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   LG München I, 29.08.2013 - 5 HK O 23315/12   

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https://dejure.org/2013,37668
LG München I, 29.08.2013 - 5 HK O 23315/12 (https://dejure.org/2013,37668)
LG München I, Entscheidung vom 29.08.2013 - 5 HK O 23315/12 (https://dejure.org/2013,37668)
LG München I, Entscheidung vom 29. August 2013 - 5 HK O 23315/12 (https://dejure.org/2013,37668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen eines Anspruchs eines Aktionärs auf Zahlung einer Dividende mit Vorliegen eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses samt Ausschüttung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit eines satzungsmäßigen Zustimmungserfordernisses der Komplementäre zum HV-Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns in der KGaA

  • Betriebs-Berater

    Zustimmungserfordernis in KG-Satzung auch beim Gewinnverwendungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zustimmungserfordernis in KG-Satzung auch beim Gewinnverwendungsbeschluss

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 25
  • NZG 2014, 700
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

    Auszug aus LG München I, 29.08.2013 - 5 HKO 23315/12
    Zudem ist der systematische Bezug der Regelung zu beachten (vgl. BGHZ 96, 247, 250; 123, 347, 350 = NJW 1994, 51, 52; Limmer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 39 zu § 23; Pentz in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 50 zu § 23).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08

    Maklerprovision: Stillschweigender Vertragsschluss bei Mitteilung der Adresse

    Auszug aus LG München I, 29.08.2013 - 5 HKO 23315/12
    Es kann vor allem auch nicht davon ausgegangen werden, ein Eindruck sei bereits die Vornahme einer Handlung, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt, was in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Willenserklärung wäre (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 116 Rdn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2012 - 2 O 128/12

    Rechtsschutzbedürfnis für wiederholten Antrag auf Bewilligung von

    Auszug aus LG München I, 29.08.2013 - 5 HKO 23315/12
    Hierüber ist am LG Ellwangen ein Rechtsstreit anhängig (2 O 128/12).
  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus LG München I, 29.08.2013 - 5 HKO 23315/12
    Zwar führt das Zustimmungserfordernis zu einem Eingriff in diesen Kernbereich; doch ist dieser dann zulässig, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt (vgl. BGHZ 170, 283, 288; NJW 2007, 1685, 1687 = NZG 2007, 259, 260 = AG 2007, 493, 494 f. = ZIP 2007, 475, 477 = WM 2007, 501, 503 = DB 2007, 564, 566 = BB 2007, 1128, 1129 = DNotZ 2007, 629, 631 f. = MittBayNot 2007, 231, 232 - Otto).
  • OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17

    Dividendenzahlungsansprüche

    Die Klägerin stützt sich in der Berufung zur Begründung der Kenntnis der Beklagten von der Nichtberechtigung der Aktionäre zum 20.06.2013 oder zumindest von grober Fahrlässigkeit der Beklagten darauf, dass die Beklagte vom Kläger im Verfahren des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12, und nachfolgend des OLG München, Az. 7 U 3876/13, mit Schreiben vom 31.08.2012 aufgefordert worden sei, die Dividende für 2011 zu bezahlen.

    In dem Verfahren LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13, erging diese jedoch erst lange nach der hier streitgegenständlichen Dividendenauszahlung am 20.06.2013, sodass hieraus keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Beklagten von einer etwa fehlenden Dividendenberechtigung der Aktionäre am 20.06.2013 gezogen werden konnten.

    Denn in dem Bezugsfall des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13 hatte das Landgericht mit Endurteil vom 29.08.2013 einen Dividendenauszahlungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 nicht wirksam sei, da der persönliche haftende Gesellschafter der Beklagten seine Zustimmung zu dem Beschluss verweigert habe.

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