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LG München I, 25.05.1994 - 13 T 947/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1836 Abs. 1
Papierfundstellen
- FamRZ 1995, 112
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93
Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz; …
Auszug aus LG München I, 25.05.1994 - 13 T 947/94
Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht zunächst für anwaltliche Berufspfleger entschieden (BayObLGZ 1988, 25 und 1992, 151 jeweils m. w. N.) und mit Beschluß vom 16.9.1993 (BayObLGZ 1993, 323) auf den nicht anwaltlichen Berufsbetreuer erweitert.Es hat ferner ausgeführt, daß über den Ersatz der Kosten hinaus die Vergütung ein Honorar für einen Berufsbetreuer erbringen muß, wobei dieses sich aus Vergleichen in der betreffenden Berufsgruppe ableiten läßt oder auf der Basis der Kosten ermittelt werden kann, die der öffentlichen Hand bei der Beschäftigung eines Beamten oder Angestellten mit vergleichbarer Ausbildung entstehen (BayObLGZ 1993, 323).
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers
Auszug aus LG München I, 25.05.1994 - 13 T 947/94
Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht zunächst für anwaltliche Berufspfleger entschieden (BayObLGZ 1988, 25 und 1992, 151 jeweils m. w. N.) und mit Beschluß vom 16.9.1993 (BayObLGZ 1993, 323) auf den nicht anwaltlichen Berufsbetreuer erweitert.
- LG München I, 24.07.1995 - 13 T 9945/95 Im Hinblick auf den Beschluß der Kammer vom 25. Mai 1994 (FamRZ 1995, 112) beantragte er einen Stundensatz in Höhe von 130,- DM nebst 15% Mehrwertsteuer.
Hiergegen legte der ehemalige Betreuer mit Schreiben vom 5. April 1995 unter Hinweis auf die Entscheidung der Kammer vom 25. Mai 1994 (BtPrax 1995, 33) Erinnerung ein.
Unter Ansatz einer Jahresarbeitszeit von 1340 Stunden (vgl. LG München I FamRZ 1995, 112; Deinert Rechtspfleger 1992, 330) ergibt sich somit ein Stundensatz von 82, 05 DM.