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   LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17   

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LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17 (https://dejure.org/2019,14823)
LG Münster, Entscheidung vom 03.05.2019 - 115 O 198/17 (https://dejure.org/2019,14823)
LG Münster, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 115 O 198/17 (https://dejure.org/2019,14823)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Die Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (z.B. Az.: IV ZR 164/11, Az.: IV ZR 122/11) ließen sich nicht auf den hiesigen Fall übertragen, da jenen Entscheidungen die Policenbedingungen für Policen des Typs "X Noble", nicht aber die hier streitgegenständliche Police des Typs "X Kapitallebensversicherung" zugrunde gelegen hätten.

    Denn dem Recht der Klägerin droht insofern eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, als die Beklagte eine - von der Klägerin angenommene - Verpflichtung zur vorbehaltlosen Zahlung gerade in Abrede stellt (so i.E. auch BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11, NJW 2012, 3647).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

    Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

    Voraussetzung für die Feststellung eines abweichenden übereinstimmenden Vertragswillens ist dabei, dass der Klägerin mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit erläutert wurde, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen ausschließlich gegen Rücknahme von Pool-Anteilen geleistet werden und die Klägerin diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hat (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

    Soweit die Beklagte in dem - nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.04.2019 - ausführt, einer Belehrung über die gesamte Funktionsweise und die Bedeutung von Anteilen und Pools bedürfe es nicht, sondern für das von ihr behauptete subjektive Vertragsverständnis genüge der bloße Hinweis, dass Auszahlungen nicht garantiert seien, steht dieser Auffassung die vorgenannte Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris) entgegen.

    Gerade die von ihm in dem Urteil vom 11.07.2012 zum Az.: IV ZR 164/11 in Rn. 29 und Rn. 41 verwendeten Formulierungen und Ausführungen können verständigerweise nämlich nur so verstanden werden, dass der BGH die Einlösung von Anteilen zur Bewirkung der Auszahlungen voraussetzt und sich aus den nach der letzten Auszahlung "verbleibenden Anteilen" ein "eventueller Mehrertrag" aus der Lebensversicherung ergeben und zu einem "zusätzlichen Gewinn" bei dem Versicherungsnehmer führen kann (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

  • OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12

    €žWealthmaster"-Lebensversicherung: Darlegungs- und Beweislast für ein

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Da sich dieser - drucktechnisch in keiner Weise hervorgehobene - Hinweis unter der Überschrift "Einführung" in den Policenbedingungen und damit versteckt im laufenden Fließtext befindet, fehlt es an einer Gestaltung, die es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei einer nur flüchtigen Betrachtung ermöglicht, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).

    Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen im Versicherungsschein bereits positiv beschieden ansehen (so überzeugend auch OLG Stuttgart zu den hier streitgegenständlichen Policenbedingungen des Lebensversicherungsvertrags "X", Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).

    Darüber hinaus fehlt es in den Policenbedingungen an einem ausreichend deutlichen Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969; Urt. vom 27.06.2013, Az.: 7 I 148/12 - juris).

    Die Gefahr, dass die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage gestellt sind und die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen summenmäßig am Ende u.U. nicht erbracht werden, wird ihm aber nicht mit der erforderlichen Klarheit aufgezeigt (so i.E. auch OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 0996).

  • LG Duisburg, 07.02.2018 - 2 O 119/17
    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Die im Versicherungsantrag unter "Wichtige Hinweise" auf S. 1 enthaltene Formulierung "Ausführliche Informationen zum Vertrag finden Sie in den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation." genügt ebenfalls nicht den Anforderungen eines wirksamen Einbeziehungshinweises nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da objektiv nicht erkennbar ist, dass die Vebraucherinformationen bindend und Vertragsbestandteil werden sollen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A.).

    Da sich dieser - drucktechnisch in keiner Weise hervorgehobene - Hinweis unter der Überschrift "Einführung" in den Policenbedingungen und damit versteckt im laufenden Fließtext befindet, fehlt es an einer Gestaltung, die es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei einer nur flüchtigen Betrachtung ermöglicht, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).

    Der Versicherungsnehmer wird diese Regelungen verständigerweise dahin verstehen, dass die garantierten Auszahlungen auch erfolgen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A.).

    Dass auch diese Auszahlungen unter einem Vorbehalt stehen, wird einem durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A).

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Die Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (z.B. Az.: IV ZR 164/11, Az.: IV ZR 122/11) ließen sich nicht auf den hiesigen Fall übertragen, da jenen Entscheidungen die Policenbedingungen für Policen des Typs "X Noble", nicht aber die hier streitgegenständliche Police des Typs "X Kapitallebensversicherung" zugrunde gelegen hätten.

    Den Ausführungen des BGH liegt eher das gegenteilige Verständnis zugrunde, da dieser ausdrücklich zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten regelmäßigen Auszahlungen einerseits und einer dem Grunde und der Höhe nach ungewissen Überschussbeteiligung bei Ablauf der Lebensversicherung andererseits unterscheidet (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11 -, juris).

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256; NJW 2000, 953).
  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256; NJW 2000, 953).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256; NJW 2000, 953).
  • BGH, 05.12.2012 - XII ZR 44/11

    Gewerberaummiete: Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Die Gefahr, dass die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage gestellt sind und die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen summenmäßig am Ende u.U. nicht erbracht werden, wird ihm aber nicht mit der erforderlichen Klarheit aufgezeigt (so i.E. auch OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 0996).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12

    Lebensversicherungsvertrag: Beweislast für vom Wortsinn abweichendes

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Mit der Frage der Berechtigung zur Einlösung von Poolanteilen hat sich der BGH nicht befasst, sodass er auch über die Frage, zu welcher Ablaufleistung die Beklagte verpflichtet ist, wenn bei Verrechnung der regelmäßigen Auszahlungen auf die Vertragswerte diese aufgezehrt werden, nicht entschieden hat (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 6 U 101/15, Anl. B 9; OLG Stuttgart, Urt. vom 27.06.2013, Az.: 7 U 148/12, Anl. B 23; LG Stuttgart, Urt. vom 13.03.2013, Az.: 16 O 645/11, Anl. B 27; LG Verden, Urt. vom 13.05.2016, Az.: 4 O 305/15, Anl. B 28; LG Darmstadt, Urt. vom 09.05.2016, Az.: 16 O 420/14, Anl. B 29; LG Münster, Urt. vom 01.12.2014, Az.: 115 O 266/13, Anl. B 26).
  • BGH, 28.09.1987 - II ZR 35/87

    Beweiskraft einer Bankquittung

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Ein einfaches Bestreiten des Zugangs der Unterlagen reicht insoweit nicht aus, um die Richtigkeit des in diesem Empfangsbekenntnis enthaltenen außergerichtlichen Geständnisses hinsichtlich des Empfangs der Unterlagen zu erschüttern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: 20 U 73/14 - juris mit Verweis auf BGH, NJW-RR 1988, 881).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 56/86

    Anspruch auf künftige Leistungen gegen eine Lebenversicherung mit

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87

    Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen

  • LG Bremen, 06.06.2013 - 2 O 2469/11

    "Wealthmaster Noble"-Lebensversicherung: Anspruch auf uneingeschränkte Erbringung

  • OLG Hamm, 24.10.2014 - 20 U 73/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

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