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   LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14   

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https://dejure.org/2015,62843
LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14 (https://dejure.org/2015,62843)
LG Münster, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 OH 28/14 (https://dejure.org/2015,62843)
LG Münster, Entscheidung vom 03. August 2015 - 5 OH 28/14 (https://dejure.org/2015,62843)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78

    Wer ist Kostenschuldner bei Aushändigung eines Urkundenentwurfs?

    Auszug aus LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14
    Auch das setzt aber nach Auffassung der Kammer voraus, dass demjenigen, der sich mit Änderungswünschen an den Notar wendet, dabei bewusst ist, dass er damit eine rechtsgeschäftliche Erklärung in dem Sinne abgibt, dass hierdurch Kostenfolgen zu seinen eigenen Lasten ausgelöst werden, zumal anderenfalls dem Ausnahmecharakter der Konstellation, dass ein Beteiligter, welcher einen Entwurf nicht selbst oder ihm zurechenbar durch einen Dritten veranlasst hat, dennoch Kostenschuldner wird, nicht hinreichend Rechnung getragen würde (so im Ergebnis auch BayObLG, DNotZ 1979, Seite 632).
  • KG, 08.04.2003 - 1 W 67/01

    Kosten des Notars: Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im

    Auszug aus LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14
    In ähnlicher Weise hat auch das Kammergericht Berlin entschieden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.04.2003, Az. 1 W 67/01, FGPrax 2003, Seite 188).
  • BGH, 09.11.2012 - V ZR 182/11

    Aufschiebend bedingter Grundstückskaufvertrag: Haftung der vollmachtlos

    Auszug aus LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14
    Die Vorschrift des § 448 Abs. 2 BGB, wonach der Käufer die Kosten zu tragen hat, gilt jedenfalls nur dann, wenn der Vertrag auch tatsächlich geschlossen wird (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 448 Rn. 6; BGH, Urteil vom 09.11.2012, Az. V ZR 182/11).
  • LG Osnabrück, 21.06.2002 - 5 T 461/01

    Kostenschuldnerschaft bei Beauftragung des Notars durch Makler

    Auszug aus LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14
    Das Landgericht Osnabrück hat in seinem Beschluss vom 21.06.2002 (Az. 5 T 461/01 = RNotZ 2003, Seite 575) die Auffassung vertreten, dass, wenn ein Makler einen Notar mit der Fertigung eines Grundstückskaufvertragsentwurfs beauftragt, der Kaufinteressent nur dann Gebührenschuldner wird, wenn er den Makler zur Beauftragung des Entwurfs bevollmächtigt hat und ihm darüber hinaus bekannt war, dass das Erstellen eines Entwurfs Gebühren auslöst.
  • OLG Köln, 03.04.1992 - 2 Wx 53/91

    Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 145 Abs. 1 KostO bei Anfertigung eines

    Auszug aus LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14
    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen demjenigen, der von dem Notar als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, der Auftrag des Dritten zuzurechnen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.04.1992, 2 Wx 53/91).
  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19

    Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor

    b) Nichts Anderes ergibt sich aus den von dem Landgericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2017, 246) und - als Vorinstanz - des Landgerichts Münster (Beschluss vom 3. August 2015 - 5 OH 28/14, BeckRS 2016, 20663).
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