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   LG Magdeburg, 06.10.2017 - 24 KLs 901 Js 14285/13 (5/16), 24 KLs 5/16   

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https://dejure.org/2017,51633
LG Magdeburg, 06.10.2017 - 24 KLs 901 Js 14285/13 (5/16), 24 KLs 5/16 (https://dejure.org/2017,51633)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.10.2017 - 24 KLs 901 Js 14285/13 (5/16), 24 KLs 5/16 (https://dejure.org/2017,51633)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 24 KLs 901 Js 14285/13 (5/16), 24 KLs 5/16 (https://dejure.org/2017,51633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • archive.is (Pressemeldung, 16.10.2017)

    Wiegand-Freispruch wird Fall für Bundesgerichtshof

  • archive.is (Pressebericht, 06.10.2017)

    Untreue-Prozess: Freispruch für Oberbürgermeister Wiegand

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Freispruch des Oberbürgermeisters von Halle Wiegand ist rechtskräftig

  • mz-web.de (Pressebericht, 06.10.2017)

    Prozess gegen Halles OB Bernd Wiegand: So begründet der Richter seine Entscheidung

  • volksstimme.de (Pressebericht, 06.10.2017)

    Zweiter Freispruch für Halles OB

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Prozess wegen angeblicher Untreue des Oberbürgermeisters von Halle wird neu aufgerollt

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Prozess wegen angeblicher Untreue des Oberbürgermeisters von Halle: ehemaliger Staatssekretär wird als Zeuge vernommen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12

    Korrigierende Rückstufung bei Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.10.2017 - 24 KLs 5/16
    Zum Zeitpunkt der nachfolgend dargestellten Einstellungsentscheidung des Angeklagten am 1. Dezember 2012 existierte noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD (VKA), welches erst im Jahr 2014 durch Urteil vom 5. Juni 2014 (Az.: 6 AZR 1008/12) hierzu Stellung nahm.

    Dass zum Zeitpunkt seiner Prüfung im November 2012 zu den Fragen der Einstellung und der Stufenzuordnung im Jahr 2012 keine höchstrichterlichen Orientierungspunkte zur Auslegung dieser Tatbestandsbegriffe existierten, wie sie das Bundesarbeitsgericht erst im Jahr 2014 mit Urteil vom 5. Juni 2014 (Az.: 6 AZR 1008/12) vornahm, entnimmt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen, des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgericht a.D. Prof. B.

  • LG Halle, 09.02.2015 - 2 KLs 3/14

    Untreue-Prozess - Freispruch für Halles Oberbürgermeister Wiegand

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.10.2017 - 24 KLs 5/16
    Mit Anklage der Staatsanwaltschaft H vom 11. Februar 2014 (Aktenzeichen: 901 Js 14285/13) wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 1. Dezember 2012 in H (S) durch 3 rechtlich selbständige Handlungen die ihm durch Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, einen Nachteil zugefügt zu haben, wobei er seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht haben soll.

    Mit Urteil der 2. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts H vom 9. Februar 2015 (Aktenzeichen: 2 KLs 901 Js 14285/13 - 3/14 -) wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

  • BGH, 24.05.2016 - 4 StR 440/15

    Freispruch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.10.2017 - 24 KLs 5/16
    Mit Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2016 (Aktenzeichen: 4 StR 440/15) wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts H vom 9. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2014 - 10 L 14/13

    Disziplinarverfügung der Stadt Halle gegen den früheren Beigeordneten und

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.10.2017 - 24 KLs 5/16
    Diesem Urteil sowie dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2014 (Az.: 10 L 14/13), welche im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, entnimmt die Kammer des weiteren, dass .
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