Rechtsprechung
LG Münster, 07.03.2014 - 04 O 254/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brand auf einem landwirtschaftlichen Anwesen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 07.03.2014 - 04 O 254/08
- OLG Hamm, 19.01.2015 - 2 U 46/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03
Haftungsprivilegierung für Überspannungsschäden
Auszug aus LG Münster, 07.03.2014 - 4 O 254/08
Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.05.2004 (Az. VIII ZR 311/03 abgedruckt in NJW 2004, 2161-2163) ausgeführt hat, greift die Haftungsprivilegierung angesichts dieses Normzwecks ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden Sach - oder Vermögensschäden dadurch erleiden, dass sich eines der beiden in § 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung - die Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht vertragsgemäßen Spannung oder Frequenz - verwirklicht. - BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 55/74
Umfang des Haftungsausschlusses wegen Unterbrechung der Stromzufuhr
Auszug aus LG Münster, 07.03.2014 - 4 O 254/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGHZ 64, 355,357) ist es ohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens, durch vermeidbares technisches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. - BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
Auszug aus LG Münster, 07.03.2014 - 4 O 254/08
Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung ist nach dieser Vorschrift, die Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen (vergleiche BGH, Urteil vom 21.10.1958, Az. VIII ZR 145/57, NJW 1959, 38, 39).