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   LG München I, 31.01.2008 - 5 HK O 19782/06   

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LG München I, 31.01.2008 - 5 HK O 19782/06 (https://dejure.org/2008,5613)
LG München I, Entscheidung vom 31.01.2008 - 5 HK O 19782/06 (https://dejure.org/2008,5613)
LG München I, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - 5 HK O 19782/06 (https://dejure.org/2008,5613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Zustimmung zu einem Anteilskaufvertrag bzgl. Stückaktien und Stammaktien zur Übertragung von Tochtergesellschaften einer Bank; Notwendigkeit der Beteiligung der Hauptversammlung an einem ...

  • Betriebs-Berater

    Hauptversammlungsbeschluss der Hypovereinsbank nichtig

  • Betriebs-Berater

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Hypovereinsbank nichtig - Business Combination Agreement als Beherrschungsvertrag zustimmungspflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Hauptversammlungsbeschluss der HypoVereinsbank nichtig

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    HypoVereinsbank HV-Beschluss zu Creditanstalt Verkauf nichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 555
  • BB 2008, 341
  • BB 2008, 522
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Maßgebend ist vielmehr die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp).

    Darunter ist aber dann die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Holzborn WM 2006, 157, 160).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Während dies von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht wird (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117; 302, 307; AG 2007, 596, 598 f.; OLG Düsseldorf NZG 2006, 911, 913 = AG 2006, 287, 289), werden von anderen Gerichten erhebliche methodische Bedenken in Bezug auf die Geeignetheit des CAPM erhoben (vgl. OLG München AG 2007, 411, 412; LG Frankfurt am Main AG 2007, 42, 45 f.; LG Dortmund AG 2007, 792, 794 f. = Der Konzern 2007, 539, 545 f.).

    Mit Blick auf den in besonderem Maße bestimmenden Einfluss des Risikozuschlags auf die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes und somit auf die Ermittlung des Unternehmenswertes wird daher die Geeignetheit des CAPM mit Recht angezweifelt (vgl. namentlich OLG München AG 2007, 411, 412 f.).

  • LG München I, 22.12.2005 - 5 HKO 9885/05

    Aufsichtsrat einer AG muss Aktionäre auf Rechtsstreit über die Wirksamkeit der

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Das erkennende Gericht kam in seinem Endurteil vom 22.12.2005, Az. 5HK O 9885/05 zu dem Ergebnis, dass der entsprechende Vortrag der hiesigen Klägerin zu 1) im dortigen Verfahren zu Mängeln der Einberufung nicht durchgreifen kann; diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

    Abgesehen davon gab es nach dem Endurteil der Kammer vom 22.12.2005, Az. 5HK O 9885/05 keine Mängel bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates.

  • OLG Stuttgart, 14.05.2003 - 20 U 31/02

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Es fehlt nämlich bereits an einem hinreichend klaren Anknüpfungsbeginn für den Beginn der Monatsfrist, wie dies bei der Anfechtungsklage der Fall ist, bei der die Frist durch den Zeitpunkt der Beschlussfassung in Gang gesetzt wird (vgl. OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = AG 2003, 527, 532 = ZIP 2003, 1981, 1989; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 6 zu § 241).

    Dazu gehört die Notwendigkeit, diesen prozessualen Anspruch ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1982, 1703, 1706 - Holzmüller; OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = AG 2003, 527, 532 = ZIP 2003, 1981, 1989).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage schließen die Rechte eines Aktionärs auf Erhebung einer gewöhnlichen Feststellungsklage nicht aus, wobei dies namentlich dann gilt, wenn - wie hier - eine Beteiligung der Hauptversammlung in Form eines Beschlusses nicht erfolgte (vgl. nur BGH NJW 1982, 1703, 1704 - Holzmüller).

    Dazu gehört die Notwendigkeit, diesen prozessualen Anspruch ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1982, 1703, 1706 - Holzmüller; OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = AG 2003, 527, 532 = ZIP 2003, 1981, 1989).

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2004 - 5 O 112/04

    Widerspruch gegen Hauptversammlungsbeschluss

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, ein wirksamer Widerspruch könne nicht schon vor Verkündung des Beschlussergebnisses zu Protokoll erklärt werden, weil insoweit eine zu einer gerichtlichen Entscheidung vergleichbare Situation angenommen werden müsse und eine Rechtsmitteleinlegung nur statthaft sei, wenn überhaupt eine anfechtbare Entscheidung vorliege (so LG Frankfurt am Main NZG 2005, 721 f.; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 130).

    Daher kann nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung der Widerspruch bereits vor Beschlussfassung wirksam erklärt werden (vgl. BGH NZG 2007, 907, 909 = ZIP 2007, 2122, 2124; OLG München AG 2007, 37 f. = NZG 2006, 784; OLG Jena NZG 2006, 467, 468 f. = AG 2006, 417, 419 f.; LG München I, Urteil vom 27.4.2006, Az. 5HK O 10400/05, S. 23 f.; LG Ingolstadt WM 1991, 685, 689; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 36 zu § 245; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 36 zu § 245; Priester EWiR 2005, 329 f.).

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Deshalb geht namentlich das OLG München davon aus, dass ein über 2 % liegender Risikozuschlag der besonderen Begründung bedarf, weil nicht erkennbar ist, dass das CAPM anderen Ermittlungsmethoden überlegen sei (vgl. OLG München AG 2006, 41, 44; 2007, 287, 290; 2008, 28, 30).
  • OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01

    Voraussetzungen der Beschlussfeststellungsklage im Aktienrecht

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Dies hat insbesondere zur Konsequenz, dass sie nur dann Erfolg haben kann, wenn ebenfalls Anfechtungsklage gegen den zunächst gefassten Beschluss erhoben wird, weil der Antrag auf positive Beschlussfeststellung den Anfechtungsantrag nicht ersetzt, sondern nur ergänzt (vgl. OLG Hamburg AG 2003, 46, 48; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 46 zu § 246; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 78 zu § 246).
  • KG, 30.06.2000 - 14 U 8337/98

    Begriff des Beherrschungsvertrages

    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist Dabei, dass die Gesamtschau des Vertrages ergibt, dass der herrschende Vertragspartner - hier also U... - in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft - mithin gegenüber dem Vorstand der Beklagten - durchzusetzen (vgl. BGHZ 103, 1, 6 = NJW 1988, 1326, 1327; KG AG 2001, 186 = NZG 2000, 1223 f.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 291; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., Rdn. 24 und 24 a zu § 291; Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 244 f.).
  • KG, 30.06.1994 - 2 W 4531/93
    Auszug aus LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
    Muss der Vorstand mit kritischen Fragen rechnen, intensiviert sich seine Vorleistungspflicht (vgl. BGHZ 32, 159, 165; KG NJW-RR 1995, 98, 101; ZIP 1995, 1585, 1589; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 54 zu § 131).
  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

  • BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66

    Gerichte für Arbeitssachen - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -

  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 143/58

    Auskunftsanspruch des Aktionärs

  • LG München I, 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07

    Prof. Piech bleibt Aufsichtsrat der MAN AG

  • LG München I, 27.04.2006 - 5 HKO 10400/05
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2004 - 5 O 107/03

    Keine Beschränkung der Bankgarantie auf Höchstbetrag beim Squeeze-out

  • KG, 24.08.1995 - 2 W 1255/95
  • BGH, 11.06.2007 - II ZR 152/06

    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von

  • OLG München, 01.06.2006 - 23 U 5917/05

    Ein Bezugsrechtsausschluss ist auch bei Wandelschuldverschreibungen zulässig

  • OLG München, 12.11.1999 - 23 U 3319/99

    Fehlerhafte Ladung zu Hauptversammlung

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

  • OLG Jena, 22.03.2006 - 6 U 968/05

    Rechtsschutzbedürfnis; Aktionärswiderspruch

  • OLG München, 28.01.2002 - 7 W 814/01

    bekanntzumachender wesentlicher Inhalt eines Vertrages; Erwerb eigener Aktien

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • LG Dortmund, 19.03.2007 - 18 AktE 5/03

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG und eines

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

  • BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99

    Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00

    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

  • LG München I, 29.03.2007 - 5 HKO 11176/06

    Zur Nichtigkeit von Verträgen, die auf die Ausgliederung eines Kreditportfolios

  • LG München I, 09.06.2005 - 5 HKO 10136/03
  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der

  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

  • LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17

    Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig

    Angesichts dessen kommt es auf die - wegen der Unanwendbarkeit der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG (vgl. OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = ZIP 2003, 1981, 1989; LG München I ZIP 2008, 555, 559; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 241 Rdn. 6) allerdings zu bejahende - Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht entscheidungserheblich an.

    - in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft - mithin gegenüber dem Vorstand der Beklagten - durchzusetzen (vgl. BGHZ 103, 1, 6 = NJW 1988, 1326, 1327; KG AG 2001, 186 = NZG 2000, 1223 f.; LG München I ZIP 2008, 555, 560; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 291 Rdn. 10; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 291 Rdn. 14; Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 244 f.).

    Demgegenüber wird von anderen Teilen in Rechtsprechung und Literatur die Rechtsfigur des faktischen Beherrschungsvertrages anerkannt, weil die vertragliche Unterordnung in wesentlichen unternehmerischen Bereichen unter das herrschende Unternehmen genüge; dafür reiche es aus, wenn der beherrschende Vertragspartner in die Lage versetzt werde, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand des beherrschten Unternehmens durchzusetzen (so LG München I ZIP 2008, 555, 560; OLG Schleswig ZIP 2009, 124, 126 = AG 2009, 374, 375 = WM 2009, 2253, 2256 = DB 2009, 2076, 2077; Hirte/Schall, Der Konzern 2006, 243, 244; in diese Richtung auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 291 Rdn. 24 e).

    Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob der Kritik an ihrem Urteil vom 31.1.2018, Az. 5HK O 19782/06 (ZIP 2008, 555 ff.) zu folgen ist.

    habe die Möglichkeit, der Beklagten jederzeit ihren Willen aufzuzwingen, auch wenn der Begriff der Weisung im Sinne des § 308 BGB weit auszulegen ist (vgl. LG München I ZIP 2008, 555, 560; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 308 Rdn. 14; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht a.a.O., § 308 Rdn. 24; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl., Anh. zu § 13 Rdn. 811).

    Insofern entscheidet sich die Situation grundlegend von der, die dem Endurteil der Kammer vom 31.1.2008 im Verfahren 5HK O 19782/06 zugrunde lag, weil im dortigen Verwaltungsrat die Mitglieder der herrschenden Gesellschaft über eine deutliche Mehrheit verfügten.

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 erhoben insgesamt 48 Aktionäre Anfechtungsklagen zum Landgericht München I, das mit nicht rechtskräftigem Endurteil vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06 den Beschluss für nichtig erklärte.

    Die Unvollständigkeit lasse sich auch nicht aus dem Vorwurf einer nicht hinreichenden Berichterstattung über den Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 ableiten; namentlich müsse der Bericht keine Auseinandersetzung mit den einzelnen in diesem Verfahren erhobenen Rügen enthalten.

    Die Auswirkungen eines Erfolges der Anfechtungsklage im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 habe der Vorstand auf Frage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 25) (Anlage ASt 93) hinreichend beantwortet.

    Auch habe der Vorstand ausführlich begründet, warum er die Abfindungshöhe selbst angesichts der Hinweise des Vorsitzenden der Kammer im Termin vom 24.5.2007 im Verfahren 5HK O 19782/06 für angemessen halte.

    Ebenso hätte ein neuer Bericht erstellt werden müssen, um den in der mündlichen Verhandlung zu dem Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 geäußerten Bedenken des Vorsitzenden der erkennenden Kammer Rechnung zu tragen.

    Das BCA führt nämlich selbst für den Fall, dass es ein verdeckter Beherrschungsvertrag ist - wie die Kammer in ihrem Endurteil vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06 angenommen hat - nicht dazu, dass der Vorstand nicht mehr frei entscheiden könnte.

    292Eine Unvollständigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, es sei unzureichend über das Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 berichtet worden.

    Insoweit unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage grundlegend zur Auffassung der Kammer zur Beantwortung von Fragen, die in der Hauptversammlung gestellt werden bezüglich eines anderen Risikozuschlages als im Bewertungsgutachten angenommen in einem Fall, in dem ein Spruchverfahren nicht eröffnet ist (vgl. hierzu LG München I ZIP 2008, 555, 557 f.).

    Zum einen lässt die Eintragung des Squeeze out die Möglichkeit zur Fortführung des Anfechtungsprozesses in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO nicht entfallen, weil die Kläger des in erster Instanz beim Landgericht München I rechtshängigen Verfahren, Az. 5HK O 19782/06 ein berechtigtes Interesse an dessen Weiterführung haben.

  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten

    Das Landgericht München I erklärte mit Zwischen- und Schlussurteil vom 31.1.2008, Az.: 5 HKO 19782/06, die gefassten Beschlüsse für nichtig.

    Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hat das Landgericht München I die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 zu den Abstimmungspunkten 1 bis 6 wegen angeblicher formeller Mängel für nichtig erklärt (Aktenzeichen 5HK O 19782/06).

    Zudem ziehe bereits das Urteil des Landgerichts München I vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06, die Nichtigkeit und damit die Unzulässigkeit eines Bestätigungsbeschlusses nach sich.

    Die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25.10.2006 lässt sich nicht aus der Rechtsnatur des BCA ableiten, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ob es sich - wie vom erkennenden Gericht im Endurteil vom 31.1.2008 angenommen - um einen verdeckten Beherrschungsvertrag handelt oder nicht, wovon in der Literatur teilweise ausgegangen wird (vgl. Goslar DB 2008, 800 f.; Verhoeven EWiR 2008, 161, 162).

    Vorgreiflich ist in diesem Zusammenhang immer das Verfahren, mit dem der Bestätigungsbeschluss angegriffen wird, weshalb das OLG München das Verfahren, das vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 eingeleitet wurde, ausgesetzt hat.

  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    Gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 erhoben insgesamt 48 Aktionäre Anfechtungsklagen zum Landgericht München I, das mit nicht rechtskräftigem Endurteil vom 31.01.2008, Az. 5HK O 19782/06 den Beschluss für nichtig erklärte.

    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der auf Feststellung des Erfordernisses der Beteiligung der Hauptversammlung der Beklagten wegen des BCA gerichteten Klage vor dem Landgericht München I, Az: 5 HK O 19782/06 kommt gemäß § 148 ZPO nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift mangels Vorgreiflichkeit der Klagen nicht erfüllt sind.

  • OLG München, 22.12.2010 - 7 U 1584/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Wirksamkeit eines

    Mit Zwischen- und Schlussurteil vom 31.01.2008, Az. 5 HKO 19782/06, erklärte das Landgericht München I die Zustimmungsbeschlüsse für nichtig.

    Zudem stellte der Vorstand der Berufungsbeklagten fest, dass die Anfechtungsklagen im Verfahren Az. 5 HKO 19782/06 des Landgericht München I dem Vollzug der weiteren Einzeltransaktionen nicht entgegenstünden.

    Ob der den streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüssen zugrunde liegende Zustimmungsbeschluss vom 25.10.2006 wegen des von den Berufungsklägern zu 5) und 6) behaupteten Einberufungsmangels anfechtbar und durch Urteil für nichtig zu erklären ist, wie vom Landgericht München I mit Zwischen- und Schlussurteil vom 31.01.2008, Az. 5 HKO 19782/06, erfolgt, braucht der Senat im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden.

  • LG München I, 19.10.2007 - 5 HKO 13298/07

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Spruchverfahrens; Möglichkeit einer

    Das BCA wurde von der Antragsgegnerin zu 1) in einem Anfechtungs- und Feststellungsverfahren vor dem LG München I, Az. 5 HK O 19782/06, in dem es um die Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) der Veräußerung der von der Antragsgegnerin zu 1) gehaltenen Aktien an der xxx AG an die Antragsgegnerin zu 2) zugestimmt hat, sowie um die weitere Frage geht, ob das BCA der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) zur Zustimmung hätte vorgelegt werden müssen, im unmittelbaren Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 24.5.2007 der Kammer vorgelegt und dann auch den verschiedenen Klägern dieses Anfechtungsverfahrensübermittelt.

    Das Gericht hat die beiden ihm in beglaubigter Übersetzung im Anfechtungs- und Feststellungsverfahren vor der Kammer (Az. 5 HK O 19782/06) vorliegenden Verträge beigezogen.

    In dem Verfahren vor dem LG München I, Az. 5 HK O 19782/06 hat die Antragsgegnerin zu 1) als dortige Beklagte die Auffassung vertreten, es liege kein verdeckter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor.

    Da der Antrag der Antragsteller als unstatthaft zurückgewiesen wurde, war eine Beteiligung der beiden Antragsgegnerinnen zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zwingend erforderlich, zumal die Einschätzung der Antragsgegnerin zu 1) aus dem Vortrag im Verfahren vor der erkennenden Kammer des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 19782/06 ohnehin bekannt war - sie hält das BCA nicht für einen verdeckten Beherrschungsvertrag.

  • LG München I, 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07
    Gegen den Beschluss dieser Hauptversammlung wurden Anfechtungsklagen zum Landgericht München I, AZ: 5HK O 19782/06 erhoben.

    Ebenso wenig ergibt sich ein Rechtsmissbrauch aus der Überlegung, die vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 geführte Anfechtungsklage gegen die Zustimmungsbeschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 seien vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO , weshalb eine Schadensersatzklage ausgesetzt werden müsse.

    Da der Abschluss des Kaufvertrages als die Maßnahme, die den Kaufpreis festlegte, bereits vor der Hauptversammlung vom 26.10.2007 erfolgte, kommt es auf die Frage der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses, über die im Verfahren vor dem Landgericht München, Az: 5HK O 19782/06 zu entscheiden ist, nicht entscheidungserheblich an; deshalb kommt eine Aussetzung dieses Verfahrens gemäß § 148 ZPO aufgrund des Verfahrens vor dem Landgericht München I, Az: 5 HK O 19782/06 mangels Vorgreiflichkeit auch insoweit nicht in Betracht.

  • OLG München, 20.10.2010 - 7 U 1584/10

    Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichs

    Mit Zwischen- undSchlussurteil vom 31.01.2008, Az. 5 HKO 19782/06, erklärte das Landgericht München I die Zustimmungsbeschlüsse für nichtig.

    Zudem stellte der Vorstand der Berufungsbeklagten fest, dass die Anfechtungsklagen im Verfahren Az. 5 HKO 19782/06 des Landgericht München I dem Vollzug der weiteren Einzeltransaktionen nicht entgegenstünden.

    Ob der den streitgegenständlichen (ersten) Bestätigungsbeschlüssen zugrunde liegende Zustimmungsbeschluss vom 25.10.2006 wegen des von den Berufungsklägern zu 5) und 6) behaupteten Einberufungsmangels anfechtbar und durch Urteil für nichtig zu erklären ist, wie vom Landgericht München I mit Zwischen- undSchlussurteil vom 31.01.2008, Az. 5 HKO 19782/06, erfolgt, braucht der Senat im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden.

  • OLG München, 27.08.2008 - 7 U 5678/07

    Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft:

    Selbst wenn die Anfechtungsklagen gegen die Zustimmung zum Verkauf der BACA entgegen der in jenem Verfahren bereits ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung (LG München I ZIP 2008, 555) letztlich keinen Erfolg haben sollten, wären Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
  • LG München I, 28.08.2008 - 5 HKO 2522/08

    Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Nichtigkeit des

    Eine derartige Detailgenauigkeit der Information, wie sie von der Kammer im Urteil vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06 (ZIP 2008, 555, 556) angenommen wurde, kann vorliegend nicht angenommen werden, weil sich die Sachverhalte in einem Punkt entscheidend voneinander unterscheiden.

    Anders als in dem Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 geht es hier nicht um die Zustimmung zu einem Vertrag und zu dem Inhalt eines weiteren Vertrages, auf dem der Vertrag, dem in der Hauptversammlung zugestimmt werden soll, aufbaut und dessen Inhalt bekanntzugeben ist, sondern vor allem um die Beurteilung der Frage geht, ob O. tatsächlich Hauptaktionär im Sinne der §§ 327 a ff. AktG ist.

  • LG München I, 19.11.2020 - 5 HKO 14532/19

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über Sonderprüfungsaufhebung

  • OLG München, 01.04.2015 - 7 U 2216/08

    Gültigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Großbank

  • LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19

    Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft,

  • LG München I, 12.05.2011 - 5 HKO 14543/10

    Spruchverfahren: Statthaftigkeit bei interner Umstrukturierung eines Konzerns

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