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   LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23 Ver   

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https://dejure.org/2023,10968
LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23 Ver (https://dejure.org/2023,10968)
LG München II, Entscheidung vom 21.03.2023 - 1 O 391/23 Ver (https://dejure.org/2023,10968)
LG München II, Entscheidung vom 21. März 2023 - 1 O 391/23 Ver (https://dejure.org/2023,10968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    VVG § 203 Abs. 2; GVG § 174 Abs. 1, Abs. 3
    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung und Geheimhaltungsinteresse

  • BAYERN | RECHT

    VVG § 203 Abs. 2; GVG § 174 Abs. 1, Abs. 3
    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung und Geheimhaltungsinteresse

  • rewis.io

    Krankenversicherung, Auslegung, Zuschlag, Beweislast, Gutachten, Partei, Nachweis, Voraussetzungen, Verpflichtung, Unterlagen, Ausschluss, Zinsen, beklagte, Geheimhaltung, Sinn und Zweck, Darlegungs und Beweislast, Einholung eines Gutachtens

  • rewis.io

    Krankenversicherung, Auslegung, Zuschlag, Beweislast, Gutachten, Partei, Nachweis, Voraussetzungen, Verpflichtung, Unterlagen, Ausschluss, Zinsen, beklagte, Geheimhaltung, Sinn und Zweck, Darlegungs und Beweislast, Einholung eines Gutachtens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23
    Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318).

    Insoweit kommt auch keine erweiternde Auslegung in Betracht, denn der Geheimhaltungsbeschluss gem. § 174 Abs. 3 GVG ist Grundlage einer Strafnorm (§ 353d StGB) und als solche einer erweiternden Auslegung kraft des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gem. Art. 103 Abs. 2 GG entzogen (vgl. auch BeckOK GVG/Allgayer, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 174 Rn. 16 sowie BGH NJW-RR 2016, 606 ff. und VersR 2021, 1120 ff.).

    Ohne eine Verschwiegenheitsverpflichtung dieser kommt weder die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Vollständigkeit der Unterlagen in Betracht (BGH NJW-RR 2016, 606 (608; Rn. 18)), noch eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen in einem gerichtlichen Urteil, welches sich ebenfalls mit den Unterlagen auseinanderzusetzen hätte und daher geheimhaltungsbedürftige Informationen zum Gegenstand hätte.

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Auszug aus LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23
    Insoweit kommt auch keine erweiternde Auslegung in Betracht, denn der Geheimhaltungsbeschluss gem. § 174 Abs. 3 GVG ist Grundlage einer Strafnorm (§ 353d StGB) und als solche einer erweiternden Auslegung kraft des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gem. Art. 103 Abs. 2 GG entzogen (vgl. auch BeckOK GVG/Allgayer, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 174 Rn. 16 sowie BGH NJW-RR 2016, 606 ff. und VersR 2021, 1120 ff.).
  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23
    Die materiellen gesetzlichen und/oder vereinbarten Voraussetzungen einer Beitragserhöhung vermag die beklagte Partei nur mittels Gutachten nachzuweisen nach Vorlage derjenigen Unterlagen, welche sie im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen dem Treuhänder vorgelegt hatte (BGH VersR 2004, 991).
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23
    Die - auch im Hinblick auf die Feststellungsanträge (vgl.: BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17) - zulässigen Klageanträge sind unbegründet.
  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

    Auszug aus LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23
    Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318).
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