Rechtsprechung
   LG München I, 26.11.2009 - 5 HKO 12554/09, 5HK O 12554/09, 5 HK O 12554/09   

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https://dejure.org/2009,28886
LG München I, 26.11.2009 - 5 HKO 12554/09, 5HK O 12554/09, 5 HK O 12554/09 (https://dejure.org/2009,28886)
LG München I, Entscheidung vom 26.11.2009 - 5 HKO 12554/09, 5HK O 12554/09, 5 HK O 12554/09 (https://dejure.org/2009,28886)
LG München I, Entscheidung vom 26. November 2009 - 5 HKO 12554/09, 5HK O 12554/09, 5 HK O 12554/09 (https://dejure.org/2009,28886)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen fehlender Lautsprecherübertragung des Versammlungsablaufs in den Präsenzbereich außerhalb des Versammlungssaals

  • Betriebs-Berater

    Erfordernis der Lautsprecherübertragung der HV in Präsenzbereich außerhalb des eigentlichen Versammlungssaals

  • streifler.de

    Erfordernis der Lautsprecherübertragung der HV in Präsenzbereich außerhalb des eigentlichen Versammlungssaals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG München I, 26.11.2009 - 5 HKO 12554/09
    Erforderlich ist vielmehr eine am Zweck der verletzten Norm orientierte, wertende Betrachtung in dem Sinne, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 13 zu § 243).
  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 329/12

    Aktiengesellschaft: Beeinträchtigung des Teilnahmerechts des anwesenden Aktionärs

    Die Entscheidung des LG München I (AG 2011, 263 und BB 2010, 1111), die durch eine unzureichende Beschallung eines Präsenzbereichs das Teilnahmerecht verletzt sah, ist vereinzelt geblieben (vgl. dagegen OLG München, ZIP 2013, 931, 933; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 W 185/05, juris Rn.79; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 118 Rn. 70 Fn. 160) und führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf.
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