Rechtsprechung
LG München I, 29.04.2014 - 1 T 18206/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Objektiver Pflichtverstoß eines WEG-Verwalters begründet noch keine Kostentragungspflicht aus § 49 Abs. 2 WEG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechtsstreit nicht verursacht: Keine Kostentragungspflicht des Verwalters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gevestor.de (Kurzinformation)
Verwalter, der einen Rechtsstreit verschuldet hat, muss Kosten tragen
Verfahrensgang
- AG München, 13.06.2012 - 482 C 874/10
- LG München I, 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00
Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Auszug aus LG München I, 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht daher für sich alleine noch nicht aus; hinzukommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (BGH NJW 2001, 2092, 2093). - BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber …
Auszug aus LG München I, 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Grob fahrlässig handelt dabei, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2005, 981, 982). - LG München I, 27.04.2009 - 1 S 19129/08
Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Feststellung eines …
Auszug aus LG München I, 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Gegen die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG, dass die beigeladene Hausverwaltung die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen habe, ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statthaft (LG München I WuM 2009, 426).
- AG München, 10.01.2018 - 485 C 433/16
Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über Instandsetzungsmaßnahmen gegen …
Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht daher für sich alleine noch nicht aus; hinzukommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (LG München I, ZWE 2015, 57).