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   LG München II, 20.04.2018 - 12 O 4218/17   

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https://dejure.org/2018,49239
LG München II, 20.04.2018 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2018,49239)
LG München II, Entscheidung vom 20.04.2018 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2018,49239)
LG München II, Entscheidung vom 20. April 2018 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2018,49239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GastG § 7 Abs. 2; UWG § 3, § 3 a, § 8 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 2
    Kein Regelverstoß bei Verkauf von Brot und Brötchen an Sonn- und Feiertagen durch Gaststättenbetreiber

  • rewis.io

    Kein Regelverstoß bei Verkauf von Brot und Brötchen an Sonn- und Feiertagen durch Gaststättenbetreiber

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 17.09.1997 - 3 ObOWi 91/97

    Straßenverkauf von Flaschenbier in Tankstelle mit Getränkemarkt und Stehausschank

    Auszug aus LG München II, 20.04.2018 - 12 O 4218/17
    Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 17.09.1997 (3 ObOWi 91/97) hinsichtlich der Auslegung von § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz zutreffend festgestellt hat, besagt die Vorschrift nicht, dass die zubereiteten Speisen nur zum Verzehr durch den Käufer selbst abgegeben werden dürfen.
  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 44/19

    Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München II, BeckRS 2018, 38809).
  • OLG München, 14.02.2019 - 6 U 2188/18

    "Semmelverkauf" an Sonn- und Feiertagen: Berufung der Zentrale zur Bekämpfung

    Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    Das Urteil des LG München II vom 20.04.2018, Az.: 12 O 4218/17, wird abgeändert, soweit damit die Klage abgewiesen wurde.

    Die Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des LG München II, Az.: 12 O 4218/17, verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.355,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2017 zu bezahlen, hilfsweise den Beklagten hiervon freizustellen.

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