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   LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22 Ver   

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LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22 Ver (https://dejure.org/2023,11001)
LG München II, Entscheidung vom 14.02.2023 - 1 O 4506/22 Ver (https://dejure.org/2023,11001)
LG München II, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 1 O 4506/22 Ver (https://dejure.org/2023,11001)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VVG § 203 Abs. 3 S. 2, Abs. 5; GVG § 174 Abs. 3
    Sicherstellung der Geheimhaltung der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen einer Prämienneufestsetzung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Das ergibt die Auslegung des § 203 V VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH NJW 2021, 378 (380)).

    In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 III und IV VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH NJW 2021, 378 (380)).

    Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH NJW 2021, 378), es bedarf aber nicht der expliziten Information des Versicherungsnehmers, dass diese Veränderung der Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehender Natur sei (OLG Dresden NJW-RR 2022, 408 (410)).

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318).

    Insoweit kommt auch keine erweiternde Auslegung in Betracht, denn der Geheimhaltungsbeschluss gem. § 174 Abs. 3 GVG ist Grundlage einer Strafnorm (§ 353 d StGB) und als solche einer erweiternden Auslegung kraft des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gem. Art. 103 Abs. 2 GG entzogen (vgl. auch BeckOK GVG/Allgayer, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 174 Rn. 16 sowie BGH NJW-RR 2016, 606 ff. und VersR 2021, 1120 ff.).

    Ohne eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Hauptbevollmächtigten kommt weder die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Vollständigkeit der Unterlagen in Betracht (BGH NJW-RR 2016, 606 (608; Rn. 18)), noch eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen in einem gerichtlichen Urteil, welches sich ebenfalls mit den Unterlagen auseinanderzusetzen hätte und daher geheimhaltungsbedürftige Informationen zum Gegenstand hätte.

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 60/80

    Anspruch auf Übertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken - Berechtigung

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Der Klagepartei ist zuzugeben, dass der Hauptbevollmächtigte Rechtsanwalt unabhängig von seinen Absprachen mit der Mandantschaft nach außen hin wirksam nicht nur klassische Untervollmachten, sondern auch weitergehende Vollmachten an andere, nicht in der hauptbevollmächtigten Kanzlei tätigen Rechtsanwälte erteilen kann (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 81 Rn. 10-12 m.w.N., insbes, mit Verweis auf BGH NJW 1981, 1727 ff.).

    Jedoch: Selbst, wenn man unterstellt, dass im vorliegenden Fall der erschienene "Handlungsbevollmächtigte" von der hauptbevollmächtigten Kanzlei eine so weitreichende Vollmacht erhalten hat, dass jener für die gesamte erste Instanz nach außen hin dieselben Vertretungsbefugnisse wie die hauptbevollmächtigte Kanzlei hätte, so wäre mitnichten die Prozessvollmacht und die Korrespondenzbefugnis auf den "Handlungsbevollmächtigten" übergegangen; vielmehr wäre dieser wie ein - neben der hauptbevollmächtigten Kanzlei - tätig gewordener, zweiter Prozessbevollmächtigter zu behandeln, evtl. (bzw. Äußerstenfalls) sogar im Rubrum neben der hauptbevollmächtigten Kanzlei - keinesfalls jedoch anstelle dieser - aufzuführen (ähnlich wie unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten in BGH NJW 1981, 1727 diskutiert) und sämtliche Schriftstücke wären jedenfalls weiterhin der hauptbevollmächtigten Kanzlei (und dem "Handlungsbevollmächtigten" allenfalls zusätzlich) zu übersenden.

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Die materiellen gesetzlichen und/oder vereinbarten Voraussetzungen einer Beitragserhöhung vermag die beklagte Partei nur mittels Gutachten nachzuweisen nach Vorlage derjenigen Unterlagen, welche sie im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen dem Treuhänder vorgelegt hatte (BGH VersR 2004, 991) und ggf. vermittels schriftsätzlichen Vortrags zu den materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassungen.
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Die - auch im Hinblick auf die Feststeilungsanträge (vgl.: BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17) - zulässigen Klageanträge sind unbegründet.
  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Insoweit kommt auch keine erweiternde Auslegung in Betracht, denn der Geheimhaltungsbeschluss gem. § 174 Abs. 3 GVG ist Grundlage einer Strafnorm (§ 353 d StGB) und als solche einer erweiternden Auslegung kraft des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gem. Art. 103 Abs. 2 GG entzogen (vgl. auch BeckOK GVG/Allgayer, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 174 Rn. 16 sowie BGH NJW-RR 2016, 606 ff. und VersR 2021, 1120 ff.).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 6 U 102/21

    Verstoß gegen PKW-EnVKV

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Ob man dies aktuell erwarten kann, kann dahinstehen (mit guten Gründen verneint von KG Berlin Beschluss vom 25.11.2022 - 6 U 102/21).
  • OLG Dresden, 14.12.2021 - 4 U 1693/21

    Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH NJW 2021, 378), es bedarf aber nicht der expliziten Information des Versicherungsnehmers, dass diese Veränderung der Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehender Natur sei (OLG Dresden NJW-RR 2022, 408 (410)).
  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

    Auszug aus LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
    Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318).
  • LG Heidelberg, 13.10.2023 - 2 O 133/22

    Wirksamkeit von Beitragsanpassungen: Voraussetzungen einer Beweisvereitelung

    Die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Rechtmäßigkeit der Limitierungsmittelvergabe hat der Kläger vorsätzlich vereitelt (3.), sodass die Beitragsanpassungen aus prozessualen Gründen als materiell wirksam anzusehen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2023 - 12 W 17/23 - juris Rn. 26 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 - 11 O 294/22 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.; LG München II, Urteil vom 14. Februar 2023 - 1 O 4506/22 Ver - juris Rn. 42; LG Heidelberg, Urteil vom 26. September 2023 - 2 O 130/22 - n.v.).

    Selbst wenn dies der Fall wäre - was der Kläger nicht vorträgt - so läge in der Handlungsvollmacht kein Übergang der Prozessvollmacht und Korrespondenzbefugnis von den Haupt- auf den Handlungsbevollmächtigten (LG München II, Urteil vom 14. Februar 2023 - 1 O 4506/22 Ver -, juris Rn. 42).

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