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   LG Magdeburg, 22.02.2012 - 5 O 281/12   

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LG Magdeburg, 22.02.2012 - 5 O 281/12 (https://dejure.org/2012,24015)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 5 O 281/12 (https://dejure.org/2012,24015)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 5 O 281/12 (https://dejure.org/2012,24015)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02

    Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in

    Auszug aus LG Magdeburg, 22.02.2012 - 5 O 281/12
    Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist gem. § 24 ZPO das Gericht des dinglichen Gerichtsstands für das in B (Amtsgericht Brandenburg) belegene Grundstück ausschließlich (= Ausschluss des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands) örtlich zuständig (vgl. OLG Hamm, B.v.29.3.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris).

    Eine solche Zwangsvollstreckung wird dem Rang nach durch die Eintragung einer Sicherungshypothek ermöglicht (siehe Antrag Nr. 1 und Nr. 2 in der Hauptsache, vgl. auch OLG Hamm, B.v. 28.03.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris).

    Soweit die einstweilige Verfügung hier auch auf eine Forderung gestützt wird, für die (noch) kein Vollstreckungstitel besteht, kommt eine Eintragung einer Vormerkung für die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, B.v. 28.03.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris mit eingehender Begründung).

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 32 SA 9/17

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine auf Anfechtung gestützte Klage auf Duldung

    Abweichende Auffassungen für die Klage auf den Verzicht auf eine dingliche Belastung sind für den zur Entscheidung anstehenden Fall unerheblich (nur darauf halten § 24 ZPO anwendbar z.B. Henckel in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2008, § 143 InsO Rn. 171; Dauernheim in Wimmer, a.a.O., § 143 InsO Rn. 50); für die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück sind sie vereinzelt geblieben (OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2002 - 27 W 7/02, BeckRS 9998, 4318, beck-online; LG Magdeburg, Beschl. v. 22.02.2012 - 5 O 281/12, BeckRS 2012, 9145, beck-online; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl. 2016, § 11 AnfG Rn. 35 m.w.N.) und nicht überzeugend, da sie lediglich auf - wie dargelegt - nicht überzeugende Zweckmäßigkeitserwägungen abstellen.
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