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   LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16   

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https://dejure.org/2016,57377
LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16 (https://dejure.org/2016,57377)
LG Münster, Entscheidung vom 27.09.2016 - 5 T 253/16 (https://dejure.org/2016,57377)
LG Münster, Entscheidung vom 27. September 2016 - 5 T 253/16 (https://dejure.org/2016,57377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vergütung, Gläubigerausschussmitglied, Stundensatz, Zeitaufwand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stundensatz eines Gläubigerausschussmitliedes in Höhe von 95,00 EUR in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde; Einordnung der Vergütung des Mitgliedes als Entschädigungsregelung für die entstandene ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 548
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Detmold, 06.03.2008 - 10 IN 214/07

    Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Zeitaufwandes bei der Bemessung der

    Auszug aus LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16
    Erhöhend zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere eine umfangreiche Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens, eine erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, die Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen, besondere Haftungsrisiken oder auch besondere Tätigkeiten, wie z. B. die Kassenprüfung (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124).

    Liegt eines dieser objektiven Kriterien vor oder kumulieren sich sogar mehrere Faktoren, so ist der individuell angemessene Stundensatz durch Zuschläge zu ermitteln, die im Einzelfall z.B. für besonders sachkundige Ausschussmitglieder bis zu einem Stundensatz von 200 EUR oder 300 EUR führen können (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492).

  • AG Karlsruhe, 16.12.1986 - N 48/86
    Auszug aus LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16
    Erhöhend zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere eine umfangreiche Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens, eine erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, die Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen, besondere Haftungsrisiken oder auch besondere Tätigkeiten, wie z. B. die Kassenprüfung (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124).

    Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 65 EUR hat sodann das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder auf Grund von Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens und den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen und Fähigkeiten des betreffenden Mitglieds vorzunehmen (vgl. LG Aurich ZInsO 2013, 631; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124).

  • AG Duisburg, 13.01.2004 - 62 IN 167/02
    Auszug aus LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16
    Das Gericht hat daher bei der Bemessung des Stundensatzes insbesondere die Schwierigkeit und den Umfang des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu beachten (vgl. AG Duisburg NZI 2004, 325 ).
  • LG Aachen, 20.07.1992 - 3 T 265/91

    Konkursverwalter; Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

    Auszug aus LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16
    Liegt eines dieser objektiven Kriterien vor oder kumulieren sich sogar mehrere Faktoren, so ist der individuell angemessene Stundensatz durch Zuschläge zu ermitteln, die im Einzelfall z.B. für besonders sachkundige Ausschussmitglieder bis zu einem Stundensatz von 200 EUR oder 300 EUR führen können (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492).
  • LG Göttingen, 01.12.2004 - 10 T 128/04

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16
    Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen, sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (vgl. hierzu LG Göttingen NZI 2005, 340).
  • AG Köln, 09.09.1992 - 71 VN 3/92
    Auszug aus LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16
    Liegt eines dieser objektiven Kriterien vor oder kumulieren sich sogar mehrere Faktoren, so ist der individuell angemessene Stundensatz durch Zuschläge zu ermitteln, die im Einzelfall z.B. für besonders sachkundige Ausschussmitglieder bis zu einem Stundensatz von 200 EUR oder 300 EUR führen können (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492).
  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 71/18

    Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren:

    Vielmehr ist das Gericht, wie sich schon aus der Verwendung des Wortes "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (vgl. Begründung zu § 17 InsVV, abgedruckt in ZIP 1998, 1460, 1468; LG Münster, NZI 2017, 548, 550; LG Bückeburg, ZInsO 2020, 2062, 2063; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 73 Rn. 10; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 73 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 24; HmbKomm-InsO/Büttner, 8. Aufl., § 17 InsVV Rn. 53; HK-InsO/Keller, 10. Aufl., § 17 InsVV Rn. 10; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 35; Haarmeyer/Mock, aaO Rn. 29).

    Dies sind alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gläubigerausschuss stehen (vgl. LG Münster, NZI 2017, 548, 550; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 17 InsVV Rn. 4; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 5).

  • LG Münster, 20.12.2023 - 5 T 131/23

    Vergütung, Gläubigerausschussmitglied, Teilnahme Gläubigerversammlung

    Dies sind alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gläubigerausschuss stehen, d.h. neben dem reinen Zeitaufwand für die Sitzungen des Gläubigerausschusses auch der Zeitaufwand für z.B. das häusliche Aktenstudium, notwendige Fahrtzeiten etc. (vgl. LG Münster, Beschluss vom 27. September 2016, 5 T 253/16, NZI 2017, 548).
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