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   LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16   

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https://dejure.org/2017,3467
LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16 (https://dejure.org/2017,3467)
LG Münster, Entscheidung vom 12.01.2017 - 102 O 17/16 (https://dejure.org/2017,3467)
LG Münster, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 102 O 17/16 (https://dejure.org/2017,3467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters des Schuldners auf Rückzahlung zu hoch abgerechneter Insolvenzverwaltervergütung; Besondere Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters; Wertmäßiger Ansatz eines Grundstück unter Abzug eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 120/07

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung; Überschreitung des

    Auszug aus LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16
    Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zuschlag zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 Rn. 15).
  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 34/13

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag im Hinblick auf die lange Dauer des

    Auszug aus LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16
    Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/14

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Anwendbarkeit der Neuregelungen

    Auszug aus LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16
    Dieser kommt allerdings keine Rückwirkung für die Altfälle zu (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2014 - 2-09 T 271/14; BGH; Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 46/14).
  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des

    Auszug aus LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16
    Nach dieser Vorschrift darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt (BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - IX ZR 165/13 Rn. 1).
  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 307/98

    Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt der Einreichung

    Auszug aus LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16
    Wenn nach Heilung des Mangels ein berichtigter Mahnbescheid erlassen wird, kann die Unterbrechung der Verjährung auch dann eintreten, wenn der Antrag in dem Zeitpunkt unzulässig war, als er bei Gericht eingereicht worden ist, weil auch in diesem Fall eine Rückbeziehung der die Verjährung unterbrechenden Wirkung der Zustellung des geheilten Mahnantrags auf den Zeitpunkt des fehlerhaft gestellten Mahnantrags möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1999 - VII ZR 307/98 Rn. 13).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZB 88/09

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei

    Auszug aus LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) die damals gültige Fassung von § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV für unwirksam erklärt, weil es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZB 130/10

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines

    Auszug aus LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) die damals gültige Fassung von § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV für unwirksam erklärt, weil es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
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