Rechtsprechung
   LG Magdeburg, 11.10.2016 - 23 Qs 18/16, 23 Qs 354 Js 13052/16 (18/16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39459
LG Magdeburg, 11.10.2016 - 23 Qs 18/16, 23 Qs 354 Js 13052/16 (18/16) (https://dejure.org/2016,39459)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 23 Qs 18/16, 23 Qs 354 Js 13052/16 (18/16) (https://dejure.org/2016,39459)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 23 Qs 18/16, 23 Qs 354 Js 13052/16 (18/16) (https://dejure.org/2016,39459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 140 StPO, § 141 StPO, § 304 StPO
    Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Zulässigkeit der Beschwerde nach Abschluss des Strafverfahrens; rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger für das Verfahren erster Instanz; Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 174
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung

    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).".
  • LG Magdeburg, 26.03.2019 - 22 Qs 16/19

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrenseinstellung

    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg , Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg , StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken , StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen).
  • AG Braunschweig, 05.01.2021 - 7 Gs 2909/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Es sind jedoch zahlreich amts- und landgerichtliche Entscheidungen bekannt - denen sich das Gericht anschließt - dass eine rückwirkende Bestellung für zulässig erachtet wird, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen).
  • LG Magdeburg, 26.03.2019 - 22 Qs 161/19

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung, Einstellung des Verfahrens

    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungs-nachweisen).
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