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   LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19   

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LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19 (https://dejure.org/2019,58068)
LG Münster, Entscheidung vom 24.06.2019 - 5 T 323/19 (https://dejure.org/2019,58068)
LG Münster, Entscheidung vom 24. Juni 2019 - 5 T 323/19 (https://dejure.org/2019,58068)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05

    Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge verbietet sich insoweit jede schematisierende Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2004, IXa ZB 142/04, BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, jeweils in juris).

    Bei dieser vorzunehmenden Ermessensentscheidung kann sich das Vollstreckungs- bzw. Insolvenzgericht - da das Zwangsvollstreckungsverfahren nach gesetzgeberischem Willen praktikabel zu gestalten ist - durchaus auch an Pfändungsfreibeträgen, Unterhaltstabellen wie auch Sozialhilfesätzen orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, jeweils in juris).

    Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht bei der Berechnung des Lebensbedarfe der Kinder der Schuldnerin von sozialrechtlichen Grundsätzen zur Existenzsicherung hat leiten lassen, denn die Kinder leben bei der Schuldnerin im Haushalt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, juris).

    Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dienen die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO gerade nicht nur zur Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums, sondern sollen den Betroffenen eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen gewähren (BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, juris, einzelfallbezogener Zuschlag zwischen 30- 50%).

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 20/05

    Zusammenrechnung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04. Oktober 2005, VII ZB 24/05, juris, klargestellt, dass Kindergeld an sich kein Einkommen in Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO ist (unter Bezugnahme auf: BGH, Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2357), denn es diene dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 850i ZPO Rdn. 45) und der Gesetzgeber habe dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt werde, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010).

    Die unter (1) dargelegten Überlegungen beruhen - wie auch der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05) - auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass ein arbeitender Schuldner in der Regel zunächst seinen Ehepartner und erst ab Stufe 2 seine Kinder zu unterstützen hat.

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge verbietet sich insoweit jede schematisierende Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2004, IXa ZB 142/04, BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, jeweils in juris).

    In Hinblick auf diese klare rechtliche Einordnung kommt der vorangegangenen Entscheidung des BGH vom 21.04.2004, IXa ZB 142/04, juris, - auf die der Insolvenzverwalter Bezug nimmt - keine Bedeutung mehr zu, zumal der BGH in dieser Entscheidung die Frage, ob Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes anzusehen ist, gerade nicht entschieden hat, da dieser Punkt seinerzeit aufgrund anderer Umstände offen bleiben konnte.

  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Gleiches gilt für die vom Insolvenzverwalter zitierte Rechtsprechung des BGH zur Frage, ob Kindergeld im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des (volljährigen) Kindes gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten als eigenes Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen ist (siehe hierzu: u.a. BGH, Urteil vom 26.10.2005, XII ZR 34/03, BGH Urteil vom 31.10.2007, XII ZR 112/05).
  • LG Hechingen, 03.06.2011 - 3 T 23/11
    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Während teilweise vertreten wird, nach der Änderung der Unterhaltsnorm des § 1612b BGB sei Kindergeld nunmehr als Einkommen auch im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen, denn nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden § 1612b BGB sei das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden (so LG Arnsberg, Beschluss vom 04.08.2013, 6 T 237/09), wird andererseits an der bisher herrschenden Meinung, Kindergeld sei im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO kein bedarfsminderndes Einkommen der Kinder, festgehalten (so LG Hechtingen, Beschluss vom 03.06.2011, 3 T 23/11, juris, auch weiterhin h.M. der Literatur: u.a. Smid in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 850c, Rd. 21, Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 12, Becker in Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 11 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 211/08

    Von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlter Barunterhalt als "eigene Einkunft"

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 7. Mai 2009; Az.: IX ZB 211/08, in juris), der die Kammer folgt, erfasst die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO alle Arten von Einkünften.
  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 24/05

    Außerbetrachtlassung des Einkommens des Ehegatten und der Kinder des Schuldners

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04. Oktober 2005, VII ZB 24/05, juris, klargestellt, dass Kindergeld an sich kein Einkommen in Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO ist (unter Bezugnahme auf: BGH, Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2357), denn es diene dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 850i ZPO Rdn. 45) und der Gesetzgeber habe dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt werde, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010).
  • BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14

    Insolvenzverfahren: Berücksichtigungsfähige Eigeneinkünfte eines

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Unterhaltsleistungen, die ein Unterhaltsberechtigter vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, sind nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO, denn das, was der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 16.4.2015, IX ZB 41/14 (zu Bar- und Naturalunterhalt), Beck"scher Online-Kommentar § 850c ZPO Rd. 27, auch LG Hildesheim, Beschluss vom 18.10.2018, 5 T 97/18, juris).
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Gleiches gilt für die vom Insolvenzverwalter zitierte Rechtsprechung des BGH zur Frage, ob Kindergeld im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des (volljährigen) Kindes gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten als eigenes Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen ist (siehe hierzu: u.a. BGH, Urteil vom 26.10.2005, XII ZR 34/03, BGH Urteil vom 31.10.2007, XII ZR 112/05).
  • LG Arnsberg, 04.08.2009 - 6 T 237/09

    Berücksichtigung des Einkommens des Kindes bei der Berechnung des pfändbaren

    Auszug aus LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Während teilweise vertreten wird, nach der Änderung der Unterhaltsnorm des § 1612b BGB sei Kindergeld nunmehr als Einkommen auch im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen, denn nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden § 1612b BGB sei das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden (so LG Arnsberg, Beschluss vom 04.08.2013, 6 T 237/09), wird andererseits an der bisher herrschenden Meinung, Kindergeld sei im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO kein bedarfsminderndes Einkommen der Kinder, festgehalten (so LG Hechtingen, Beschluss vom 03.06.2011, 3 T 23/11, juris, auch weiterhin h.M. der Literatur: u.a. Smid in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 850c, Rd. 21, Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 12, Becker in Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 11 m.w.N.).
  • LG Hildesheim, 18.10.2018 - 5 T 97/18

    Zur bedarfsmindernden Berücksichtigung von Naturalleistungen des Ehegatten des

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des

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