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   LG München II, 08.07.2021 - 1 O 255/19   

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https://dejure.org/2021,64139
LG München II, 08.07.2021 - 1 O 255/19 (https://dejure.org/2021,64139)
LG München II, Entscheidung vom 08.07.2021 - 1 O 255/19 (https://dejure.org/2021,64139)
LG München II, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 1 O 255/19 (https://dejure.org/2021,64139)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 474/15

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist bei

    Auszug aus LG München II, 08.07.2021 - 1 O 255/19
    aa) Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.04.1974, Az. V ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15 -, BGHZ 211, 38-45, Rn. 9).

    Diese Grundsätze gelten nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 01.01.2010 auch weiterhin (BGH, BGHZ 211, 38-45, Rn. 10).

    Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, BGHZ 211, 38-45, Rn. 14/15).

    e) Wenn das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht, so ist der Erblasser - anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs - mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als "Herr im Haus" bzw. "Herr auf den Hof" anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; Herrler, ZEV 2008, 461, 463; BGH, BGHZ 211, 38-45, Rn. 16).

  • BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93

    Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Auszug aus LG München II, 08.07.2021 - 1 O 255/19
    aa) Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.04.1974, Az. V ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15 -, BGHZ 211, 38-45, Rn. 9).
  • BGH, 16.09.1994 - V ZR 132/93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus LG München II, 08.07.2021 - 1 O 255/19
    aa) Grundsätzlich liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.04.1974, Az. V ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15 -, BGHZ 211, 38-45, Rn. 9).
  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 62/94

    Positive Vertragsverletzung; Widerruf einer Schenkung; Auslegung eines

    Auszug aus LG München II, 08.07.2021 - 1 O 255/19
    Haben die Parteien in einem Übergabevertrag den Charakter der Zuwendung an den Übernehmer nicht ausdrücklich festgelegt, so ist nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit der Annahme einer Schenkung Zurückhaltung geboten, wenn es um den aus bäuerlichen Verhältnissen erwachsenen und in den bäuerlichen Kreisen weitgehend üblichen typischen Hofübergabevertrag geht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 22. Mai 1995 - 1Z RR 62/94 -, Rn. 42, juris).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2021 - 1 O 289/20

    Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kann der

    Mit der am 26. Oktober 2020 erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten wegen einer Forderung in Höhe von 3.037,48 Euro betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2020 - 1 O 255/19, dort Bl. 188 - gewandt.
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