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   LG Münster, 19.08.2016 - 05 T 428/16   

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https://dejure.org/2016,26037
LG Münster, 19.08.2016 - 05 T 428/16 (https://dejure.org/2016,26037)
LG Münster, Entscheidung vom 19.08.2016 - 05 T 428/16 (https://dejure.org/2016,26037)
LG Münster, Entscheidung vom 19. August 2016 - 05 T 428/16 (https://dejure.org/2016,26037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GVKostG - Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegung der Zustellungskosten gegenüber dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher für die Eintragungsanordnung an den Schuldner; Zustellung von Amts wegen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Rheine - 17 M 420/16
  • LG Münster, 19.08.2016 - 05 T 428/16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung

    Auszug aus LG Münster, 19.08.2016 - 5 T 428/16
    Der von der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.01.2016 (14 W 813/15) vermag die Kammer ebenso wie die Vertreterin der Landeskasse nicht zu folgen.
  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung

    Auszug aus LG Münster, 19.08.2016 - 5 T 428/16
    Diese sind in Abschnitt 7 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG geregelt, der keine Einschränkung dahingehend beinhaltet, dass er nur für Zustellungen auf Betreiben der Parteien und nicht auch für Zustellungen von Amts wegen gälte, woraus das Oberlandesgericht Hamm in der zitierten Entscheidung und auch das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung vom 09.02.2015 (8 Wx 2651/14) nach Auffassung der Kammer zutreffend den Schluss ziehen, dass es für die Erhebung der Auslagen beim Gläubiger nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Zustellung von Amts wegen oder um eine auf Betreiben der Parteien handelt, sondern allein darauf, ob es um (Neben-)Kosten der Zwangsvollstreckung geht, für die der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG und damit Veranlassungsschuldner einzustehen hat.
  • LG Potsdam, 10.10.2016 - 14 T 27/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebührenpflichtigkeit der Zustellung der

    Ein anderer Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass jedenfalls die Zustellkosten vom Vollstreckungsgläubiger zu tragen seien (so u.a. OLG Nürnberg v. 9.2.2015, 8 Wx 2651/14; LG Münster v. 19.8.2016, 5 T 428/16; LG Saarbrücken v. 10.2.2016, 5 T 343/15; AG Berlin-Charlottenburg v. 26.5.2016, 34 M 8036/16; AG Stralsund v. 24.8.2016, 73 M 79/16; AG Duisburg v. 17.5.2016, 99 M 478/16; so auch Zöller- Stöber, 31.A ZPO, § 882c Rn. 7).
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