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   LG Münster, 09.03.2015 - 011 O 316/14   

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LG Münster, 09.03.2015 - 011 O 316/14 (https://dejure.org/2015,36783)
LG Münster, Entscheidung vom 09.03.2015 - 011 O 316/14 (https://dejure.org/2015,36783)
LG Münster, Entscheidung vom 09. März 2015 - 011 O 316/14 (https://dejure.org/2015,36783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Der Besitzer des Nachlasses muss dem Erben Auskunft über gezogene Nutzungen geben - Auch wenn der Besitzer der Staat ist!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch eines Erben gegenüber dem Erbbesitzer

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

    Auszug aus LG Münster, 09.03.2015 - 11 O 316/14
    Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen sich die Kläger vor allem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2012 (NJW-RR 2012, 1511) sowie auf Entscheidungen des Landgerichts Potsdam (NVwZ-RR 2008, 513), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1194) und des Oberlandesgerichts Köln (JurBüro 2001, 312).

    Insoweit besteht jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Mes (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1511, 1513, Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof hat auch bereits in seinem Urteil vom 24.05.2012 festgestellt, dass als gezogene Nutzungen vom Fiskus nicht nur Zinserträge von Einnahmeüberschüssen herauszugeben sind, sondern ebenso ersparte Zinsen für Kassenverstärkungskredite oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs von zu erstattenden Zahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind (NJW-RR 2012, 1511, 1512 Rn. 9 ff.).

    Dabei hat der IX. Zivilsenat zwar darauf hingewiesen, dass insoweit keine Abweichung von der oben genannten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats aus dem Jahr 2004 bestehe, mit der Begründung, es handele sich um einen anderweitigen (insolvenzrechtlichen) Regelungszusammenhang, auf welche das mögliche Rechtsverständnis von einer Privilegierung des Staates bei gegen ihn gerichteten Ansprüchen gemäß § 818 Abs. 1 BGB nicht übertragen werden könne (NJW-RR 2012, 1511, 1512).

    Allerdings hat der IX. Zivilsenat im Rahmen der weiteren Ausführungen die Verzinsungspflicht dann nicht in erster Linie mit dem konkreten Inhalt der in § 143 Abs. 1 S. 2 InsO bestimmten Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 819 Abs. 1, 818 IV BGB, sondern damit begründet, dass eine anfechtungsrechtliche Besserstellung des Fiskus wegen des Interesses der Allgemeinheit am Einsatz der Steuereinkünfte für öffentliche Staatszwecke in der Insolvenzordnung nicht mehr vorgesehen ist und auch kein rechtlicher Anhalt dafür besteht, dass der Wille des Gesetzgebers zu Gunsten des Fiskus in eine andere Richtung gegangen sein könnte (NJW-RR 2012, 1511, 1512 Rn. 15).

  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03

    Rechtsstellung der einlösenden Bank bei Unwirksamkeit der Scheckbegebung wegen

    Auszug aus LG Münster, 09.03.2015 - 11 O 316/14
    Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2004 (NJW 2004, 1315) ist es u.a. der Ansicht, zivilrechtliche Bereicherungsansprüche gegen eine Behörde bzw. staatliche Körperschaft seien grundsätzlich nicht zu verzinsen.

    Sollten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 (BGH NJW 2004, 1315, 1317 und bezüglich der maßgebenden Passage gleichlautendes Urteil v. 30.03.2004, Az.: XI ZR 145/03, Rn. 32, juris) dahingehend zu verstehen sein, dass im Falle zivilrechtlicher Herausgabeansprüche gegen den Fiskus Zinsansprüche schlechthin ausgeschlossen sind, überzeugt diese Rechtsprechung nicht.

  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
    Auszug aus LG Münster, 09.03.2015 - 11 O 316/14
    Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen sich die Kläger vor allem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2012 (NJW-RR 2012, 1511) sowie auf Entscheidungen des Landgerichts Potsdam (NVwZ-RR 2008, 513), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1194) und des Oberlandesgerichts Köln (JurBüro 2001, 312).

    Soweit diese Ersparnis reicht, ist nicht nachvollziehbar und dogmatisch - soweit ersichtlich - auch nicht begründbar, warum der Staat privilegiert und von der Verpflichtung zum Nutzungsersatz befreit werden sollte (wie hier: MünchKomm/Helms, a.a.O., Rn. 8a; LG Potsdam, NJW 2008, 513; Schön, NJW 1993, 3289, 3292; BayObLG NJW 1999, 1194, 1195; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 Wx 32/00, Rn. 17 ff., juris).

  • BayObLG, 09.12.1998 - 3Z BR 273/98

    Verzinsung zu erstattender Gebühren

    Auszug aus LG Münster, 09.03.2015 - 11 O 316/14
    Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen sich die Kläger vor allem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2012 (NJW-RR 2012, 1511) sowie auf Entscheidungen des Landgerichts Potsdam (NVwZ-RR 2008, 513), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1194) und des Oberlandesgerichts Köln (JurBüro 2001, 312).

    Soweit diese Ersparnis reicht, ist nicht nachvollziehbar und dogmatisch - soweit ersichtlich - auch nicht begründbar, warum der Staat privilegiert und von der Verpflichtung zum Nutzungsersatz befreit werden sollte (wie hier: MünchKomm/Helms, a.a.O., Rn. 8a; LG Potsdam, NJW 2008, 513; Schön, NJW 1993, 3289, 3292; BayObLG NJW 1999, 1194, 1195; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 Wx 32/00, Rn. 17 ff., juris).

  • BGH, 06.03.1998 - V ZR 244/96

    Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten

    Auszug aus LG Münster, 09.03.2015 - 11 O 316/14
    Diese Argumentation greift insoweit nicht, als der Begriff der Nutzungen gemäß § 100 BGB nicht nur tatsächlich erzielte Zinserträge, sondern auch Zinsersparnisse erfasst (siehe dazu schon oben und grundsätzlich BGH NJW 1998, 2354, 2355).
  • BGH, 30.03.2004 - XI ZR 145/03

    Ansprüche eines Kreditinstituts nach Einlösung eines Schecks

    Auszug aus LG Münster, 09.03.2015 - 11 O 316/14
    Sollten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 (BGH NJW 2004, 1315, 1317 und bezüglich der maßgebenden Passage gleichlautendes Urteil v. 30.03.2004, Az.: XI ZR 145/03, Rn. 32, juris) dahingehend zu verstehen sein, dass im Falle zivilrechtlicher Herausgabeansprüche gegen den Fiskus Zinsansprüche schlechthin ausgeschlossen sind, überzeugt diese Rechtsprechung nicht.
  • LG Potsdam, 22.02.2008 - 1 O 35/07

    Anspruch gesetzlicher Erben gegen den Landesfiskus auf Herausgabe der Nutzungen

    Auszug aus LG Münster, 09.03.2015 - 11 O 316/14
    Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen sich die Kläger vor allem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2012 (NJW-RR 2012, 1511) sowie auf Entscheidungen des Landgerichts Potsdam (NVwZ-RR 2008, 513), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1194) und des Oberlandesgerichts Köln (JurBüro 2001, 312).
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 438/14

    Herausgabe- und Zinsansprüche des Erben gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer

    Der Zinsanspruch besteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen der Fiskus als Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB in Anspruch genommen wird (so auch LG Potsdam NVwZ-RR 2008, 513; LG Münster, Teilurteil vom 9. März 2015 - 11 O 316/14).
  • OLG Bamberg, 29.02.2016 - 4 U 78/14

    Ansprüche des Erben wegen Zinsnutzungen gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer

    Zu den Auswirkungen des Gesamtdeckungsprinzips und anderer Vorgaben für die staatliche Haushaltsführung auf die Prüfung und Feststellung eines beim Fiskus angefallenen Nutzungsertrags wegen erwirtschafteter Anlagezinsen oder ersparter Kreditzinsen (Anschluss an BGH, NJW 2004, 1315 und OLG Hamm, NJW 2001, 1287, Rn. 11; entgegen BayObLG, NJW 1999, 1194, 1195; OLG Köln, JurBüro 2001, 312; LG Potsdam, NVwZ-RR 2008, 513; LG Münster, Teilurteil vom 9.3.2015 - 11 O 316/14 -, jeweils im Anschluss an Schön, NJW 1993, 3289).

    bb) Eine im Vordringen begriffene Meinung (BGH WM 2012, 1208, Rn. 9-11; BayObLG NJW 1999, 1194, 1195; OLG Köln JurBüro 2001, 312, Rn. 17ff.; LG Potsdam NVwZ-RR 2008, 513; LG Münster, Teilurteil vom 09.03.2015 - 11 O 316/14 - MK-Schwab, 6. Aufl., Rn.8a zu § 818 BGB) will allerdings den dargelegten Grundsätzen der Haushaltsführung bei der Prüfung eines konkreten Nutzungszusammenhangs keine maßgebende Bedeutung beimessen.

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