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   LG Münster, 31.07.2019 - 04 O 534/16   

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https://dejure.org/2019,28870
LG Münster, 31.07.2019 - 04 O 534/16 (https://dejure.org/2019,28870)
LG Münster, Entscheidung vom 31.07.2019 - 04 O 534/16 (https://dejure.org/2019,28870)
LG Münster, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 04 O 534/16 (https://dejure.org/2019,28870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 535
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 5 U 21/05

    Tierhalterhaftung: Wegfall des Schadensersatzanspruch bei erheblichem

    Auszug aus LG Münster, 31.07.2019 - 4 O 534/16
    Insoweit sind die u.a. die Erfahrung und Kenntnisse einer langjährigen Reiterin zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.9. 2005 - 5 U 21/05; OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2002 - 9 U 185/01).

    Weiß eine erfahrene Reiterin, dass es bei dem erstmaligen Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Problemen gekommen ist, und hält sie sich trotz dieser Warnsignale bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd auf, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsorts gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der Pferdehalterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.9. 2005 - 5 U 21/05; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 833 BGB, Rn. 50; Staudinger/Christina Eberl-Borges (2012) BGB § 833, Rn. 200).

  • OLG Frankfurt, 31.10.2008 - 24 U 51/08

    Zum Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 I StVG - hier in Bezug auf ein

    Auszug aus LG Münster, 31.07.2019 - 4 O 534/16
    Das klagende Land meint, die Beklagte zu 2) hafte gem. § 7 Abs. 1 StVG, da in dessen Schutzbereich auch die Gefahren bei Be- und Entladevorgängen fielen, die im inneren Zusammenhang mit der Funktion als Verkehrs- und Transportmittel stünden, einschließlich der vom Ladegut ausgehenden Gefahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2008, 24 U 51/08).

    Zum anderen stand bereits die, nach der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts feststehende, aktive (Verlade-)Tätigkeit der Zeugin H1 in unmittelbarer Beziehung zum Betrieb des Anhängers bzw. des Gespanns, soweit man mit dem OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2008 - 24 U 51/08 der Betriebsgefahr auch die bei der Be- und Entladung eines Anhängers entstehenden Gefahren unterfallen lässt, und zwar auch insoweit, wie die Gefahr (nur) von dem Ladegut, hier dem Pferd, ausgeht.

  • OLG Hamm, 16.04.2002 - 9 U 185/01

    Pferd attackierte Frau

    Auszug aus LG Münster, 31.07.2019 - 4 O 534/16
    Insoweit sind die u.a. die Erfahrung und Kenntnisse einer langjährigen Reiterin zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.9. 2005 - 5 U 21/05; OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2002 - 9 U 185/01).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 1 U 87/14

    Haftung für Schäden beim Anschieben eines auf einer vereisten Steigung stehen

    Auszug aus LG Münster, 31.07.2019 - 4 O 534/16
    Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 5.10.2010 - VI ZR 286/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 - I-1 U 87/14; MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 8 Rn. 9 f.; BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVG § 8 Rn. 7 f.).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Auszug aus LG Münster, 31.07.2019 - 4 O 534/16
    Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 5.10.2010 - VI ZR 286/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 - I-1 U 87/14; MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 8 Rn. 9 f.; BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVG § 8 Rn. 7 f.).
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