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   LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17   

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LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17 (https://dejure.org/2019,21806)
LG München I, Entscheidung vom 28.06.2019 - 37 O 18505/17 (https://dejure.org/2019,21806)
LG München I, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 37 O 18505/17 (https://dejure.org/2019,21806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 5; BGB § 134; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3
    Unzulässige Feststellungsklage zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches

  • rewis.io

    Unzulässige Feststellungsklage zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrags, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, abzustellen (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 13).

    Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 14 m.w.N.).

    aa) Ein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 21 m.w.N.).

    Für die Abgrenzung zu einer Hauptleistung sind auch im Rahmen des eigenständigen Geschäfts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien maßgeblich (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 22 m.w.N.).

    Ob eine (erlaubte) Nebenleistung i.S. von § 5 Abs. 1 RDG oder eine (erlaubnispflichtige) Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG vorliegt, ist objektiv anhand der Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen oder nach Erklärungen gegenüber öffentlichen Stellen zu bestimmen (BGH NJW 2013, 59, 62 Rn. 33 m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (BGH NJW 2013, 59, 61 Rn. 26 m.w.N.).

    Der Inhalt der rechtsdienstleistenden Tätigkeit wird maßgeblich durch die - objektiv zu beurteilende - Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtsuchenden bestimmt (BGH NJW 2013, 59, 61 Rn. 28 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung).

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    Gegen diese Entscheidung der Europäischen Kommission ist vor dem Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-799/17 eine Nichtigkeitsklage anhängig.

    die Verhandlung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-799/17 anhängige Nichtigkeitsklage ... gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. September 2017 in der Sache AT.39824-Trucks auszusetzen, und zwar insgesamt, hilfsweise nach vorheriger Abtrennung gem. § 145 ZPO in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferungen von ...-Lkws (Blatt 608/622 d.A.).

    Dem Antrag der Streithelfer, die Verhandlung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-799/17 anhängige Nichtigkeitsklage S... gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. September 2017 in der Sache AT.39824-Trucks auszusetzen, und zwar insgesamt, hilfsweise nach vorheriger Abtrennung gem. § 145 ZPO in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferungen von ...-Lkws, war nicht zu folgen:.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    aa) Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH NJW 2018, 2479, 2480 Rn. 15 - Grauzementkartell II - m.w.N. zur stRspr).

    Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die einzelnen Beschaffungsvorgänge unter Berücksichtigung der Klagebegründung und etwaiger Anlagen hinreichend individualisiert (BGH NJW 2018, 2479, 2480 Rn. 15).

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis - nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, NJW 2001, 445, 447 m.w.N.).

    Auch aus dem Sachvortrag des Klägers, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (etwa BGH NJW 2001, 445, 447 m.w.N.) lässt sich nicht ausreichend deutlich erkennen, auf welche konkreten Lkw-Erwerbsvorgänge sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beziehen soll.

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    Die Ausnahme, wonach der Kläger nicht gezwungen ist, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich ist (Greger, a.a.O.), greift hier nicht (anders: LG Stuttgart, Urt. vom 11.02.2019, BeckRS 2019, 1204, Rn. 25 f.; Reichl, EuZW 2018, 84, 806; Beutelmann/Scherzinger, NZKart 2018, 509, 513).

    Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Urteil insoweit allgemeine, über den konkreten Fall hinausgehende Aussagen zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen treffen wollte, die Schadensersatzansprüche zum Gegenstand haben, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren (anders: Reichl, EuZW 2018, 84, 806; Beutelmann/Scherzinger, NZKart 2018, 509, 513).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 58/10

    Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Rechtsdienstleistung stets im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung stehen und darf diese nicht überlagern (BGH GRUR 2012, 79, 80, Rn. 17).
  • OLG München, 12.06.2018 - 8 U 3169/17

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Diesel-Abgas-Skandal

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (OLG München, NJW-RR 2019, 184 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 248/97

    Zum Handelsvertreter im Nebenberuf

    Auszug aus LG München I, 28.06.2019 - 37 O 18505/17
    Auch wenn die Formulierung des Bundesgerichtshofs gelegentlich sehr weit gefasst ist, etwa, es sei "seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten" (BGH NJW 1999, 639, 640), beziehen sich die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs soweit ersichtlich regelmäßig und insbesondere auf Fälle, in denen sich der anspruchsbegründende Sachverhalt, etwa der Schaden, zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befand, und eine bezifferte Leistungsklage nachträglich möglich wird.
  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Die publizierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der Kartellsenate der Oberlandesgerichte und der (spezialisierten Kartell-) Zivilkammern zum sog. "Sammelklage-Inkasso" im Kartellschadensersatzrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 61 - CDC (Zementkartell); LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 18 O 34/17, Rn. 296 - Zuckerkartell (CDC); LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17; LG München I, Urteil vom 28. Juni 2019 - 37 O 18505/17; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2019 - 45 O 12/17; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/21; die Kammer, Urteil vom 18. Februar 2019 - 30 O 72/18) belegen vielmehr, dass schon in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Problemen besteht.
  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

    Ein besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass zur Bezifferung des Schadens ein ökonomisches Gutachten erforderlich wäre, da dies dem Kläger angesichts der Erforderlichkeit, der Feststellungsklage eine Leistungsklage mit beziffertem Klageantrag folgen zu lassen, ohnehin nicht erspart bliebe (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, NJW 2018, 2479, 2480, Rn. 18 m.w.N.; LG München I, Urteil vom 28.06.2019, 37 O 18505/17, juris, Rn. 62).
  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

    Ein bei Klageerhebung bzw. im Zeitpunkt der Klageerweiterung bestehendes Feststellungsinteresse - so hier aus obigen Gründen der Fall - entfällt jedoch weder rückwirkend noch muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung infolge einer zwischenzeitlichen Beseitigung des das ursprüngliche Feststellungsinteresse rechtfertigenden Umstandes die in zulässigerweise erhobene Feststellungsklage (wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses) in eine Leistungsklage umgestellt werden, vielmehr ist der Kläger in diesen Fällen nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen (BGH, NJOZ 2011, 244 Rn. 24; BGH NJW-RR 2004, 79, jeweils m. w. Nachw.; Greger, in: Zöller, ZPO, 38. Aufl. 2022, § 256 Rn. 7c m.w.N.; a.A. LG München Rn. 45, Urteil vom 28.06.2019, 37 O 18505/17, juris Rn. 45 mwN.).

    Die publizierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der Kartellsenate der Oberlandesgerichte und der (spezialisierten Kartell-) Zivilkammern zum sog. "Sammelklage-Inkasso" im Kartellschadensersatzrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 61 - CDC (Zementkartell); LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 18 O 34/17, Rn. 296 - Zuckerkartell (CDC); LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17; LG München I, Urteil vom 28. Juni 2019 - 37 O 18505/17; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2019 - 45 O 12/17; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/21; die Kammer, Urteil vom 18. Februar 2019 - 30 O 72/18) belegen vielmehr, dass schon in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Problemen besteht.

  • LG Dortmund, 13.02.2023 - 8 O 32/17
    Im hiesigen Verfahren steht der Klägerin auch - anders als beispielsweise in der Konstellation, die der Entscheidung BGH KZR 56/16 zugrunde lag - noch die Möglichkeit offen, auf die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten zu den Fragen der Anwendung der Verjährungsvorschriften prozessual zu reagieren (Vgl. zum Ganzen auch LG München I, Urt. v-28.06.2019 - 37 O 18505/17 - LKW-Kartell = WuW 2020, 49).
  • LG Dortmund, 04.01.2023 - 8 O 30/17
    Im hiesigen Verfahren steht der Klägerin auch - anders als beispielsweise in der Konstellation, die der Entscheidung BGH KZR 56/16 zugrunde lag - noch die Möglichkeit offen, auf die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten zu den Fragen der Anwendung der Verjährungsvorschriften prozessual zu reagieren (Vgl. zum Ganzen auch LG München I, Urt. v- 28.06.2019 - 37 O 18505/17 - LKW-Kartell = WuW 2020, 49).
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