Rechtsprechung
LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16 Ver |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AKB 2008 A.2.3.2; VVG § 215
Ersatzfähigkeit eines durch Überfahren einer Bodenwelle entstandenen Schadens in der Vollkaskoversicherung - IWW
AKB 2008 A.2.3.2; VVG § 215
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Ersatzfähigkeit eines durch Überfahren einer Bodenwelle entstandenen Schadens in der Vollkaskoversicherung
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB 08 Nr. A.2.3.2
Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle ist bedingungsgemäßer Unfall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schäden wegen Überfahren einer Bodenwelle - zahlt die Vollkaskoversicherung?
- versr.de (Kurzinformation)
Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle ist bedingungsgemäßer Unfall
- haerlein.de (Kurzinformation)
Wichtig zu wissen für Autofahrer deren Fahrzeug vollkaskoversichert ist
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vollkaskoversicherung haftet für Schäden aufgrund Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle - Kein Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens
Verfahrensgang
- LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16 Ve
- OLG München, 02.05.2017 - 25 U 279/17
- OLG München, 24.05.2017 - 25 U 279/17
Papierfundstellen
- VersR 2017, 483
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68
Begriff des Betriebsschadens
Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
Nach dem Urteil des BGH (NJW 1969, 96) sind Betriebsschäden solche Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kfz gehören. - LG Bochum, 29.06.2012 - 4 O 477/11
Anspruch des Inhabers einer Kaskoversicherung auf Erstattung von Reifenschäden …
Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
Das Gericht schließt sich vorliegend vielmehr der Rechtsansicht der Entscheidungen des Landgerichts Bochum vom 29.06.2012, Az.: 4 O 477/11, sowie des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2015, Az.: 16 O 34/15, an. - BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des …
Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, so beispielsweise im Urteil vom 19.12.2012, IV ZR 21/11, sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. - LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15
Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung …
Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 7495/15. - LG Stuttgart, 30.03.2015 - 16 O 34/15
Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
Das Gericht schließt sich vorliegend vielmehr der Rechtsansicht der Entscheidungen des Landgerichts Bochum vom 29.06.2012, Az.: 4 O 477/11, sowie des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2015, Az.: 16 O 34/15, an.
- OLG München, 02.05.2017 - 25 U 279/17
Unfallbegriff in der Vollkaskoversicherung: Ersatzfähigkeit eines durch …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.01.2017, Az. 10 O 3458/16 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.