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   LG Münster, 21.08.2017 - 115 O 81/15   

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LG Münster, 21.08.2017 - 115 O 81/15 (https://dejure.org/2017,61676)
LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2017 - 115 O 81/15 (https://dejure.org/2017,61676)
LG Münster, Entscheidung vom 21. August 2017 - 115 O 81/15 (https://dejure.org/2017,61676)
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  • BGH, 21.09.2005 - IV ZR 113/04

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes

    Auszug aus LG Münster, 21.08.2017 - 115 O 81/15
    Im Falle einer Kinderwunschbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung vor, wenn die versicherte Person an einer organisch bedingten Sterilität leidet, die Maßnahme weiterhin das einzig mögliche Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und eine deutliche Erfolgsaussicht der Maßnahme besteht, die dann zu bejahen ist, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit mindestens 15 % beträgt (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - IV ZR 113/04 -, BGHZ 164, 122-132, Rn. 19 ff., juris, mwN; LG Köln, Urteil vom 23. Februar 2011 - 23 O 357/08 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 133/05

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung bei Fertilitätsstörungen beider

    Auszug aus LG Münster, 21.08.2017 - 115 O 81/15
    In beiden Fällen wird die Linderung der Krankheit mittels der Ersetzung der gestörten Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen erzielt (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 133/05 -, Rn. 14, juris, mwN).
  • LG Köln, 23.02.2011 - 23 O 357/08

    Erstattung von Kosten für künstliche Befruchtungsmaßnahmen bei nicht

    Auszug aus LG Münster, 21.08.2017 - 115 O 81/15
    Im Falle einer Kinderwunschbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung vor, wenn die versicherte Person an einer organisch bedingten Sterilität leidet, die Maßnahme weiterhin das einzig mögliche Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und eine deutliche Erfolgsaussicht der Maßnahme besteht, die dann zu bejahen ist, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit mindestens 15 % beträgt (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - IV ZR 113/04 -, BGHZ 164, 122-132, Rn. 19 ff., juris, mwN; LG Köln, Urteil vom 23. Februar 2011 - 23 O 357/08 -, Rn. 19, juris).
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