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   LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94   

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LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94 (https://dejure.org/1994,9205)
LG München I, Entscheidung vom 31.08.1994 - 14 S 4066/94 (https://dejure.org/1994,9205)
LG München I, Entscheidung vom 31. August 1994 - 14 S 4066/94 (https://dejure.org/1994,9205)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • AG München - 413 C 11767/93
  • LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
 
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  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
    »Kann sich der Endmieter, der von dem Hauptmieter Wohnraum angemietet hat, bei beendetem (Nicht-Wohnraum-)Hauptmietverhältnis gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 556 Abs. 3 BGB auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts (hier: §§ 556a, 564b BGB ) berufen, wenn das nicht vom Anwendungsbereich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1991 (NJW 1991, 2272 f) und von § 549a BGB umfaßte Hauptmietverhältnis ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung an einen bestimmten Personenkreis (hier: Mitarbeiter des Hauptmieters) begründet worden ist und der Endmieter diesem Personenkreis angehört.«.

    Der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1991, 2272 f) lag nämlich als tragende Erwägung zugrunde, daß der Eigentümer aus eigenen wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Gründen die Konstruktion der Zwischenvermietung gewählt hatte, so daß es in der Tat nicht einzusehen ist, warum der Eigentümer zusätzlich zu dem durch diese Vermietungskonstruktion gewonnenen wirtschaftlichen Vorteil einen rechtlichen Vorteil genießen sollte, der ihm bei Vermietung zu Wohnzwecken unmittelbar an den Endmieter versagt wäre.

  • BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher

    Auszug aus LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
    Jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 2601 ; NJW 1993, 2322 m.w.N.) sind interpretationsbedürftig und geben zunehmend Anlaß zu kontroverser Beantwortung der Rechtsfrage.
  • OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92

    Ansprüche eines Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter

    Auszug aus LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
    Jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 2601 ; NJW 1993, 2322 m.w.N.) sind interpretationsbedürftig und geben zunehmend Anlaß zu kontroverser Beantwortung der Rechtsfrage.
  • BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    Auszug aus LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
    Die Kammer folgt der einhelligen Rechtsprechung, daß ein zum Zweck der Weitervermietung begründetes Hauptmietverhältnis kein Wohnraummietverhältnis im Sinne der §§ 556, 564 b BGB ist und somit das vorliegende Hauptmietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 13.05.1993 gemäß § 5 des Mietvertrages zum 30.11.1993 beendet worden ist (BGH WuM 1979, 148; OLG Stuttgart RES § 564 b BGB , Nr. 31, BayObLG WuM 1985, 51 ).
  • LG Freiburg, 21.12.1978 - 3 S 126/78
    Auszug aus LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
    Die Kammer folgt der einhelligen Rechtsprechung, daß ein zum Zweck der Weitervermietung begründetes Hauptmietverhältnis kein Wohnraummietverhältnis im Sinne der §§ 556, 564 b BGB ist und somit das vorliegende Hauptmietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 13.05.1993 gemäß § 5 des Mietvertrages zum 30.11.1993 beendet worden ist (BGH WuM 1979, 148; OLG Stuttgart RES § 564 b BGB , Nr. 31, BayObLG WuM 1985, 51 ).
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