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   LG Magdeburg, 08.11.2018 - 9 O 761/18   

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LG Magdeburg, 08.11.2018 - 9 O 761/18 (https://dejure.org/2018,62202)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.11.2018 - 9 O 761/18 (https://dejure.org/2018,62202)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08. November 2018 - 9 O 761/18 (https://dejure.org/2018,62202)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus LG Magdeburg, 08.11.2018 - 9 O 761/18
    Demgegenüber brauchten die weiteren Ausführungen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt - Regionalbereich West - hinsichtlich der neuen Ausführungsfristen die Klägerin im Sinne einer interessengerechten und im Zweifel vergaberechtskonformen Auslegung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08 - juris, Rdnr. 13) nicht befürchten zu lassen, der Vertrag komme in Abhängigkeit ihres Verhaltens zu den neuen Fristen gegebenenfalls gar nicht zustande.

    Ein derartiger Vertragsschluss brauchte sich zu der Leistungszeit und der Vergütung nicht abschließend zu verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08 - juris, Rdnr. 25).

    Die Klägerin durfte sich, nachdem sie sich im Schreiben vom 19. April 2018 zudem für die Zuschlagserteilung bedankt hatte, im Sinne eines nicht treuwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10 - juris, Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08 - juris, Rdnr. 19) darauf verlassen, dass die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt - Regionalbereich West - ebenfalls von einer wirksamen Zuschlagserteilung ausging, denn sie zeigte ihr Gegenteiliges nicht sofort an.

  • BGH, 06.09.2012 - VII ZR 193/10

    Keine Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung

    Auszug aus LG Magdeburg, 08.11.2018 - 9 O 761/18
    Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Aufforderung der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt - Regionalbereich West - in ihrem Schreiben vom 13. April 2018 hinsichtlich § 18 Abs. 2 VOB/A. Zwar handelt es sich dem Wortlaut der verwendeten Formulierung nach nicht bloß um die Bitte zur Abgabe einer Auftragsbestätigung (so aber in BGH, Urteil vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10 - juris, Rdnr. 20).

    Die Klägerin durfte sich, nachdem sie sich im Schreiben vom 19. April 2018 zudem für die Zuschlagserteilung bedankt hatte, im Sinne eines nicht treuwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10 - juris, Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08 - juris, Rdnr. 19) darauf verlassen, dass die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt - Regionalbereich West - ebenfalls von einer wirksamen Zuschlagserteilung ausging, denn sie zeigte ihr Gegenteiliges nicht sofort an.

  • OLG Naumburg, 30.10.2020 - 7 U 47/20

    Kostenbescheid VK - Anspruch auf Rückzahlung von Verfahrenskosten für ein

    In der Folgezeit stritten die Auftraggeberin und die Klägerin - im zivilrechtlichen Rahmen - über die Wirksamkeit des Zuschlags für den ausgeschriebenen Bauauftrag; letztlich wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen war (vgl. Az.: 9 O 761/18 LG Magdeburg, Gz.: 7 U 69/18 OLG Naumburg; Gz.: VII ZR 144/19 BGH).
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