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   LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16 Ver   

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https://dejure.org/2017,568
LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16 Ver (https://dejure.org/2017,568)
LG München II, Entscheidung vom 13.01.2017 - 10 O 3458/16 Ver (https://dejure.org/2017,568)
LG München II, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 10 O 3458/16 Ver (https://dejure.org/2017,568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AKB 2008 A.2.3.2; VVG § 215
    Ersatzfähigkeit eines durch Überfahren einer Bodenwelle entstandenen Schadens in der Vollkaskoversicherung

  • IWW

    AKB 2008 A.2.3.2; VVG § 215

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Ersatzfähigkeit eines durch Überfahren einer Bodenwelle entstandenen Schadens in der Vollkaskoversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 08 Nr. A.2.3.2
    Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle ist bedingungsgemäßer Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schäden wegen Überfahren einer Bodenwelle - zahlt die Vollkaskoversicherung?

  • versr.de (Kurzinformation)

    Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle ist bedingungsgemäßer Unfall

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wichtig zu wissen für Autofahrer deren Fahrzeug vollkaskoversichert ist

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollkaskoversicherung haftet für Schäden aufgrund Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle - Kein Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 483
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
    Nach dem Urteil des BGH (NJW 1969, 96) sind Betriebsschäden solche Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kfz gehören.
  • LG Bochum, 29.06.2012 - 4 O 477/11

    Anspruch des Inhabers einer Kaskoversicherung auf Erstattung von Reifenschäden

    Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
    Das Gericht schließt sich vorliegend vielmehr der Rechtsansicht der Entscheidungen des Landgerichts Bochum vom 29.06.2012, Az.: 4 O 477/11, sowie des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2015, Az.: 16 O 34/15, an.
  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des

    Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, so beispielsweise im Urteil vom 19.12.2012, IV ZR 21/11, sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 7495/15.
  • LG Stuttgart, 30.03.2015 - 16 O 34/15
    Auszug aus LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16
    Das Gericht schließt sich vorliegend vielmehr der Rechtsansicht der Entscheidungen des Landgerichts Bochum vom 29.06.2012, Az.: 4 O 477/11, sowie des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2015, Az.: 16 O 34/15, an.
  • OLG München, 02.05.2017 - 25 U 279/17

    Unfallbegriff in der Vollkaskoversicherung: Ersatzfähigkeit eines durch

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.01.2017, Az. 10 O 3458/16 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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