Rechtsprechung
LG Magdeburg, 24.11.2011 - 10 O 672/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 839 Abs 1 S 1 BGB, § 817 ZPO, Art 34 GG
Amtshaftung: Pflichten des Gerichtsvollziehers bei einer Zwangsversteigerung im Internet - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Gar nicht so "sicher" wie beworben: Verbraucherschutzvorschriften bei justiz-auktion.de nicht anwendbar
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zwangsversteigerung im Internet
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Zwangsversteigerung im Internet - Keine Gewährleistung!
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Zwangsversteigerungen im Internet - Gerichtsvollzieher muss Ware ordungsgemäß verpackt verschicken
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Internetversteigerung durch Gerichtsvollzieher umfasst Pflicht zu ordnungsgemäßer Verpackung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Online-Versteigerung
- sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
BGB-Verbraucherschutz-Regelungen gelten nicht bei Zwangsversteigerung im Internet
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verbraucherschutz: Vorschriften für Geschäfte mit Gewerbetreibenden bei Zwangsversteigerung im Internet nicht anwendbar - Ware muss vom Gerichtsvollzieher nur ordnungsgemäß verpackt dem Transportunternehmen übergeben werden
Papierfundstellen
- MMR 2012, 304
- K&R 2012, 370
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91
Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des …
Auszug aus LG Magdeburg, 24.11.2011 - 10 O 672/11
Zunächst steht § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (anderweitige Ersatzmöglichkeit) im vorliegenden Fall einem Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht entgegen, wie der Kläger zu Recht meint (Bl. 6 d.A.): "Der Geschädigte hat ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz (BGHZ 120, 124 [126]. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt regelmäßig dann, wenn ein solcher Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre (BGHZ 120, 124 [126]; BGH NJW-RR 2008, 338 [340]).Auch weitläufige unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens braucht der Geschädigte nicht einzuschlagen (BGHZ 120, 124 [126]).
Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss mithin dem Geschädigten zumutbar sein (BGHZ 120, 124 [126] m.w.N.)".
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 143/06
Pflichten des Gerichtsvollziehers bei behauptetem Dritteigentum an gepfändeten …
Auszug aus LG Magdeburg, 24.11.2011 - 10 O 672/11
Zunächst steht § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (anderweitige Ersatzmöglichkeit) im vorliegenden Fall einem Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht entgegen, wie der Kläger zu Recht meint (Bl. 6 d.A.): "Der Geschädigte hat ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz (BGHZ 120, 124 [126]. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt regelmäßig dann, wenn ein solcher Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre (BGHZ 120, 124 [126]; BGH NJW-RR 2008, 338 [340]).
- LG Berlin, 28.11.2017 - 86 O 435/16 § 839 I BGB/Art. 34 GG werden von § 283 nicht berührt (…Kruse in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 283, Rn. 3;… vgl. auch Zöller/Stöber a.a.O. § 806 Rn. 1; LG Magdeburg 10 0 672/11; LG Aachen 4 0 575/81; OLG München 1 U 1808/80 ).