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   LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05   

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LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05 (https://dejure.org/2011,74751)
LG Mainz, Entscheidung vom 16.02.2011 - 9 O 241/05 (https://dejure.org/2011,74751)
LG Mainz, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - 9 O 241/05 (https://dejure.org/2011,74751)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04

    Formularmäßige Vereinbarung über die Abnahme von Architektenleistungen

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Auch als konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen kann die Bezahlung einer solchen Rechnung grundsätzlich nicht gewertet werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332, 1333 = NZBau 2006, 519 ).

    Eine Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO).

    Diese Klausel legt den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen fest; eine Verpflichtung zu einer Teilabnahme wird damit jedoch nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO zu einer vergleichbaren Klausel).

    Mit der Formulierung in § 5 Abs. 3 AVI wird damit keine Teilabnahme geregelt, sondern der Beginn der Verjährung, sofern eine solche stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO Rn. 13 bei juris; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 402).

  • BGH, 20.10.2005 - VII ZR 155/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    a) Wird ein Architekt mit Architektenleistungen einschließlich solchen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI beauftragt, hat er seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind (BGH, Urteile vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 114 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, BauR 2006, 396, 397 = NZBau 2006, 122).

    Erst damit ist seine Leistung abnahmereif und kommt eine Billigung der Ingenieurleistung als vertragsgemäß in Betracht 27 28 29 - 14 - (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, aaO).

    Rechnet der Ingenieur daher in einem solchen Fall bereits nach Abschluss der Leistungen bis Leistungsphase 8 sein bis dahin verdientes Honorar oder gar sein insgesamt zu beanspruchendes Honorar einschließlich Leistungsphase 9 ab, kann in der vorzeitigen Bezahlung eine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistungen durch den Auftraggeber nicht gesehen werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04 und vom 10. Februar 1994 VII ZR 20/93, jeweils aaO).

  • BGH, 08.03.1984 - VII ZR 349/82

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist; Benachteiligung von Kaufleuten

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 1984 (Urteil vom 8. März 1984 VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278) für die Verwendung einer solchen Klausel gegenüber Kaufleuten entschieden.

    Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken von fünf auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, Architekten oder Ingenieurs benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders in aller Regel deshalb entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil bereits die fünfjährige Gewährleistungsfrist verhältnismäßig kurz ist (BGH, Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 277).

    Insoweit werden Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln, auch solchen, die aus Planungs- oder Überwachungsfehlern resultieren, nicht weniger betroffen als Nichtkaufleute (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 349/82, aaO, 278).

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Dies 22 23 - 12 - betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, beispielsweise Ansprüche aus der Verletzung von Untersuchungs- und Beratungspflichten, die nach der bis 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von 30 Jahren verjährten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04, BauR 2007, 423, 425 = NZBau 2007, 108 m.w.N.).

    Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Mängel des Ingenieurbauwerks sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 VII ZR 133/04, BauR 2007, 423, 424 = NZBau 2007, 108 ).

  • BGH, 10.02.1994 - VII ZR 20/93

    Pflichten des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten; Beginn der

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    a) Wird ein Architekt mit Architektenleistungen einschließlich solchen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI beauftragt, hat er seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind (BGH, Urteile vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 114 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, BauR 2006, 396, 397 = NZBau 2006, 122).

    Rechnet der Ingenieur daher in einem solchen Fall bereits nach Abschluss der Leistungen bis Leistungsphase 8 sein bis dahin verdientes Honorar oder gar sein insgesamt zu beanspruchendes Honorar einschließlich Leistungsphase 9 ab, kann in der vorzeitigen Bezahlung eine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistungen durch den Auftraggeber nicht gesehen werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04 und vom 10. Februar 1994 VII ZR 20/93, jeweils aaO).

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 84/86

    Eigenschaft eines Bankvollmachtformulars als Allgemeine Geschäftsbedingung

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Formulartext mit den durch § 12.1 und § 12.2 eingeräumten Alternativen die Möglichkeit vorsieht, durch Streichung der Klausel § 12.1 und Ergänzung von § 12.2 auf die Gewährleistungsfrist einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011 ; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 53), jedenfalls solange von der Möglichkeit in § 12.2 nicht Gebrauch gemacht wird.
  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 16/95

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Auch die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen macht die vom 17 18 19 - 9 - Vertragspartner gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Individualabrede (BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677).
  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 109/97

    Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag;

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Dies gilt auch für die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für auf Bauwerke bezogene Planungsleistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, BauR 1999, 670 = ZfBR 1999, 187 ).
  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 397/02

    Auslegung eines Architektenvertrages betreffend den Beginn der Verjährung

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Der Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1985 VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17 und vom 15. April 2004 VII ZR 397/02, BauR 2004, 1171, 1172 = NZBau 2004, 396).
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 41/99

    Klausurerfordernis

    Auszug aus LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Danach ist bei der Inhaltskontrolle nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, sondern auf eine überindividuell generalisierende und typisierende Betrachtungsweise abzustellen (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 I ZR 41/99, NJW 2002, 1713, 1715; vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244).
  • BGH, 16.03.1978 - VII ZR 145/76

    Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener

  • BGH, 16.05.2013 - VII ZR 63/11

    Baumängelgewährleistung im VOB-Vertrag: Ende der Verjährungshemmung bei

  • BGH, 26.09.1985 - VII ZR 50/84

    Planungsverschulden und Bauaufsichtsverschulden eines Architekten für Schäden in

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 161/00

    Teilabnahme im Architektenvertrag

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZR 134/08

    Anwendbarkeit der zur Sekundärhaftung eines Architekten entwickelten Grundsätze

  • BGH, 27.09.2001 - VII ZR 320/00

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner; Hemmung der

  • BGH, 23.01.2002 - X ZR 184/99

    Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk; Formularmäßige Abkürzung der

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 4/10

    Mängelhaftung im Werkvertragsrecht: Sekundärhaftung von Sonderfachleuten

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

  • BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06

    Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts im

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