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LG Münster, 17.01.2018 - 3 KLs 540 Js 871/17 (26/17) |
Zitiervorschläge
LG Münster, Entscheidung vom 17.01.2018 - 3 KLs 540 Js 871/17 (26/17) (https://dejure.org/2018,5230)
LG Münster, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 3 KLs 540 Js 871/17 (26/17) (https://dejure.org/2018,5230)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schuldpruch wegen Vergewaltigung durch Vollziehung des Beischlafs unter billigender Inkaufnahme des entgegenstehenden Willens des Opfers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.04.2009 - 2 StR 59/09
Begriff der Vergewaltigung (Indizwirkung des Regelbeispiels bei Analverkehr und …
Auszug aus LG Münster, 17.01.2018 - 3 KLs 26/17
Im ersten Fall hat der Angeklagte durch die Vollziehung des Beischlafs mit der Zeugin, das mehrmalige Einführen seines Fingers sowie die Durchführung des Oralverkehrs an der Zeugin die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6, S. 2 Nr. 1 StGB jeweils verwirklicht (vgl. zur besonderen Erniedrigung durch das Eindringen mit einem Finger in die Scheide BGH, NStZ 2001, 598; NStZ 2004, 440; zur besonderen Erniedrigung durch Vollziehung des Oralverkehrs vgl. BGH NStZ-RR 2009, 238).Damit hat er weitere Handlungen ausgeführt, die für sich jeweils den Tatbestand des Regelbeispiels erfüllen (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2009, 238).
- BGH, 24.04.2001 - 1 StR 94/01
Vergewaltigung; Dem Beischlaf ähnliche Handlung (Keine besondere Erörterung der …
Auszug aus LG Münster, 17.01.2018 - 3 KLs 26/17
Im ersten Fall hat der Angeklagte durch die Vollziehung des Beischlafs mit der Zeugin, das mehrmalige Einführen seines Fingers sowie die Durchführung des Oralverkehrs an der Zeugin die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6, S. 2 Nr. 1 StGB jeweils verwirklicht (vgl. zur besonderen Erniedrigung durch das Eindringen mit einem Finger in die Scheide BGH, NStZ 2001, 598; NStZ 2004, 440; zur besonderen Erniedrigung durch Vollziehung des Oralverkehrs vgl. BGH NStZ-RR 2009, 238).