zeitliche Vorverlagerung zugunsten des Patentinhabers angenommen werden müsse.
  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4c O 73/20
    Insoweit tritt die Kammer nicht der Ansicht der LG München I (Urt. v. 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20, Anlage ES 11) bei, dass in Sachverhaltskonstellationen, welche die Beantragung und den Erlass von ASIs zum Gegenstand haben, für einen effektiven Rechtsschutz stets eine maßvolle zeitliche Vorverlagerung zugunsten des Patentinhabers angenommen werden müsse.
  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 74/20

    Anti-Suit Injunction 2

    Insoweit tritt die Kammer nicht der Ansicht der LG München I (Urt. v. 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20, Anlage ES 11) bei, dass in Sachverhaltskonstellationen, welche die Beantragung und den Erlass von ASIs zum Gegenstand haben, für einen effektiven Rechtsschutz stets eine maßvolle zeitliche Vorverlagerung zugunsten des Patentinhabers angenommen werden müsse.
  • LG München I, 20.10.2022 - 7 O 13016/21

    Prüfung der Lizenzwilligkeit nach Anti-Anti-Suit-Injunction

    Die Kammer hat mit Urteil vom 25.02.2021 ausgeführt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI oder AEI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden (Az. 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 95 - FRAND-Lizenzwilligkeit; vgl. auch nachfolgend LG München I GRUR-RS 2021, 17662 Rn. 37 ff.).
  • LG München I, 20.07.2023 - 7 O 5416/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein ausländisches Prozessführungsverbot

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts München I stellt die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction (ASI) vor einem ausländischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar; § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379; LG München I GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 68; BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).
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