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LG München II, 20.05.2020 - 11 O 3503/19 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Erblasser, Berufung, Beschwerde, Ausgangsverfahren, Vollstreckungsabwehrklage, Zwangsgeld, Vollstreckungsgegenklage, Streitwert, Zwangsvollstreckung, Nachlassverzeichnis, Zustimmung, Erbfall, Auskunft, Rechtskraft, Kosten des Rechtsstreits, Treu und Glauben, sofortige ...
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG München II, 24.02.2017 - 13 O 5937/15
Unwirksamkeit einer im Testament enthaltenen Schiedsklausel im Hinblick auf …
Auszug aus LG München II, 20.05.2020 - 11 O 3503/19
Die Klagepartei begehrt die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017, Az. 13 O 5937/15, für unzulässig zu erklären.Im Dezember 2015 erhoben die hiesigen Beklagten gegen den Kläger, ihren Bruder als Alleinerben, Pflichtteilsstufenklage vor dem Landgericht München II - 13. Zivilkammer (Az. 13 O 5937/15).
Am 05.03.2018, eingegangen bei Gericht am 08.03.2018 habe die Kläger im Ausgangsverfahren und hiesigen Beklagten im Verfahren 13 O 5937/15 Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO gestellt und diesen zunächst damit begründet, der entsprechend dem Teilurteil geschuldete Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt worden, alleine die Beauftragung eines Notars mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses stehe dem Antrag gemäß § 888 ZPO nicht entgegen.
Für den Fall, dass im Ausgangsverfahren umgekehrten Rubrums, Az. 13 O 5937/15 des Landgerichts München II, der Antrag der dortigen Kläger auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO insgesamt rechtskräftig - ggf. nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Rechtsmittel - mit der Begründung zurückgewiesen werden sollte, dass die mit Urteil des Landgerichts München II vom 24.02.2017 titulierte Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt sei, verpflichten sich die hiesigen Beklagten und dortigen Kläger, diese Entscheidung anzuerkennen.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten/Gläubiger aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2017 (Az. 13 O 5937/15) wird für unzulässig erklärt.
Hinsichtlich der einzelnen Kritikpunkte wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.10.2019 im Rechtsstreit Az. 13 O 5937/15 (Anlage B 1) sowie auf das Schreiben der Beklagtenvertreter vom 15.07.2019 (Anlagenkonvolut K 3) verwiesen.
Das Gericht hat die Verfahrensakten zu Az. 13 O 5937/15 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Vollstreckungsgegenklage wird damit begründet, dem Auskunftsanspruch entsprechend dem Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.02.2016 im Verfahren 13 O 5937/15 sei durch die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses am 13.05.2019, zugestellt am 14.05.2019 (Anlage K2) Genüge getan worden.
Im Verfahren 13 O 5937/15 wurde am 05.03.2018 Antrag gemäß § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs aus dem genannten Teilurteil gestellt.
- BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16
Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und …
Auszug aus LG München II, 20.05.2020 - 11 O 3503/19
Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322-327 ZPO gelten grundsätzlich für nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines standhaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftigen Beschlüsse entsprechend, soweit diese Beschlüsse auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (vgl. zum Beispiel BGH, Entscheidung vom 13.07.2017, I ZR 64/16 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76
Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners
Auszug aus LG München II, 20.05.2020 - 11 O 3503/19
Ein Rechtsschutzbedüfnis besteht dann nicht, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Geltendmachung von Einwendungen zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 22.6.1977, VIII ZR 5/76).
- OLG München, 14.12.2020 - 33 U 3539/20
Unzulässige Vollstreckungsabwehrklage neben Vollstreckungsverfahren
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.05.2020, Az. 11 O 3503/19, wird zurückgewiesen.Das Endurteil des Landgerichts München II, Az. 11 O 3503/19, vom 20.05.2020 wird aufgehoben.