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   LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17   

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https://dejure.org/2017,48884
LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17 (https://dejure.org/2017,48884)
LG Mainz, Entscheidung vom 08.12.2017 - 2 O 122/17 (https://dejure.org/2017,48884)
LG Mainz, Entscheidung vom 08. Dezember 2017 - 2 O 122/17 (https://dejure.org/2017,48884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückforderung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit patienten-individuellen Zubereitungen besteht

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1990 - XI ZR 280/89

    Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines

    Auszug aus LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17
    In diesem Fall eines beiderseitigen Irrtums werden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) angewendet (BGH NJW-RR 1990, 1199 Rn 13 und BGH NJW 2005, 205 Rn 11; vgl. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. § 157 Rn 13).
  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Auszug aus LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11) ist die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika-Zubereitungen im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz im Sinne des § 4 Nr. 14 b UStG.
  • LG Duisburg, 15.05.2017 - 5 S 12/17

    Anforderung an die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem

    Auszug aus LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17
    Im Rahmen des Medikamentenerwerbsvertrages besteht ein Rechtsgrund für die Zahlung der Umsatzsteuer also nur, wenn auch steuerrechtlich eine entsprechende Steuerschuld besteht (so auch LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, 5 S 12/17).
  • LG Bochum, 29.03.2017 - 4 O 392/16

    Erstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika gegenüber dem privaten

    Auszug aus LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17
    Das verkennt das Landgericht Bochum in den Entscheidungen Az I-4 O 419/16 und I-4 O 392/16, wenn es jeweils auf Seite 5 ausführt, für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum, weil der Beklagten ein unzumutbarer Aufwand entstünde.
  • LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Anders als das Landgericht Mainz in der klägerseits vorgelegten Entscheidung (Urteil vom 08.12.2017, 2 O 122/17) vermag die Kammer - jedenfalls dann, wenn (wie hier) die vorgetragenen Netto-Einkaufspreise und Netto-Verkaufspreise unstreitig bleiben - keine Verpflichtung des Krankenhauses zur Offenlegung seiner gesamten Preiskalkulation zu erblicken, Überdies erachtet es die Kammer bei der im Rahmen von § 313 Abs. 1 und 2 BGB gebotenen normativ-wertenden Betrachtung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalls (Finkenauer in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 313 Rn. 56; Stadler in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, § 313 Rn. 20 ff .) für nicht angemessen, der Beklagten pauschal ermittelte Skonto-Vorteile entgegenzuhalten, weil auch die Rückforderung der an die Finanzbehörden geleisteten Umsatzsteuer für die Beklagte mit einem kommerzialisierbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
  • LG Essen, 22.02.2018 - 3 O 353/17

    Anspruch eines privaten Krankenversicherers auf Rückerstattung der in den von den

    Bei einer Bruttopreisvereinbarung, insbesondere, wenn eine Partei sich über die Steuerbarkeit der Leistung überhaupt keine Gedanken gemacht hat, fehlt es jedoch gerade an einer solchen (vgl. BGH NJW 2001, 2464, 2465; hier widerspricht sich etwa das LG Mainz auf S. 5 seines Urteils vom 08.12.2017 - 2 O 122/17; Anlage BLD 4).
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