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   LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15, 2 Qs - 89 Js 1834/15 - 76/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35662
LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15, 2 Qs - 89 Js 1834/15 - 76/15 (https://dejure.org/2015,35662)
LG Münster, Entscheidung vom 12.10.2015 - 2 Qs 76/15, 2 Qs - 89 Js 1834/15 - 76/15 (https://dejure.org/2015,35662)
LG Münster, Entscheidung vom 12. Oktober 2015 - 2 Qs 76/15, 2 Qs - 89 Js 1834/15 - 76/15 (https://dejure.org/2015,35662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldbescheid - Einspruch per Email gegen Bußgeldbescheid ist in NRW nicht zulässig

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel per Email?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid - Einspruch per Email?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ohne qualifizierte elektronische Signatur per E-Mail eingelegtes Rechtsmittel unzulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11

    Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform eines Antrags auf Zulassung einer

    Auszug aus LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15
    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rz. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris; zur Rechtsbeschwerde entsprechend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7f.).

    E-Mails genügen der Schriftform nicht, da sie weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7).

    Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen  durch E-Mails nur  unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 8; ebenso BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).

  • LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12

    Bußgeldbescheid: Zulässigkeit der Einspruchseinlegung mit E-Mail-Schreiben;

    Auszug aus LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15
    Eine unbewusste Regelungslücke ergibt sich für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts auch nicht aus dem Umstand, dass nach herrschender Meinung der Einspruch anders als Schriftsätze in anderen Verfahrensordnungen nicht unterzeichnet werden muss (Krenberger, Anmerkungen zu LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris).

    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rz. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris; zur Rechtsbeschwerde entsprechend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7f.).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15
    Einer entsprechenden richterlichen Rechtsfortbildung stehen sowohl  Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses, wie er durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.04.2000, Az.: Gms-OGB 1/98, NZA 2000, 959 (960)) formuliert ist und auf den die Gesetzesbegründung zur vergleichbaren Regelung des § 130a Absatz 2 ZPO ausdrücklich Bezug nimmt,  als auch die Gesetzessystematik  entgegen.
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15
    Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass dieses mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist ( Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.).
  • OLG Oldenburg, 14.08.2008 - 1 Ws 465/08

    Voraussetzungen und inhaltliche Anforderungen für eine wirksame

    Auszug aus LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15
    Eben deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, nach Freigabe des E-Mail-Zugangs zu den Strafgerichten ausschließlich qualifiziert signierte E-Mails als formwirksam gelten zu lassen (OLG Oldenburg, NJW 2009, 536 (537)).
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Auszug aus LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15
    Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen  durch E-Mails nur  unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 8; ebenso BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).
  • AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20

    Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zulässigkeit des Einspruchs

    Diese hielt mangels zur Zeit der Entscheidung fehlender Rechtsverordnungen die Einreichung eines Einspruchs per E-Mail per se für unzulässig (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019, 9 Qs 6/19; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012, 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi - 32 Js 17217/12 und vom 03.05.2012, 3 OWi - 35 Js 891/12).

    Nichts anderes kann für die Unterscheidung zwischen § 67 Abs. 1 OWiG und § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO gelten (so auch LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15, Rn. 15; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi 32 Js 17217/12, Rn. 3).

    Nichts anderes gilt für die Unterscheidung zwischen § 67 Abs. 1 OWiG und § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO (so auch LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15, Rn. 15; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi 32 Js 17217/12, Rn. 3).

    Denn das Verfahren wird dem Gericht auch zur Prüfung nach § 70 OWiG nur übermittelt, wenn die Bußgeldbehörde selbst von der Zulässigkeit des Einspruchs ausgegangen ist (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG; dazu LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15, Rn. 19f.).

  • AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Schriftform, einfache Email

    Eine analoge Anwendung des § 110 a OWiG auf E-Mails ohne Signatur scheidet aus, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt Wie aus der Gesetzesbegründung zur vergleichbaren Vorschrift des § 130a ZPO (BT-Drs 15/4067, S. 44) ersichtlich ist, wollte es nämlich der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen, ob eine E-Mail ohne Signatur die Form wahrt (vgl. LG Münster, Beschl. v. 12.10.2015, Az. 2 Qs 76/15).
  • LG Tübingen, 28.01.2019 - 9 Qs 6/19

    Kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Email

    Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.1. 2008 - 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 Qs 22/18).

    Eine einfache E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).

    Im Übrigen präjudiziert die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde nicht die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).

  • OLG Jena, 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16

    Bußgeldverfahren in Thüringen: Formwirksame Einlegung eines Einspruchs gegen

    Dieser Umstand schließt jedoch die Anwendung der mit Beschluss des Großen Senats vom 30.04.1979 entwickelten Grundsätze auch auf die Erklärungsübermittlung per e-mail nicht aus (so aber OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.04.2012, Az. 2 SsRs 294/11, bei ohnehin nicht fristgerecht vorliegendem Ausdruck, LG Münster, Beschl . v. 12.10.2015, Az. 2 Qs 76/15, bei unterbliebenem Ausdruck, jew. bei juris).
  • AG Köln, 03.08.2023 - 582 OWi 39/23

    Einspruch, Bußgeldbescheid, E-Mail, Verwerfung, Schriftform

    Aus dem Vorgang ergibt sich insbesondere nicht, wann die E-Mail der Betroffenen ausgedruckt und zum Vorgang genommen wurde (s. zum Ganzen: Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 67 Rn. 21; Schneider/Krenberger, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand 46. EL 2022, Teil 12 C Rn. 91; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auflage 2022, § 67 Rn. 33; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs 76/15 = ZfS 2016, 112; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019 - 9 Qs 6/19; LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.12.2018 - 6 Qs 8/19; AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21; ausf.
  • LG Wiesbaden, 22.01.2019 - 6 Qs 8/19

    Bußgeldverfahren - Einspruchseinlegung per E-Mail zulässig?

    Zunächst hat das Amtsgericht unter Verweis auf die insoweit einhellige einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail nach den gegenwärtigen Regelungen in §§ 110a OWiG, § 32a StPO nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich ist (vgl. insbesondere LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015, Az: 802 Js 38909/14; LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2010, Az: Qs 47/10; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017, Az: 4 Ws 241/17; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012, 2 Qs 65/12; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, BeckRS 2014, 8; LG Wiesbaden, Beschluss vom 25.04.2018, Az: 3 Qs 20/18; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, BeckRS 2016, 3640).
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