Rechtsprechung
LG Münster, 21.08.1987 - 4 O 417/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 162
- ZIP 1987, 1535
- MDR 1988, 58
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 16.06.1989 - 15 W 403/88
Prüfungsrecht eines Prüfungsverbandes; Befangenheitsfälle; Verbindung zwischen …
Das LG Münster (NJW-RR 1988, 162) hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen: Die Kammer als Gericht der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit sei nicht zuständig.Möglicherweise hat das AG als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dabei angenommen - ohne dies allerdings auszuführen -, in analoger Anwendung von § 17 I 2 GVG die Zulässigkeit dieser Anträge (auch) deshalb nicht verneinen zu können, weil sich das LG Münster in seinem rechtskräftigen Urteil (NJW-RR 1988, 162) als Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit für "unzuständig" erklärt, das heißt den von der Bet.
Es sei entgegen der Ansicht von Beuthin (…in: Meyer-Meulenbergh, GenG, 12. Aufl. mit Nachtrag 1986, § 56 Nachtrag Anm. 5) und des LG Münster (NJW-RR 1988, 162) auch keine unbewußte Regelungslücke anzunehmen.
Seiner Meinung haben sich das LG Münster (NJW-RR 1988, 162 = ZfgG 39, 64) und in diesem Verfahren der Amtsrichter in seinem Beschluß vom 1.6.1988 angeschlossen.
Daß ein derartiges Leistungsbegehren unzulässig sein soll, weil ein dementsprechendes Leistungsurteil ein "zu tiefer Eingriff in die genossenschaftliche Selbstverwaltung" wäre (so LG Münster, NJW-RR 1988, 162; Beuthin, hat sich dem angeschlossen, ZfgG 39, 16), ist nicht zutreffend.
Das rechtskräftige Prozeßurteil des LG Münster (NJW-RR 1988, 162) hinderte die Zulässigkeit einer solchen Klage nicht, denn dieses Urteil ist auch hinsichtlich des damals gestellten Hilfsantrags der Bet.