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   LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14   

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LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14 (https://dejure.org/2018,62955)
LG München II, Entscheidung vom 12.07.2018 - 11 O 82/14 (https://dejure.org/2018,62955)
LG München II, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 11 O 82/14 (https://dejure.org/2018,62955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9, § 16 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1; BGB § 242, § 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1, § 1147; ZPO § 727, § 867
    Die Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für die Einrede der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz

  • rewis.io

    Die Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners für die Einrede der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Das folgt aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - Az.: V ZB 125/05 = NJW 2007, 2993, 2994 Tz. 11).

    Die grundsätzlich wiederum nach § 727 ZPO gegebene Möglichkeit einer Titelumschreibung in Fällen der Rechtsnachfolge führt jedoch im Streitfall nicht dazu, dass eine einfachere und billigere Möglichkeit der Erreichung des Rechtsschutzziels der Widerklägerin gegeben wäre, obwohl ein Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Grundbuchauszüge leicht zu führen wäre, denn im Anschluss an die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - Az.: V ZB 125/05 = NJW 2007, 2993, 2994 Tz. 11, der die Frage offen ließ) und an die Entscheidung LG Kassel, Beschluss vom 27.10.2009 - Az.: 3 T 518/09 = BeckRS 2010, 1565 ist demgegenüber davon auszugehen, dass einem mit einem Eintragungsvermerk i. S. d. § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO versehenen Zahlungstitel nicht die Wirkung einer vollstreckbaren Urkunde über den dinglichen Anspruch zukommt, so dass auch nicht über § 727 ZPO eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieses dinglichen Anspruches zu behandeln ist, sondern dass § 867 Abs. 3 ZPO so zu verstehen ist, dass mit dem Eintragungsvermerk auf dem Zahlungstitel ein gesonderter dinglicher Titel in Form einer vollstreckbaren Urkunde nicht geschaffen wird.

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Denn zwar fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen kann, insbesondere, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel für den Anspruch besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1996 - Az.: IX ZR 226/94 = NJW 1996, 3147, 3148 m. w. N.; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, Vorb. vor § 253 Rn. 27 m. w. N.).

    Zwar ist auf dieser Grundlage der Weg des § 727 ZPO versperrt, gleichwohl aber ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegenüber der Klägerin als neuer Eigentümerin möglich, sondern zur Erreichung des Rechtsschutzziels der Widerklägerin weist die Entscheidung BGH, Urteil vom 11.07.1996 - Az.: IX ZR 226/94 = NJW 1996, 3147, 3148 m. w. N. darauf hin, dass der dortige Kläger, der wie im hiesigen Streitfall von der dortigen Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke begehrte, nachdem im Anschluss an die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der dortigen Beklagten zugunsten des dortigen Klägers auf den betreffenden Grundstücken Zwangssicherungshypotheken eingetragen worden waren, auch die Ausübung eines dem Schuldner entsprechend § 895 BGB zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruches pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen könnte.

  • LG Kassel, 27.10.2009 - 3 T 518/09

    Zwangsvollstreckung: Folge eines Grundstückseigentümerwechsels

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Vollstreckungsgrundlage auch aus dem dinglichen Recht bildet vielmehr der vollstreckbare Zahlungstitel, auf dem nach § 867 Abs. 1 ZPO die Eintragung der Zwangshypothek vermerkt ist (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 27.10.2009 - Az.: 3 T 518/09 = BeckRS 2010, 1565; Morvilius, Die Zwangshypothek und die Arresthypothek, FPR 2013, 382).

    Die grundsätzlich wiederum nach § 727 ZPO gegebene Möglichkeit einer Titelumschreibung in Fällen der Rechtsnachfolge führt jedoch im Streitfall nicht dazu, dass eine einfachere und billigere Möglichkeit der Erreichung des Rechtsschutzziels der Widerklägerin gegeben wäre, obwohl ein Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Grundbuchauszüge leicht zu führen wäre, denn im Anschluss an die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - Az.: V ZB 125/05 = NJW 2007, 2993, 2994 Tz. 11, der die Frage offen ließ) und an die Entscheidung LG Kassel, Beschluss vom 27.10.2009 - Az.: 3 T 518/09 = BeckRS 2010, 1565 ist demgegenüber davon auszugehen, dass einem mit einem Eintragungsvermerk i. S. d. § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO versehenen Zahlungstitel nicht die Wirkung einer vollstreckbaren Urkunde über den dinglichen Anspruch zukommt, so dass auch nicht über § 727 ZPO eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieses dinglichen Anspruches zu behandeln ist, sondern dass § 867 Abs. 3 ZPO so zu verstehen ist, dass mit dem Eintragungsvermerk auf dem Zahlungstitel ein gesonderter dinglicher Titel in Form einer vollstreckbaren Urkunde nicht geschaffen wird.

  • OLG München, 05.11.2014 - 5 W 2102/14

    Schadensersatzansprüche, Sofortige Beschwerde, Schmerzensgeld, Anfechtbarkeit

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Auch nach Maßgabe der Entscheidung OLG München, Beschluss vom 05.11.2014 - Az.: 5 W 2102/14 indiziere die zeitliche Nähe des Nachtrags vom 09.01.2007 und des Beweistermins vom 06.12.2006 die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, so dass die Klägerin insofern einen Entlastungsbeweis erbringen müsse .
  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 119/99

    Gläubigerbenachteiligung durch sofortige Weiterveräußerung

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher auch bei gemischten Schenkungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2000 - Az.: IX ZR 119/99 = NZI 2000, 468).
  • OLG Rostock, 26.10.2006 - 7 U 1/06

    Löschungsanpruch des Vormerkungsberechtigten nach § 888 BGB erst nach Vollendung

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    a) Zwar ist die Klägerin seit dem 30.03.2009 als Eigentümerin des durch die Rückauflassungsvormerkung betroffenen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück im Grundbuch eingetragen, so dass sich entsprechende Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin nicht stellen (vgl. etwa OLG Rostock, Urteil vom 26.10.2006 - Az.: 7 U 1/06 = BeckRS 2006, 13079).
  • OLG München, 14.03.2008 - 25 U 2924/07

    Erteilung der Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek wegen einer

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Daher sei nach Maßgabe der Entscheidung OLG München, Urteil vom 14.03.2008 - Az.: 25 U 2924/07 wegen eines suspekten Personenkreises eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die mangelnden Kenntnisse und die mangelnde Benachteiligungsabsicht gegeben.
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Wi. mit EUR 651.000,- und die Darlehensverbindlichkeiten mit EUR 91.000,- zu beziffern seien, ist durch die Klagepartei schon nicht bestritten worden, § 138 Abs. 3 ZPO, so dass sich hiernach keine wertausschöpfende Belastung ergibt, weil nach der Rechnung EUR 651.000,- abzüglich EUR 151.164,- abzüglich EUR 91.000,- immer noch ein Betrag von EUR 408.836,- stehen bleibt (vgl. BGH NZI 2007, 457 Tz. 18; BGH ZinsO 2006, 151 Tz. 11 f.).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Auszug aus LG München II, 12.07.2018 - 11 O 82/14
    Wi. mit EUR 651.000,- und die Darlehensverbindlichkeiten mit EUR 91.000,- zu beziffern seien, ist durch die Klagepartei schon nicht bestritten worden, § 138 Abs. 3 ZPO, so dass sich hiernach keine wertausschöpfende Belastung ergibt, weil nach der Rechnung EUR 651.000,- abzüglich EUR 151.164,- abzüglich EUR 91.000,- immer noch ein Betrag von EUR 408.836,- stehen bleibt (vgl. BGH NZI 2007, 457 Tz. 18; BGH ZinsO 2006, 151 Tz. 11 f.).
  • OLG München, 10.07.2019 - 18 U 2829/18

    Voraussetzungen der Geltendmachung der Einrede der Anfechtbarkeit

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.07.2018, Az. 11 O 82/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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