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   LG Münster, 20.12.1978 - 1 Ns 32 Js 295/78 (50/78)   

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https://dejure.org/1978,7195
LG Münster, 20.12.1978 - 1 Ns 32 Js 295/78 (50/78) (https://dejure.org/1978,7195)
LG Münster, Entscheidung vom 20.12.1978 - 1 Ns 32 Js 295/78 (50/78) (https://dejure.org/1978,7195)
LG Münster, Entscheidung vom 20. Dezember 1978 - 1 Ns 32 Js 295/78 (50/78) (https://dejure.org/1978,7195)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer; Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Jugendlichen

Verfahrensgang

 
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  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus LG Münster, 20.12.1978 - 1 Ns 50/78
    Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. NJW 59, 159) ist in derartigen Zweifelsfällen Jugendstrafrecht - und zwar ohne Einschränkungen - anzuwenden, wenn der Richter nach Erschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob der heranwachsende Angeklagte aufgrund seines Entwicklungsstandes entweder nach allgemeinen oder aber nach Jugendstrafrecht abzuurteilen ist.

    Nach einer anderen in der Literatur vertretenen differenzierenden Betrachtungsweise der Straffolge bei Zweifeln über die Anwendung des § 105 JGG (so Gritlein NJW 1959 S. 542 und Metten NJW 1970 S. 552) ist ein Grundsatz des Inhalts, daß gegen einen Heranwachsenden, an dessen Entwicklungsstand nicht behebbare Zweifel bestehen, eine Jugendstrafe von unbestimmter Bauer schlechthin nicht verhängt werden dürfe, nicht anzuerkennen, nach dieser Ansicht wäre in Fällen wie dem hier zu entscheidenden ein Vergleich der nach dem allgemeinen Strafrecht verwirkten bestimmten Strafe mit der in Betracht kommenden Jugendstrafe von unbestimmter Dauer vorzunehmen und erst dann eine feste Jugendstrafe zu verhängen, wenn sieh aus diesem Vergleich im Einzelfalle eine Benachteiligung des Täters ergäbe.

  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53
    Auszug aus LG Münster, 20.12.1978 - 1 Ns 50/78
    Da der Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 366, 368) [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53] mit Recht in der Unbestimmtheit der gemäß § 19 JGG verhängten Jugendstrafe ein besonderes Übel sieht und eine Freiheitsstrafe unbestimmter Dauer im Erwachsenenstrafrecht nicht vorgesehen ist, kann eine Jugendstrafe unbestimmter Dauer in Fällen wie dem vorliegenden nicht verhängt werden.

    Diese Ansicht der Kammer findet ihre stütze in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 366 ff [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53] ).

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