Rechtsprechung
LG München II, 07.06.2018 - 9 O 2933/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 823
Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb einer Naturrodelbahn - rewis.io
Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb einer Naturrodelbahn
- ra.de
Verfahrensgang
- LG München II, 07.06.2018 - 9 O 2933/16
- LG München II, 30.11.2018 - 1 U 2293/18
- OLG München, 13.02.2019 - 1 U 2293/18
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 20.04.1978 - 1 U 4285/77
Schadenersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einer …
Auszug aus LG München II, 07.06.2018 - 9 O 2933/16
Eine derartige Stelle ist aber jedenfalls in einer starken Kurve gegeben (vgl. OLG München, Urteil vom 20.04.1978 - 1 U 4285/77 mwN.).
- OLG München, 13.02.2019 - 1 U 2293/18
Verkehrssicherungspflicht bei Rodelbahn
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7.6.2018, Az. 9 O 2933/16, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München II vom 7.6.2018 - Az. 9 O 2933/16 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.2.2016 zu zahlen.
Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München II vom 7.6.2018 - Az. 9 O 2933/16 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden von 5.508,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit bezahlen.
Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München II vom 7.6.2018 - Az. 9 O 2933/16 - wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Rodelunfall vom 13.3.2015 auf der Naturrodelbahn am W. zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München II vom 7.6.2018 - Az. 9 O 2933/16 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit bezahlen.
- LG Stuttgart, 24.01.2024 - 21 O 380/17
Haftung des Bauherren-Haftpflichtversicherers für Wasserschaden im Wohnhaus wegen …
Soweit er dieser genügt hat, obliegt dem Geschädigten wiederum der Nachweis, dass entweder diese Warn- und Sicherungsmaßnahmen bzw. Kontrollpflichten nicht erfolgt sind oder dass zusätzliche Warn- und Sicherungsmaßnahmen bzw. Kontrollmaßnahmen geboten gewesen wären (vgl. LG München II - 9 O 2933/16, BeckRS 2018, 11249 Rn. 22). - OLG Dresden, 26.07.2023 - 13 U 1378/22
Schadensersatz nach Rodelunfall am Fichtelberg
Dazu muss sie nachweisen, dass entweder die behaupteten Warn- und Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt sind oder dass zusätzliche Maßnahmen geboten gewesen wären (…BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 394; LG München II, Urteil vom 07.06.2018 - 9 O 2933/16, zitiert nach beck-online).