Rechtsprechung
   LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10   

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https://dejure.org/2011,13097
LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10 (https://dejure.org/2011,13097)
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2011 - 36 S 18551/10 (https://dejure.org/2011,13097)
LG München I, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 36 S 18551/10 (https://dejure.org/2011,13097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist wegen verspäteter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Eigentümerversammlung ist nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG unbegründet; Auswirkungen des Ablaufs der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG auf die Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Eigentümerversammlung ist nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG unbegründet; Auswirkungen des Ablaufs der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG auf die Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristversäumung wegen "Trödelei" der Rechtsschutzversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blog.de (Kurzinformation)

    Fünf Wochen sind nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trödelei des Rechtsschutzversicherers geht zu Lasten des Versicherten! (IMR 2013, 1149)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1384
  • NZM 2011, 755
  • BauR 2012, 304
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

    Auszug aus LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10
    Dabei schließt sich das Berufungsgericht generell tatsächlich der Meinung an, daß es eine absolute zeitliche Obergrenze nicht gibt (BGH NJW 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO: Der Kläger soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Demgegenüber muss die Partei sich grundsätzlich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Geringfügige Verzögerungen sind dabei allerdings auch dann unschädlich, wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruhen (BGH NJW 2003, 2830, 2831; Thomas/Putzo, ZPO, § 167 Rz. 12), soweit keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rz. 10).

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

    Auszug aus LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10
    Soweit der Kläger dagegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat, aus einer Entscheidung des BGH vom 10.02.2011, VII ZR 185/07, ergebe sich, daß nicht rein nach Sphären zu differenzieren sei, sondern nach von den Klägern anzulastenden Nachlässigkeiten zu fragen sei, und überdies in dieser Entscheidung das Überschreiten eines Zweiwochenzeitraumes um weitere zwei Wochen für zulässig erachtet wurde, teilt das Berufungsgericht diese Ansichten unter Zugrundelegung der angeführten Entscheidung nicht.

    Im in BGH, NJW 2011, 1227 entschiedenen Fall ist vielmehr der Zeitraum, den die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei ordnungsgemäßen Verhalten des dortigen Klägers in Anspruch genommen hätte, von dem Zeitraum abgezogen worden, den die Einzahlung hier tatsächlich in Anspruch genommen hatte.

    Wie bereits unter II. 1 dargelegt, weicht die hier vertretene Ansicht auch nicht von der Rechtsprechung BGH, NJW 2011, 1227 ab.

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10
    Dabei schließt sich das Berufungsgericht generell tatsächlich der Meinung an, daß es eine absolute zeitliche Obergrenze nicht gibt (BGH NJW 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO: Der Kläger soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Demgegenüber muss die Partei sich grundsätzlich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10
    Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO: Der Kläger soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Demgegenüber muss die Partei sich grundsätzlich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10
    Es ist neuerlich vom BGH, mit Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08, ausdrücklich für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts, entschieden worden, daß ein Zeitraum von zwei Wochen oder geringfügig darüber liegend meint, daß damit nicht eine Verzögerung von drei Wochen gemeint ist.
  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10
    Deshalb sind dadurch verursachte Verzögerungen grundsätzlich nicht dem Kläger anzulasten; diesem ist es grundsätzlich unbenommen, die Entscheidung, d.h. die Gebührenanforderung durch das Gericht, abzuwarten (BGH NJW 1993, 2811, 2812; Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rz. 15).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 20 U 121/04

    Begriff der Zustellung demnächst

    Auszug aus LG München I, 30.06.2011 - 36 S 18551/10
    8 Zum anderen aber liegt der in der Sphäre der Kläger liegenden Verzögerung von fünf Wochen auch ein Verschulden zu Grunde, denn die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt nicht die an einen Kläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung (OLG Hamm, OLGR 2004, 380f., mit weiteren instruktiven Nachweisen).
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