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   LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14 WEG   

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https://dejure.org/2016,72320
LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14 WEG (https://dejure.org/2016,72320)
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 S 11890/14 WEG (https://dejure.org/2016,72320)
LG München I, Entscheidung vom 31. März 2016 - 1 S 11890/14 WEG (https://dejure.org/2016,72320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Haftung der Wohnungseigentümer bei pflichtwidrig unterlassener Sanierung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftseigentum - Ursache für Schimmelbildung?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Hinzu tritt im vorliegenden Rechtsstreit die Besonderheit, dass erst nach Abschluss der ersten Instanz mit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 6.6.2014 der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff. entschieden hat, dass für verzögerte oder unterlassene Beschlussfassung erforderlicher Sanierung ggfs. die einzelnen Eigentümer individuell haften.

    Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff., und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, aufgestellten Grundsätze haften die Eigentümer und/oder die Hausverwaltung für adäquate Schadensfolgen verzögerter Sanierung bzw. verzögerter Sanierungsvorbereitung (einschließlich Klärung eines Sanierungsbedarfs), wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben.

    Die Verpflichtung der Eigentümer zum Ersatz von bereits eingetretenen und künftigen Schäden wegen der verzögerten Sanierung folgt aus § 280 I und II BGB iVm § 286 BGB, § 21 IV WEG (BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 18) die entsprechende Verpflichtung der Hausverwaltung aus § 280 I und II BGB iVm § 286 BGB, § 27 I WEG.

    Grundsätzlich sind die Eigentümer weder zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung noch zur Mitwirkung an der Willensbildung verpflichtet (vgl. BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 24).

    Unter der Voraussetzung, dass nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, ergibt sich deshalb - ausnahmsweise wegen der Reduzierung des Ermessens auf Null und der Treuepflicht innerhalb der Wohnungeigentümergemeinschaft - eine Mitwirkungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer ( BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 24).

    Für Verzögerungen bei der Umsetzung eines bereits gefassten Beschlusses kommt die Haftung des Verbands, also der Gemeinschaft in Betracht (vgl. BGH 13.7.2012 V ZR 94/11 Rn. 18 f; BGH 17.10.2014 V ZR 9/14 Rn 25).

    Da die Eigentümer im Grundsatz zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und zur Mitwirkung an der Willensbildung nicht verpflichtet sind, trifft sie aus ihrer Treuepflicht eine Pflicht zur Abstimmung über eine Sanierungsmaßnahme grundsätzlich nur, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese - wie hier - von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 IV WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet (vgl. BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn.24).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH trifft die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden wegen verzögerter Sanierung aus § 280 I und II BGB iVm § 286 BGB, § 21 IV WEG nur diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (BGH Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.); d.h. diejenigen Eigentümer, die sich - im Falle einer Verpflichtung zur Abstimmung, weil nur die sofortige Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 IV WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet - in der Beschlussabstimmung nicht an die Seite des betroffenen Eigentümers gestellt haben.

    Wenn aber nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, ergibt sich ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer ( BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14, Rn. 24).

    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bedarf es für eine Haftung eines jeden einzelnen Eigentümers einer schuldhaften konkreten Pflichtverletzung durch sein Abstimmungsverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 -, BGHZ 202, 375, Rn. 22), ohne dass im Einzelfall die Bestandskraft eines Beschlusses der Haftung entgegenstünde.

    Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich die Kammer an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung innerhalb einer WEG bei Sanierungsverzögerungen (insbesondere Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11) orientiert hat.

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff., und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, aufgestellten Grundsätze haften die Eigentümer und/oder die Hausverwaltung für adäquate Schadensfolgen verzögerter Sanierung bzw. verzögerter Sanierungsvorbereitung (einschließlich Klärung eines Sanierungsbedarfs), wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben.

    Für Verzögerungen bei der Umsetzung eines bereits gefassten Beschlusses kommt die Haftung des Verbands, also der Gemeinschaft in Betracht (vgl. BGH 13.7.2012 V ZR 94/11 Rn. 18 f; BGH 17.10.2014 V ZR 9/14 Rn 25).

    a) Die Klägerin hat den Beschluss angefochten, so dass sie sich - unabhängig von der Frage, ob ein Negativbeschluss eine solche Wirkung entfalten könnte - nicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, die Bestandskraft des Beschlusses entgegenhalten lassen muss.

    Eine Haftung der Eigentümer wegen des Vertagungsbeschlusses vom 9.5.2012 und die hierdurch bewirkte Sanierungsverzögerung scheidet nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 13.7.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, aus, weil dieser Beschluss nicht angefochten und bestandskräftig wurde.

    Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich die Kammer an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung innerhalb einer WEG bei Sanierungsverzögerungen (insbesondere Entscheidungen vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 und vom 13.7.2012 - V ZR 94/11) orientiert hat.

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Mit ihren Einwendungen hiergegen sind die Beklagten präkludiert aa) Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st.Rspr.; BGHZ 157, 47-55, Rn. 12).

    Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen und der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGHZ 123, 137, 141; BGHZ 157, 47-55, Rn. 12).

    Denn die Präklusion von Tatsachen durch Rechtskraft tritt, wie ausgeführt, ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis des Betroffenen von der präkludierten Tatsache während des Prozesses ein (std Rspr BGH, BGHZ 157, 47-55, Rn. 12 Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 322 Rn. 70 mwN).

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Denn vor der Entscheidung des BGH vom 27.4.2012 - V ZR 177/11, so die Beklagten zu 1, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Anspruch auf Erstherstellung der Verjährung unterliege.
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 151/10

    Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Denn - wie das Amtsgericht zutreffend feststellt - ist zwar ein Antrag auf Ersatz der Kosten für die Konstruktionsöffnung im Beweissicherungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er von einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch umfasst ist (vgl BGH NJW 2011, 2966).
  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 34/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Nachreichen der aktuellen Eigentümerliste im

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Deshalb sind auch die von der Rechtsprechung zu § 44 WEG entwickelten Grundsätze zu beachten, wonach bei einer Aktualisierung der Eigentümerliste in der Berufungsinstanz, die bis zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglich ist, diejenigen Eigentümer als - von Anfang an - verklagt gelten, die zum Zeitpunkt der Klagezustellung Eigentümer waren (BGH, Urteil vom 08. Juli 2011 - V ZR 34/11 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Die Eigentümer haben grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen über das Ob und das Wie von Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Frage, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durchführen (vgl. hierzu Bärmann/Merle, WEG 12. Auflage, § 21 Rn. 105; BGH, Urteil vom 08.07.2011, Az.: V ZR 176/10, Rn. 8 bei Juris).
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 99/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Der BGH hat zum WEG-Recht gefordert, dass die Eigentümerliste die Anschriften der Eigentümer enthält (BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Dieser materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird überlagert, wenn der Geschädigte im Prozess obsiegt und hierdurch einen durchsetzbaren prozessualen Erstattungsanspruch erlangt (BGHZ 66, 112; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 115).
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Auszug aus LG München I, 31.03.2016 - 1 S 11890/14
    Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen und der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGHZ 123, 137, 141; BGHZ 157, 47-55, Rn. 12).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

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