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   LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17   

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LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17 (https://dejure.org/2018,60739)
LG München II, Entscheidung vom 17.12.2018 - 9 O 4795/17 (https://dejure.org/2018,60739)
LG München II, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 9 O 4795/17 (https://dejure.org/2018,60739)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18

    Löschung eines auf einer Social-Media-Plattform geposteten Textbeitrags

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    Daher kann in Übereinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München prinzipiell ein Anspruch auf Unterlassung der Löschung eines von einem Facebook-Nutzer auf seinem Facebookprofil geposteten Beitrags auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bestehen, wobei die mittelbare Drittwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13 m.w.N., OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 Tz. 13 = NJW 2018, 3115; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 17).

    (1) In Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass den Kläger die primäre Darlegungslast zu dem Inhalt des gelöschten Facebookbeitrags und damit auch zu der Frage der Rechtswidrigkeit der durch die Beklagte erfolgten Löschung bzw. Sperrung trifft (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 16 ff.).

    Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass einem Facebook-Nutzer, der tatsächlich aus einem solchen Grunde nicht in der Lage wäre, den gelöschten Beitrag im Nachhinein noch zu identifizieren, ein aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit Treu und Glauben gem. § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht, so dass für eine Erleichterung der dem Kläger nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungslast kein Bedürfnis erkennbar ist und die Beklagte mithin keine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG München II, Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 17).

    a) Denn wie ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB hat in Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, auch ein aus dem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleiteter Unterlassungsanspruch wegen § 259 ZPO entweder das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr oder die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen zur Voraussetzung (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13).

    (1) Denn Erstbegehungsgefahr liegt nur vor, wenn sich eine drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so deutlich abzeichnet, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 - Az.: VI ZR 93/12 = NJW 2013, 1681 Tz. 34; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 15).

    Weil aber der nach obigen Ausführungen darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht darlegt, welchen Kontext oder gar Inhalt der am 02.12.2017 gelöschte Beitrag - geschweige denn ein etwa zukünftig von Löschung bedrohter Beitrag des Klägers - gehabt habe, kann das Vorliegen eine Erstbegehungsgefahr durch das Gericht nicht geprüft werden, denn eine solche setzt voraus, dass die drohende Löschung des Beitrags rechtswidrig wäre (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 16 a.E.).

    (2) Zwar begründet des Weiteren die bereits erfolgte rechtswidrige Löschung eines Beitrags eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2012 - Az.: V ZR 230/11 = NJW 2012, 3781, 3782 Tz. 12; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 14 m.w.N.).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    Der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegebene, unselbständige Auskunftsanspruch in Bezug auf Einflussnahmen von Dienstleistern oder der Bundesregierung beruhe auf der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 (Bl. 57 d.A.).

    b) Weiterhin besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich des unmittelbar für die erfolgte Facebookprofilsperre verantwortlichen Person auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unselbständigen Auskunftsanspruches neben einem deliktischen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 = NJW 2000, 2195, argumentiert (Bl. 57 d.A.).

    Denn es besteht aufgrund des unschlüssigen klägerischen Tatsachenvortrags zu dem behaupteten Hauptanspruch auf Wiederherstellung des gelöschten Facebookeintrags bzw. dem behaupteten ehemaligen Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Facebookprofils auch kein unselbständiger Auskunftsanspruch, denn dieser knüpft sich auch nach der angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs an eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 = NJW 2000, 2195, 2197: "Der Bekl. hat diese Rechte rechtswidrig und schuldhaft verletzt und hat deshalb Schadensersatz zu leisten und der Kl. Auskunft zu erteilen").

    Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ableiten, denn dieser führt explizit aus, dass der unselbständige Auskunftsanspruch neben dem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazu dient, dass der Geschädigte die für ihn günstigste Art der Schadensberechnung wählen und den Schaden berechnen kann (BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 = NJW 2000, 2195, 2201).

  • LG München II, 18.12.2018 - 11 O 4991/18

    Zu Ansprüchen bei Löschung eines geposteten Beitrags auf einer Internetseite

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    (1) In Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass den Kläger die primäre Darlegungslast zu dem Inhalt des gelöschten Facebookbeitrags und damit auch zu der Frage der Rechtswidrigkeit der durch die Beklagte erfolgten Löschung bzw. Sperrung trifft (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 16 ff.).

    Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass einem Facebook-Nutzer, der tatsächlich aus einem solchen Grunde nicht in der Lage wäre, den gelöschten Beitrag im Nachhinein noch zu identifizieren, ein aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit Treu und Glauben gem. § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht, so dass für eine Erleichterung der dem Kläger nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungslast kein Bedürfnis erkennbar ist und die Beklagte mithin keine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG München II, Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 17).

    a) Denn wie ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB hat in Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, auch ein aus dem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleiteter Unterlassungsanspruch wegen § 259 ZPO entweder das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr oder die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen zur Voraussetzung (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13).

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    Daher kann in Übereinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München prinzipiell ein Anspruch auf Unterlassung der Löschung eines von einem Facebook-Nutzer auf seinem Facebookprofil geposteten Beitrags auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bestehen, wobei die mittelbare Drittwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13 m.w.N., OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 Tz. 13 = NJW 2018, 3115; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 17).

    Auf die Frage, inwiefern sich die Beklagte hierbei etwa in berechtigter Weise auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen konnte (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 24 ff.), kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die Beklagte auf § 1 Abs. 3 NetzDG berufen konnte (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 40).

  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2018 - Az.: 18 W 1383/18 = NJW 2018, 3119; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 = NJW 2018, 3115 Tz. 8-10).

    Daher kann in Übereinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München prinzipiell ein Anspruch auf Unterlassung der Löschung eines von einem Facebook-Nutzer auf seinem Facebookprofil geposteten Beitrags auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bestehen, wobei die mittelbare Drittwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13 m.w.N., OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 Tz. 13 = NJW 2018, 3115; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 17).

  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    (2) Zwar begründet des Weiteren die bereits erfolgte rechtswidrige Löschung eines Beitrags eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2012 - Az.: V ZR 230/11 = NJW 2012, 3781, 3782 Tz. 12; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 14 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    Insbesondere wird die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren, denn ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist hiernach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - Az.: VI ZR 217/08 = NJW 2012, 2197, 2199 Tz. 35 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08 = NJW 2010, 757 Tz. 11 m.w.N.; MüKo-Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 364 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    Denn der Antrag ist unter Bezugnahme auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gerade nicht so gefasst, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1998 - Az.: II ZR 330/97 = NJW 1999, 954 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 253 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    (1) Denn Erstbegehungsgefahr liegt nur vor, wenn sich eine drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so deutlich abzeichnet, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 - Az.: VI ZR 93/12 = NJW 2013, 1681 Tz. 34; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 15).
  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17
    Insbesondere wird die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren, denn ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist hiernach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - Az.: VI ZR 217/08 = NJW 2012, 2197, 2199 Tz. 35 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08 = NJW 2010, 757 Tz. 11 m.w.N.; MüKo-Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 364 m.w.N.).
  • LG Heidelberg, 28.08.2018 - 1 O 71/18

    Löschung eines Kommentars in den sozialen Medien und temporäre Sperrung des

  • AG Berlin-Schöneberg, 22.05.2018 - 106 C 72/18
  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 15 W 86/18

    Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk: Löschung einer gegen

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

  • OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19

    Sperrung eines Facebook-Accounts

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  • LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18

    Sperrung eines Profils auf Internetplattform wegen einer Hassbotschaft

    In Anbetracht der von dem Kläger dargestellten möglichen Auswirkungen einer zurückliegenden (und rechtmäßigen) Sperrung für das weitere Nutzungsverhältnis (z.B. Dauer einer zukünftigen Sperre im Wiederholungsfall, Herabsetzung der Möglichkeiten für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses) besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (für einen gleichgelagerten Fall so auch Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21)).

    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

  • OLG München, 26.09.2019 - 18 U 1310/19

    Sperrung eines Facebookaccounts

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Aktenzeichen 9 O 4795/17, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Aktenzeichen 9 O 4795/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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